Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. IX ZR 92/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7946

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]/12

Verkündet am:

21. Februar 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 204 Abs. 1 Nr. 1, 10; [X.] § 174 Abs. 1, 2, § 179 Abs. 1
Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage.

[X.], Urteil vom 21. Februar 2013 -
IX [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin und die [X.] des [X.] gegen das Urteil des [X.] des
[X.]s [X.] vom 22. Februar 2012 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des [X.] tragen die Klägerin 90
vom Hundert und der Beklagte 10 vom Hundert.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16.
Juni 2000 über das Vermögen der S.

GmbH (nach-folgend: Schuldnerin) am 1.
September 2000 eröffneten Insolvenzverfahren.

Alleingesellschafterin der Schuldnerin war die [X.]

GmbH (nachfolgend: [X.]

), deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Diese gewährte der früher als [X.] geführten, von der Treuhandan-stalt privatisierten Schuldnerin -
insbesondere in Form von Darlehen
-
erhebli-che finanzielle Hilfen. Nach Verfahrenseröffnung meldete die Klägerin am 1
2
-
3
-
11.
Oktober 2000 eine Vielzahl von Forderungen zur Insolvenztabelle an. [X.] der Anmeldung waren insbesondere "als Darlehen erbrachte vorläufi-ge [X.]" über 54,9 Mio. [X.], die auf fünfzehn zwischen der Kläge-rin und der Schuldnerin im Zeitraum von Juli 1997 bis März 2000 geschlosse-nen Darlehensverträgen beruhen.

Am 28.
März 2001 entschied die [X.] (nachfolgend: [X.]), dass die Klägerin einen Teilbetrag von 35
Mio.
[X.] der an [X.]

und deren Tochtergesellschaften geflossenen [X.] nebst Zinsen gegenüber den Empfängern zurückzufordern habe. Diese An-ordnung erstreckte die [X.] am 9.
April 2002 auf weitere von der Kläge-rin der Schuldnerin gewährte Beihilfen. Dementsprechend ergänzte die Klägerin ihre Anmeldung um zusätzliche Forderungen.

Durch eine im Jahr 2004 erhobene Klage begehrte die Klägerin nach Widerspruch des Beklagten insbesondere die Feststellung von Forderungen auf Rückzahlung gewährter Darlehen in Höhe von 54,9 Mio.
[X.]. Diese in den [X.] erfolgreiche Klage wies der Senat durch Urteil vom 5.
Juli 2007 (IX
ZR 221/05, [X.]Z 173, 103) als unzulässig ab, weil die Klägerin ihre als Darlehen qualifizierten Forderungen nicht in der aufgrund der Entscheidungen der [X.] rechtlich gebotenen Form als Forderungen aus ungerechtfer-tigter Bereicherung angemeldet habe. Deshalb bedürfe es einer Neuanmeldung der Rückforderungsansprüche.

Die Klägerin hat nunmehr diese Forderungen am 24.
September 2007 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung abermals angemeldet. Ferner betrifft die Anmeldung Rückgriffsansprüche unter anderem aus Bürgschaft und Schuldbeitritt. Soweit der Beklagte -
insbesondere 3
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5
-
4
-
auf die Einrede der Verjährung gestützt
-
der Anmeldung widersprochen hat, macht die Klägerin mit vorliegender Klage die Feststellung der Forderungen geltend. Dieses Begehren hat das [X.] durch die angefochtene Entscheidung weitgehend abgewiesen. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter. Die Beklagte begehrt mit der [X.] die Abweisung der Klage, so-weit das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin zwei Forderungen festgestellt hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision und die [X.] sind nicht begründet.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Berufungsantrag zu 1 auf Feststellung einer Forderung über 54,9
Mio.
[X.] sei infolge
Verjährung nicht begründet. Die Verjährungsfrist sei aufgrund der Entscheidung der [X.] vom 9.
April 2002 spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 in [X.] gesetzt [X.] und Ende des Jahres 2005 verstrichen. Durch die am 24.
September 2007 erfolgte Anmeldung habe die Verjährung nicht mehr nach §
204 Abs.
1 Nr.
10 [X.] gehemmt werden können. Die allein als vorheriger [X.] in Frage kommende Klage des [X.] sei zwar am 14.
Januar 2004 und damit in [X.] angebracht worden. Sie habe aber nicht die [X.] bewirken können, weil sie durch den spezielleren Tatbe-stand des §
204 Abs.
1 Nr.
10 [X.] verdrängt werde. Die insolvenzrechtliche 6
7
-
5
-
Anfechtungsklage, der eine wirksame Anmeldung nicht vorausgegangen sei, könne eine
Hemmung der Verjährung nicht auslösen. Die Anmeldung vom 11.
Oktober 2000 habe die geltend gemachte Forderung nicht ordnungsgemäß konkretisiert. Mangels einer wirksamen Anmeldung habe die nachfolgende Feststellungsklage die Verjährung nicht hemmen können.

