Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. 5 StR 467/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9069

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5 [X.] [X.] vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des [X.], die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2010 nach § 349 Abs. 1 [X.] als unzulässig zu ver-werfen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen und seine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach [X.] des Urteils erklärte der Angeklagte im [X.] an die [X.] zweimal ausdrücklich: —Ich verzichte auf Einlegung eines [X.] Gleichwohl hat er unter Widerruf des Verzichts rechtzeitig Revision eingelegt, die sein [X.] neuer [X.] Verteidiger innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung begründet hat. Neben der allgemeinen Sachrüge hat der Verteidiger zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt, der Angeklagte sei zu dem Rechtsmittelverzicht durch eine unrichtige, irreführende Auskunft ei-nes Arztes des Krankenhauses des [X.] veranlasst worden, der ihm für den Fall der Rechtskraft der Unterbringung eine begrenzte Dauer des [X.] von allenfalls drei Monaten versprochen habe. Der Senat hält die Revision für zulässig, weil der vom Angeklagten im [X.] an die Urteilsverkündung erklärte [X.] unwirksam ist. Bei der Annahme einer solchen Ausnahme orientiert sich der Senat an der Wertung der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu Fällen dieser Art (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Ja-nuar 1999 [X.] 4 StR 693/98, [X.], 258; vom 6. Mai 1999 [X.] 4 StR 79/99, [X.], 526; vom 19. September 2000 [X.] 4 StR 337/00; vom 5. [X.] [X.] 4 StR 520/04, [X.], 149; [X.], [X.], 53. Aufl., § 302 Rn. 8a [X.]). Die außergewöhnlichen Fallbesonderheiten ergeben sich hier aus [X.] Gesamtschau folgender Umstände: Die Steuerungsfähigkeit des Ange-klagten war wegen eines schweren psychischen Defekts bei der Begehung von durch Willenserklärungen geprägten Straftaten [X.], versuchter Be-trug, versuchte Nötigung [X.] aufgehoben; sein Handeln bewegte sich [X.] in einem irrationalen Bezugsrahmen ([X.]). Er ist für die Allgemeinheit wegen krankheitsbedingt fehlender [X.] Kompetenz ge-fährlich ([X.]). Die Hauptverhandlung störte er wiederholt und nachhaltig durch sachfremde, teils überbordend ausführliche Anträge und Erklärungen. Eine Beratung durch seinen Pflichtverteidiger, dessen Ablösung er wiederholt vergeblich begehrte, lehnte er ab. Die Rechtsmittelverzichtserklärung gab er so ohne jede rechtskundige Beratung unmittelbar nach Verkündung der sei-ne persönliche Freiheit besonders nachhaltig beeinträchtigenden [X.] zur Maßregel des § 63 StGB ab. Der zur Zulässigkeit der Revision vor-getragene Motivirrtum legt nahe, dass er die Bedeutung dieser Verurteilung krankheitsbedingt [X.] möglicherweise auch beeinflusst durch ein so verursach-tes Missverständnis ärztlicher Erklärungen [X.] nicht durchschaut hat. 3 Unter diesen Voraussetzungen hätte der Strafkammervorsitzende Zweifeln an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht nur, wie [X.], durch wiederholte Nachfrage begegnen dürfen. Er hätte die Ver-zichtserklärung wegen hierauf bezogener unüberwindbarer Zweifel an einer Verhandlungsfähigkeit des psychisch kranken, anwaltlich faktisch nicht bera-tenen Angeklagten gar nicht entgegennehmen dürfen. Diese bei der gegebe-nen besonderen Sachlage auch für das Revisionsgericht nicht überwindba-ren Zweifel führen zur Annahme der Unwirksamkeit des erklärten [X.]. 4 - 4 - Da der Generalbundesanwalt [X.] auch hilfsweise [X.] keinen Sachantrag gestellt hat, sieht der Senat hier Anlass für eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Revision zur sachgerechten Förderung des Rechtsmit-telverfahrens, welches nunmehr mit einem Sachantrag des [X.] zur rechtzeitig begründeten Revision des Angeklagten weiter zu [X.] sein wird. 5 [X.] Raum Brause Schaal [X.]

Meta

5 StR 467/10

24.02.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. 5 StR 467/10 (REWIS RS 2011, 9069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9069

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5 StR 467/10

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