Der Berufungsantrag zu
2 sei in der Hauptsache begründet. Der Antrag erfülle die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
181 [X.], weil die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auf §
812 Abs.
1 [X.] stütze und sich hin-sichtlich der [X.]keit der Vereinbarung, die zum Erlöschen der Forde-rung geführt habe, auf die Entscheidung der [X.] vom 9.
April 2002 und damit die Gemeinschaftswidrigkeit der in Form des Verzichts auf die Forderung gerichteten Beihilfe berufe. Der Antrag sei in vollem Umfang begründet, weil die Klägerin die Feststellung aus dem ursprünglichen Rechtsgrund als Kaufpreis-anspruch, aber auch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] verlangen könne. Die Forderung sei unabhängig von ihrem Rechtsgrund nicht verjährt. Die Klägerin habe die Forderung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereiche-rung am 13.
Mai 2002 angemeldet und die Verjährung mithin in [X.] gehemmt. Falls Gegenstand des Anspruchs die wegen der [X.]keit des Verzichts fortbestehende Kaufpreisforderung sei, ergebe sich der offene [X.] der Verjährungsfrist aus Art.
229 §
6 Abs.
3 EG[X.]. Die Klägerin könne jedoch seit Verfahrenseröffnung Zinsen nicht im Rang des §
38 [X.], sondern nur im Rang des §
39 Abs.
1 Nr.
1 [X.] verlangen. Die Rückerstattung der Bei-hilfe wie auch der auf sie entfallenden Zinsen unterläge den Beschränkungen, die sich aus der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens und des deshalb eröffneten Insolvenzverfahrens ergäben.

8
-
6
-

Keinen Erfolg habe mangels Nachweises einer Zahlung auch der Beru-fungsantrag zu
3. Eine Schätzung bilde keine ausreichende Grundlage dafür, dass die Schuldnerin Zahlungen in der von der [X.] angenommenen Höhe tatsächlich erhalten habe. Der Berufungsantrag zu
5 sei weder aus §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] noch aus §
670 [X.] gerechtfertigt. Soweit die Klägerin die [X.] ([X.]) befriedigt habe, sei nicht ersichtlich, dass sie im Blick auf den von ihr erklärten Schuldbeitritt mit der Schuldnerin eine Ausgleichsverpflichtung vereinbart habe. Die Abtretung vom 26.
Januar 2001 trage den geltend gemachten Anspruch nicht, weil zweifelhaft sei, ob sie einen Anspruch der [X.] gegen die Schuldnerin zum Gegenstand habe. Darüber hin-aus sei die Abtretung nicht an die Klägerin, sondern an die Finanzierungs-
und Beratungsgesellschaft ([X.]) gerichtet. Der Berufungsantrag zu
6 scheitere, weil der allein in Betracht kommende Anspruch der Klägerin aus §
774 Abs.
1 Satz
1, §
488 Abs.
1 [X.] aus ihrem Vorbringen nicht hinreichend zweifelsfrei hervorgehe. Die Zuordnung der in Rede stehenden Zahlung zu den besicherten Darlehen könne nicht festgestellt werden. Der Berufungsantrag zu
7 habe [X.]. Entsprechend der Anmeldung vom 24.
September 2007 mache die Kläge-rin das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Bestellung
von Sicherheiten in Form einer Bürgschaft geltend. Die Entgeltlichkeit ergebe sich aus Ziffer 19
b der Allgemeinen Bedingungen für [X.].

Die Berufung des Beklagten führe zur vollständigen Abweisung des erst-instanzlich unter b) zuerkannten Klageantrags. Die Klägerin könne Zahlung die-ses Betrages auf der Grundlage von §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] nicht ver-langen, weil die Übereinstimmung des von der Klägerin zur Begründung ihres Begehrens herangezogenen Schreibens der Schuldnerin vom 29.
März 2000 9
10
-
7
-
mit der in der Entscheidung der [X.] vom 28.
März 2001 der Schuldne-rin zugeordneten Beihilfe nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne.

B.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der [X.] stand.

I.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Klägerin mit dem Beru-fungsantrag zu
1 verfolgten Zahlungsansprüche über 28.069.924

Mio. [X.]) nebst Zinsen als verjährt erachtet. Die Verjährungsfrist für diese im Jahr 2002 entstandene Forderung ist gemäß §§
195, 199 Abs. 1 [X.] spätestens mit dem 31.
Dezember 2005 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin keine verjährungshemmenden Maßnahmen verwirklicht.

1. Die dem -
durch das Senatsurteil vom 5.
Juli 2007 (IX
ZR 221/05, [X.]Z 173, 103) rechtskräftig abgeschlossenen
-
Vorprozess zugrunde [X.] Forderungsanmeldung vom 11.
Oktober 2000 war nicht geeignet, für diese Forderung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
10 [X.] eine Hemmung der Verjährung auszulösen.

a) Nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Forderungs-anmeldung hemmt gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
10 [X.] die Verjährung. Die [X.] muss den in der Insolvenzordnung insoweit aufgestellten Anforderun-11
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13
14
-
8
-
gen genügen. Fehlt es daran, wird durch die Anmeldung der Ablauf der [X.] nicht gehindert ([X.], 37, 44
f; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
174 Rn.
24; BK-[X.]/[X.], 2011, §
174 Rn.
74; HmbKomm-[X.]/Preß/
[X.], 4.
Aufl., §
174 Rn.
30; FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
174 Rn.
49; [X.]/[X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2010, §
174 Rn.
64; Uhlen-bruck/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
174 Rn.
56; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
174 Rn.
38; Wagner in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2012, §
174 Rn.
20; HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
174 Rn.
19; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 13. Aufl., §
204 Rn. 26; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
204 Rn.
50; [X.]/
[X.], [X.], 2009, §
204 Rn.
97; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
204 Rn.
35).

Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§
178 Abs.
3 [X.]), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen.
Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachver-halt darzulegen, der in Verbindung mit einem -
nicht notwendig ebenfalls vorzu-tragenden
-
Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet [X.] lässt ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn.
10).

b) Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt.

aa) Die Anmeldung der Forderung als solche aus Darlehen war, wie der Senat bereits in dem zwischen den Parteien
geführten Vorprozess entschieden 15
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-
9
-
hat ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2007 -
IX ZR 221/05, [X.]Z 173, 103 Rn.
15
ff), rechtlich unwirksam, weil es sich infolge der Entscheidungen der [X.] tatsächlich um eine Bereicherungsforderung handelte. Die für die Kennzeich-nung der Forderung ausschlaggebende Tatsache ihrer rechtlichen Umgestal-tung durch die Entscheidung der [X.] hat die Klägerin bei der Anmel-dung nicht mitgeteilt. Deshalb fehlte es an der gebotenen Individualisierung der angemeldeten Forderung. Diesem Mangel kann nur durch eine vor [X.]sablauf nachzuholende fehlerfreie Neuanmeldung abgeholfen werden ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2007, aaO, Rn.
12; vom 22.
Januar 2009, aaO, Rn.
17; [X.], 37, 44; [X.]/[X.], BB 2006, 2649, 2652; Entwurf einer
Kon-kursordnung für das [X.] nebst Einführungsgesetz und Motiven, Besonderer Abdruck der amtlichen Vorlage für den [X.], 1875, S. 1522), an der es hier fehlt. Bei dieser Sachlage kam der Anmeldung keine verjäh-rungshemmende Wirkung zu.

[X.]) Soweit die Klägerin unter Berufung auf § 286 ZPO geltend macht, die Anmeldung durch Schreiben vom 13.
Mai 2002 in [X.] korrigiert zu haben, ist die Rüge bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil die in Bezug genommene Anlage [X.] der Klagebegründung vom 21.
Januar 2010 dieses Schreiben nicht enthält (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1954 -
IV
ZR 67/54, [X.]Z 14, 205, 209 f; vom 11.
März 2010 -
IX
ZR 104/08, [X.], 815 Rn. 19). [X.] das unter Anlage 20 vorgelegte Schreiben vom 13.
Mai 2002
gemeint sein sollte, kann ihm die begehrte Klarstellung im Blick auf die hier in Rede stehende Forderung über 54,9 Mio.
[X.] nicht entnommen werden. Diese Forderung wird in dem Schreiben, das lediglich in allgemeiner Form auf die Entscheidung der [X.]
vom 9.
April 2002 verweist, nicht einmal erwähnt. Der darin ver-wendete Begriff einer "Korrektur" der Anmeldung vom 11.
Oktober 2000 betrifft der Sache nach lediglich die Anmeldung neuer Forderungen, aber keine Rich-18
-
10
-
tigstellung oder Erläuterung zu bereits angemeldeten Forderungen. Davon ab-gesehen ist durch das Urteil vom 5.
Juli 2007 (IX
ZR 221/05, [X.]Z 173, 103), das als Prozessurteil in Rechtskraft erwächst, die unzureichende Forderungs-anmeldung zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt.

2. War
die Forderungsanmeldung unwirksam, konnte die auf ihrer [X.] im Jahre 2004 erhobene, durch das Senatsurteil vom 5.
Juli 2007 (aaO) rechtskräftig als unzulässig abgewiesene Feststellungsklage (§
179 Abs.
1
[X.]) nicht gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zu einer Hemmung der Verjährung führen.

a) Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann für eine Insolvenzforderung eine Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur mit Hilfe einer Forderungsan-meldung nach §
204 Abs.
1 Nr.
10 [X.] erwirkt werden, weil im Insolvenzver-fahren andere Möglichkeiten der Rechtsverfolgung ausscheiden ([X.], 37, 47; 129, 339, 344; [X.], [X.], 1896; [X.]/[X.], [X.], § 39 Rn.
4; [X.]/[X.], aaO §
174 Rn.
106; [X.]/[X.], [X.], 2009, §
204 Rn.
98; [X.], Z[X.] 2002, 110; [X.]/[X.], BB 2006, 2649; Entwurf einer Konkursordnung für das [X.] nebst Einführungsge-setz und Motiven, aaO S. 1389).

Gemäß §
87 [X.] können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des [X.] verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzu-melden, Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§
89 Abs.
1 [X.]). Damit
soll er-reicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen ([X.], Urteil vom 14.
Januar 2010 -
IX ZR 93/09, [X.], 523 Rn.
9; [X.], 19
20
21
-
11
-
[X.], 1896; HK-[X.][X.], 6.
Aufl., §
87 Rn.
1). Insolvenzgläubiger können folglich im Gegensatz zu Aus-
und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insol-venzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§
174
ff [X.],
verfolgen ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 2004 -
V
ZR 100/04, [X.], 108, 109). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§
87 [X.]), das
Rechtsschutzbedürfnis fehlt ([X.], Beschluss vom 11.
De-zember 2008 -
IX ZB 232/08, [X.], 332 Rn.
7). Gleiches gilt für eine Rechtsverfolgung gegen die Masse (HK-[X.][X.], aaO, §
87 Rn.
6). Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung durch Forderungsan-meldung ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung
gekoppelt ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2007
-
IX
ZR 221/05, [X.]Z 173, 103 Rn.
12; vom 22.
Januar 2009 -
IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 8 mwN). Daher kann eine nicht angemeldete, ungeprüfte Forde-rung nicht im Klageweg durchgesetzt werden ([X.], Urteil vom 8.
November 1961 -
VIII
ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; [X.] [X.], 1896;
HmbKomm-[X.]/Kuleisa, 4.
Aufl., §
87 Rn.
5).

b) Diese Würdigung entspricht der seit Einführung der Konkursordnung maßgeblichen Rechtslage.

aa) In Übereinstimmung mit der Schlüsselnorm ([X.], [X.], 13.
Aufl., §
87 Rn.
1) des §
87
[X.] sah bereits §
10 KO in seiner ursprüngli-chen Fassung vor, dass [X.] ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften 22
23
-
12
-
über das Konkursverfahren verfolgen können. Der historische Gesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass der Gläubiger seine Forderung zum Konkursverfah-ren anmelden muss, wenn er an der Konkursmasse teilnehmen möchte. Diese Teilnahme würde er nicht erreichen, wenn er den Gemeinschuldner außerhalb des Verfahrens verklagt
(Entwurf einer Konkursordnung für das [X.] nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO, S.
1384). Deshalb wurde es im [X.] als notwendig erachtet, dass eine Forderung in dem [X.], in dem sie einmal angemeldet und festgestellt worden ist, eine Abände-rung im [X.]e des Verfahrens nicht erleiden darf (Entwurf einer Konkursord-nung für das [X.] nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S.
1383).

[X.]) Angesichts der anmeldeabhängigen Klagbarkeit einer Insolvenzfor-derung kann eine Verjährungshemmung nach dem seit Einführung der Kon-kursordnung bis heute unveränderten Rechtszustand nur im Wege der Forde-rungsanmeldung erwirkt werden. Da eine Forderung nach Verfahrenseröffnung nicht mehr selbstständig im Klagewege gegen den Schuldner oder die Masse durchgesetzt werden kann, musste der historische Gesetzgeber sicherstellen, dass der Gläubiger auf anderem Wege einer Verjährung seines Anspruchs vor-beugen kann (Entwurf einer Konkursordnung für das [X.] nebst Ein-führungsgesetz und Motiven, aaO S.
1388). Darum ordnete §
13 Satz 2 KO an, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung deren Verjährung unterbro-chen wird. Wenn die Anmeldung die einzige und allgemeine Art ist, eine Forde-rung gegen die Konkursmasse gerichtlich geltend
zu machen, ist die Anmel-dung -
wie der Gesetzgeber betont hat
-
der Akt, durch welchen die Unterbre-chung der Verjährung erfolgt (Entwurf einer Konkursordnung für das [X.] nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S.
1389).

24
-
13
-

Diese Rechtslage gilt bis heute im [X.] unverändert weiter. Mit Einfüh-rung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde die Regelung des §
13 KO ohne inhaltliche Änderung nach §
209 Abs.
2 Nr.
2 [X.] verlagert ([X.], Die ge-samten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1899, S.
328 f). Infolge der Umgestaltung der Unterbrechungs-
in Hemmungstatbestände durch die Schuld-rechtsreform (BT-Drucks. 14/6040 [X.]) bestimmt nunmehr § 204 Abs.
1 Nr.
10 [X.], dass die Verjährung durch die Anmeldung der Forderung gehemmt wird.

c) Mithin kennen Konkurs-
und die Insolvenzordnung als einzigen Weg tätiger Rechtsverfolgung, der die Verjährung hemmt, die Anmeldung der Forde-rung zur Tabelle (vgl. [X.], 37, 47). Die Wirkung der Verjährungshemmung ist also an die wirksame Anmeldung der Forderung geknüpft (vgl. [X.], 37, 44
f). Diese Beschränkung beruht auf dem Gebot des Gesetzes, das während des Insolvenzverfahrens nur diese Art der Rechtsverfolgung zulässt (vgl. [X.], 339, 344). Da der Klageweg einstweilen verschlossen ist, scheidet eine Verjährungshemmung durch Erwirken eines Mahnbescheids folgerichtig aus, wenn er dem Schuldner erst nach Verfahrenseröffnung zugestellt wird ([X.], 339, 343
f; [X.]/[X.], [X.] 2009, §
204 Rn. 98; [X.]/
Schmidt-Räntsch, [X.], 13.
Aufl., §
204 Rn.
14; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
204 Rn.
34).

3. Allerdings wird durch die nach ordnungsgemäßer Anmeldung der [X.] auf den Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers erhobene Feststellungsklage (§
179 Abs.
1 [X.]) die Verjährung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.] grundsätzlich abermals gehemmt (BT-Drucks.
14/6040, S.
118; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, §
204 Rn.
102; [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 3. Aufl., §
204 Rn.
66). Diese Wirkung hat die von der Klägerin in 25
26
27
-
14
-
dem Vorprozess erhobene Feststellungsklage jedoch nicht entfaltet, weil -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt
-
die fehlerhafte frühere Anmeldung keine Hemmung der Verjährung ausgelöst hat und eine insolvenzrechtliche Feststellungsklage auf der Grundlage einer unwirksamen Anmeldung keine Hemmung der Verjährung zeitigt (vgl. [X.]/[X.], KO, 9.
Aufl., §
25 Rn.
35).

a) Wird eine Insolvenzforderung außerhalb des Insolvenzverfahrens durch eine Klage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter geltend gemacht, ist die Klage mit Rücksicht auf §
87 [X.] unzulässig ([X.], Beschluss vom 11.
Dezember 2008 -
IX ZB 232/08, [X.], 332 Rn.
7). Ebenso ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die [X.] einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend ge-machten Forderung
gekoppelt ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2007 -
IX
ZR 221/05, [X.]Z 173, 103 Rn.
12; vom 22.
Januar 2009 -
IX ZR 3/08, [X.], 468 Rn.
8 mwN). Die Erhebung einer unzulässigen Klage hemmt zwar grundsätzlich gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.] den [X.] der Verjährung ([X.], Urteil vom 28.
September 2004 -
IX
ZR 155/03, [X.]Z 160, 259, 262
f). Dies gilt jedoch nicht für die gerichtliche Verfolgung einer nur im Wege der Anmeldung beitreib-baren Insolvenzforderung. Vielmehr ist umgekehrt anerkannt, dass eine solche unzulässige Klage nicht die Verjährung berührt, weil insoweit der Forderungs-anmeldung als einzigem Weg der Rechtsverfolgung in einem Insolvenzverfah-ren der Vorrang zukommt ([X.], 37, 47; 129, 339, 344; [X.]/[X.],
[X.], §
39 Rn.
4; [X.]/[X.], aaO, §
174 Rn.
106; [X.]/[X.]/
Jacoby, aaO; Entwurf einer Konkursordnung für das [X.] nebst Ein-führungsgesetz und Motiven, aaO S.
1389). Ein dem Schuldner nach Verfah-renseröffnung zugestellter Mahnbescheid vermag darum nicht die Verjährung zu hemmen ([X.], 339, 343 f; [X.]/[X.], aaO; [X.]/
28
-
15
-
Schmidt-Räntsch, [X.], 13.
Aufl., §
204 Rn.
14; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
204 Rn.
34). Andernfalls könnte ein Gläubiger während eines laufen-den Insolvenzverfahrens durch eine unzulässige Leistungsklage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter für eine Insolvenzforderung eine [X.]shemmung erwirken. Dies will §
204 Abs.
1 Nr.
10 [X.] in Übereinstim-mung mit seinen Vorläuferbestimmungen gerade verhindern. Gleichermaßen vermag auch eine ohne vorherige Anmeldung erhobene Feststellungsklage die Verjährung nicht zu hemmen.

b) Zudem handelt es sich im Streitfall nicht um eine infolge der unzu-reichenden Anmeldung nur unzulässigen
Klage. Vielmehr ist das
auf einer un-substantiierten Anmeldung beruhende Begehren in Bezug auf die Auslösung eines [X.]es wie eine rechtlich unwirksame Klage zu behan-deln.

aa) Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung bildet nach allgemei-ner Auffassung die Wirksamkeit der Klageerhebung. Folglich übt eine [X.] Klage, die nicht den wesentlichen Formerfordernissen des §
253 ZPO genügt, keine verjährungshemmende Wirkung aus ([X.], 309, 311; [X.], Urteil vom 20.
Dezember 1973 -
III
ZR 154/71, [X.] 1974, 388, 389; vom 17.
November 1988 -
III
ZR 252/87, NJW-RR 1989, 508; MünchKomm-[X.]/
[X.], aaO, §
204 Rn.
21). [X.] ist insbesondere eine Klage, die nicht ausreichend individualisiert ist (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, §
204 Rn.
23). Das Begehren muss unterhalb der Stufe der Substanziierung individualisiert und dadurch der Streitgegenstand bestimmt werden ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2000 -
XI
ZR 312/99, NJW 2001, 305, 307).

29
30
-
16
-

[X.]) Der vorliegende Fall ist hiermit vergleichbar. Die Forderungsanmel-dung durch die Klägerin war mangels hinreichender Konkretisierung unwirksam. Erweist sich bereits die Anmeldung als unwirksam, hat gleiches mit der Folge einer fehlenden verjährungshemmenden Wirkung für eine auf ihrer Grundlage erhobenen
Feststellungsklage zu gelten. Die Fehleridentität bedingt, dass die Klage verjährungsrechtlich nicht anders als die ihr zugrunde liegende Anmel-dung gewürdigt werden kann. Wegen des identischen Klagegrunds ist die Er-hebung einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage zu einer Hemmung der Verjährung nicht geeignet (§
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.]), wenn sie einer ordnungs-gemäßen, ihrerseits verjährungshemmenden Forderungsanmeldung ermangelt.

(1) Klagegrund und Streitgegenstand einer Forderungsanmeldung und der nach ihrem
Bestreiten erhobenen Feststellungsklage sind notwendiger-weise identisch. Forderungsanmeldung und Feststellungsklage bauen nämlich zwingend aufeinander auf: Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt in der Be-seitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig festgestellt worden wäre ([X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
IX
ZR 45/07, [X.], 1456 Rn.
10). Der Gegenstand des Anmelde-
und Prüfungsverfahrens einerseits und des gerichtlichen Feststellungsprozes-ses andererseits müssen folglich gemäß §
181 [X.] identisch sein ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn.
21; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
181 Rn.
3; HmbKomm-[X.]/Herchen, 4. Aufl., §
181 Rn.
1; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl., §
181 Rn.
3; Wagner in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], §
181 Rn.
3; Entwurf einer Konkursordnung für das [X.] nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1522). Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist 31
32
-
17
-

181 [X.]).
Mängel der Anmeldung erstrecken sich damit notwendig auf die Feststellungsklage (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juli 2007 -
IX ZR 221/05, [X.]Z 173, 103 Rn.
12). Eine nicht den Mindestanforderungen an die Darlegung ge-nügende Anmeldung steht in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren selbst im Falle einer nachträglichen Konkretisierung mangels
Behe[X.]arkeit des Mangels einer gänzlich unterbliebenen Anmeldung gleich ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2007, aaO; vom 22.
Januar 2009 -
IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn.
21).
Da die Feststellungsklage der Prüfung der angemeldeten Forderung dient, kann die Klage nicht über den Streitgegenstand der Anmeldung hinausgehen oder von ihm abweichen. Die Feststellungsklage kann mithin nicht auf einen anderen [X.] als die Anmeldung gestützt werden ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 aaO).

(2) Da sich die Wirkung eines Feststellungsurteils in der Beseitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung manifestiert ([X.], Urteil vom 29.
Mai 2008, aaO), könnte bei einer nicht hinreichend individualisierten Anmel-dung selbst eine erfolgreiche Klage nur dazu führen, dass die den [X.] der [X.] nicht beeinflussende Anmeldung fortwirkt. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der Anmeldung bliebe offen, für welche bestimmte Forderung einer Hemmung die
Verjährung eingetreten ist. Deshalb kann im Falle einer unwirksamen, verjährungsrechtlich unbeachtlichen Anmeldung der auf ihrer Grundlage erhobenen Feststellungsklage nach §
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.] keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen werden. Ein solcher Mangel der Anmeldung kann vielmehr nur durch eine fehlerfreie Neuanmeldung innerhalb der laufenden Verjährungsfrist behoben werden ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2007, aaO, Rn.
12; vom 22.
Januar 2009 -
IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn.
17; [X.], 37, 44; [X.]/[X.], BB 2006, 2649, 2652; Entwurf einer Konkursord-33
-
18
-
nung für das [X.] nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S.
1522).

(3) Bei dieser Sachlage wäre es nicht einsichtig, wenn eine zur [X.]shemmung ungeeignete, nicht hinreichend individualisierte Anmeldung im Falle einer Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung auslösen könn-te. Zutreffend ist vielmehr das Gegenteil: Scheitert die Verjährungshemmung an einer nicht hinreichend substantiierten Anmeldung, hat gleiches für eine auf ei-ne solche Anmeldung gestützte Klage zu gelten.

4. Da eine ordnungsgemäße Anmeldung von Amts wegen zu prüfen ist, kann sich die Klägerin nicht mangels einer Beanstandung seitens des [X.] auf §
242 [X.] berufen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Forde-rungsanmeldung unterliegen nicht der Disposition der Parteien ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2007
-
IX ZR 221/05, [X.]Z 173, 103 Rn.
13).

II.

Zu Unrecht beanstanden [X.] und Revision die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts bei der Behandlung des von der Klägerin unter 2. gestellten Berufungsantrags.

1. Die [X.] genügt schon nicht den [X.], soweit sie die Abweisung des der Klägerin zu 2 zuerkannten Beru-fungsantrags zum Gegenstand hat.

34
35
36
37
-
19
-

a) Hat das Berufungsgericht die Stattgabe der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägungen darzulegen,
warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], Beschluss vom 25.
November 1999 -
III
ZB 50/99, [X.]Z 143, 169, 171; Urteil vom 13.
November 2001 -
VI [X.], NJW 2002, 682, 683; vom 27.
November 2003 -
IX ZR 250/00, NJW-RR 2004, 641 f).

b) Diesen Begründungsanforderungen wird die [X.] nicht gerecht. Der Beklagte hält den Anspruch für verjährt, weil die Klägerin eine [X.] aus Bereicherungsrecht angemeldet habe, es sich tatsächlich aber um eine infolge der [X.]keit des Verzichts wieder aufgelebte [X.] handele. Das Berufungsgericht hat indessen angenommen, dass die [X.] aus dem ursprünglichen Rechtsgrund als Kaufpreisforderung, aber auch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§
812 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 [X.]) begrün-det sei. Sofern eine Bereicherungsforderung vorliegt, ist -
wie die Revisionsbe-gründung selbst ausführt
-
die Anmeldung nicht zu beanstanden. Die [X.] setzt sich jedoch mit den selbstständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Forderung im Bereicherungsrecht wurzeln kann, nicht auseinander. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer ordnungsgemä-ßen Revisionsbegründung.

c) Davon abgesehen ist die Anmeldung, selbst wenn man eine Kauf-preisforderung zugrundelegt, nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat den für die Forderung maßgeblichen Sachverhalt und die insoweit zu beachtende Ent-scheidung der [X.] in der Anmeldung dargelegt (vgl. [X.], Urteil vom 38
39
40
-
20
-
5.
Juli 2007 -
IX
ZR 221/05, [X.]Z
173, 103 Rn.
20). Die sich daraus ergeben-den rechtlichen Folgerungen brauchten in der Anmeldung entgegen der [X.] der [X.] nicht spezifiziert zu werden ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn.
10; [X.], 13, 14).

2. Rechtlich beanstandungsfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin im Blick auf den Berufungsantrag zu
2 ab Verfahrenseröffnung Zinsen lediglich im Rang des §
39 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zuerkannt.

Die Rückgewähr einer europarechtlich unzulässigen Beihilfe verwirklicht sich nach dem nationalen Recht. Ist das rückerstattungspflichtige Unternehmen in Insolvenz gefallen, sind die nationalen Insolvenzvorschriften anzuwenden ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2007 -
IX
ZR 221/05, [X.]Z 173, 103 Rn.
28). Nach Maßgabe dieser Regelungen wird der Rückforderungsanspruch nicht als nach-rangiges Gesellschafterdarlehen, sondern als nicht nachrangige Insolvenzforde-rung (§
38 [X.]) eingestuft ([X.], aaO Rn.
29). Handelt es sich aber um eine einfache Insolvenzforderung im Sinne von §
38 [X.], ist der Zinsanspruch ab Verfahrenseröffnung nach §
39 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nur nachrangig zu befriedi-gen. Eine dem innerstaatlichen Recht -
nach Wegfall der Konkursvorrechte
-
unbekannte Aufstufung der Zinsforderung kann nicht aus allgemeinen gemein-schaftsrechtlichen Erwägungen hergeleitet werden.

III.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Abweisung des auf Feststellung einer Forderung über 4.735.491
[X.] (2.421.218,10

zu 3.
41
42
43
-
21
-

Da der geltend gemachte Rückforderungsanspruch auf ungerechtfertigter Bereicherung beruht (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.]), trägt die Klägerin die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass bei der Schuldnerin eine Vermögens-mehrung eingetreten ist, für die kein Rechtsgrund besteht ([X.], Urteil vom 18.
Februar 2009 -
XII
ZR 163/07, NJW-RR 2009, 1142 Rn.
19 mwN). Die der Klägerin durch die [X.] auferlegte Rückforderungspflicht mildert nicht die Darlegungs-
und Beweislast, weil ein Erstattungsanspruch nur für tatsäch-lich der Schuldnerin gewährte Zuwendungen bestehen kann. Soweit das [X.] eine Vermögensmehrung der Schuldnerin nicht feststellen konnte, handelt es sich um eine revisionsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Wür-digung. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass bereits die [X.] beanstandet hat, von der Klägerin nicht die erbetenen Auskünfte erhalten und deshalb eine summarische Entscheidung getroffen zu haben. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum der Klägerin die gebotene Darlegung, [X.] Mittel an welche Gesellschaften geflossen sind, nicht möglich ist. Für
eine Anwendung des §
287 ZPO besteht kein Raum, weil greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung bereits im Ansatz fehlen.

IV.

Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen die Abweisung der [X.] zu 5 und 6 sowie die Abweisung ihres Klageantrages unter b) auf die Berufung des Beklagten wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß §
564 ZPO von einer Be-gründung abgesehen.

44
45
-
22
-

V.

Zu Unrecht wendet sich die [X.] gegen die zugunsten der Klägerin auf den Berufungsantrag zu 7 festgestellte Forderung.

Der geltend gemachte Verstoß gegen §
286 ZPO greift nicht durch, weil das als übergangen gerügte Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist. [X.] findet das Klagebegehren, selbst wenn man eine Gemeinschaftswidrig-keit der von der Klägerin zugunsten der Beklagten übernommenen Bürgschaft zugrundelegt, seine Grundlage in §
812 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 [X.]. Die Klägerin hat sich für die Schuldnerin gegenüber deren Gläubiger tatsächlich verbürgt und diesen befriedigt. Der -
unter Hinweis auf die Entscheidung der [X.] ordnungsgemäß angemeldete
-
Bereicherungsanspruch umfasst folglich nicht nur die im Wege der Bürgschaft zugunsten der Schuldnerin bewirkten Zahlungen, sondern auch das Entgelt für die Übernahme der Bürgschaften. Im Blick auf diese Vergütung richtet sich der zu leistende Wertersatz (§
818 Abs.
2 [X.]) nach dem objektiven Verkehrswert, also dem Betrag, den ein Dritter am Markt für das in Rede stehende Rechtsgut -
hier die Übernahme einer Bürg-schaft
-
zu zahlen bereit wäre ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2006 -
VIII
ZR 172/05, [X.], 2847 Rn. 39). Dabei kann auf das Entgelt abgestellt werden, das bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme des in Rede stehenden Rechtguts nach Maßgabe der von der Klägerin aufgestellten Vergütungsordnung zu [X.] ist ([X.], Urteil vom 21.
März 1996 -
III
ZR 245/94, [X.]Z 132, 198, 207
f). Diesen Betrag hat das Berufungsgericht der Klägerin auf der Grundlage von Nr. 19
b der Allgemeinen Bedingungen für Bürgschaftsübernahmen der Treuhandanstalt zugebilligt.

46
47
-
23
-

C.

Danach sind Revision und [X.] gemäß §
561 ZPO zurück-zuweisen, weil sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als zutref-fend darstellt.

[X.]
Raebel
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.11.2011 -
9 O 112/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
5 [X.] -

48

Meta

IX ZR 92/12

21.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. IX ZR 92/12 (REWIS RS 2013, 7946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7946

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 92/12

IX ZR 93/09

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