Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2020, Az. IX ZR 47/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11485

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:250620U[X.]47.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR
47/19

Verkündet am:

25. Juni 2020

Klu[X.]kow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 180 Abs. 2; ZPO § 240

Die Aufnahme eines dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das [X.] unterbro[X.]henen Re[X.]htsstreits über eine Insolvenzforderung ist nur wirksam, wenn die besonderen Sa[X.]hurteilsvoraussetzungen für eine Forde-rungsfeststellungsklage gegeben sind.

[X.] § 174 Abs. 2, § 176

a)
Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des [X.], aus dem die Forderung na[X.]h der Behauptung des Gläubigers entspringt; eine s[X.]hlüssige Darlegung der Forderung ist ni[X.]ht erforderli[X.]h (Klarstellung zu [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 -
IX ZR 3/08, [X.], 468).

b)
Ob der Insolvenzgläubiger seine Forderung in ausrei[X.]hend individualisierter Weise angemeldet hat, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den Verhältnissen im Prüfungstermin; eine na[X.]hträgli[X.]h erfolgte Individualisierung wirkt ni[X.]ht auf den [X.]punkt der Forderungsanmeldung zurü[X.]k.

[X.], Urteil vom 25. Juni 2020 -
IX ZR 47/19 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 25. Juni 2020 dur[X.]h [X.] [X.], den [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] S[X.]hoppmeyer und Röhl

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2019 auf-gehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die R.

GmbH (fortan: R.

GmbH) verkaufte mit Vertrag vom 10.
Oktober 2011 Solarmodule an die S.

KG (fortan: S[X.]huldnerin). Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R.

GmbH. Er erhob am 29.
Dezember 2015 Klage gegen die S[X.]huldnerin und deren persönli[X.]h haftende Gesells[X.]hafterin K.

GmbH auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 4.243.200

satzsteuer, Zinsen und Nebenkosten. Der Re[X.]htsstreit gegen die K.

GmbH ist seit der mit Bes[X.]hluss vom 20.
April 2016 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen unterbro[X.]hen.
1
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3
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Mit Bes[X.]hluss vom 6.
Mai 2016 eröffnete das Insolvenzgeri[X.]ht das Insol-venzverfahren über das Vermögen der S[X.]huldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Kläger meldete im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S[X.]huldnerin mit S[X.]hreiben vom 23.
Mai 2016 eine Hauptforde-rung über 5.049.408

zur Tabelle an. Im Prüfungstermin vom 20.
Juli 2016 bestritt der Beklagte die angemeldeten Forderungen in vollem Umfang.

Mit S[X.]hriftsatz vom 17.
August 2016 hat der Kläger das Verfahren nur gegen den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der S[X.]huldnerin aufgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, eine Forderung über insgesamt 6.513.014,60

Das [X.] hat die Klage mangels Fälligkeit der Forderungen [X.]. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgeri[X.]ht.

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4
-

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt,
der Kläger habe den Re[X.]htsstreit wirksam aufgenommen. Jedo[X.]h sei die Klage derzeit unzulässig, weil es an den notwendigen Sa[X.]hurteilsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage fehle. Die Forderung sei ni[X.]ht wirksam angemeldet und geprüft worden. Die Forderungs-anmeldung vom 23.
Mai 2016 sei ni[X.]ht ordnungsgemäß erfolgt, weil
sie ni[X.]ht den Mindestanforderungen entspre[X.]he. Im Hinbli[X.]k auf die erneute Forde-rungsanmeldung vom 16.
November 2018 habe bislang kein Prüfungstermin stattgefunden.

Für eine wirksame Forderungsanmeldung müsse der Grund der Forde-rung angegeben werden,
also die Gesamtheit der Tatsa[X.]hen, auf die der Gläu-biger seinen Anspru[X.]h stütze. Die Forderungsanmeldung vom 23.
Mai 2016 nehme zu Grund und Betrag der Hauptforderung auf eine Klages[X.]hrift vom 28.
Dezember 2015 Bezug. Diese sei der Forderungsanmeldung jedo[X.]h ni[X.]ht als Anlage beigefügt gewesen. Es seien no[X.]h ni[X.]ht einmal die Aktenzei[X.]hen mitgeteilt worden. Dies stelle keine wirksame Forderungsanmeldung dar. Der Gläubiger habe s[X.]hlüssig den Tatbestand anzugeben, aus dem er seine Forde-rung herleite. Die sti[X.]hwortartigen Angaben in der Forderungsanmeldung ent-behrten der für einen s[X.]hlüssigen Vortrag erforderli[X.]hen Anknüpfungstatsa-[X.]hen. Eine Individualisierung der Forderung genüge ni[X.]ht für einen s[X.]hlüssigen Vortrag. Zur Darlegung der Forderung könne die Klages[X.]hrift ni[X.]ht herangezo-gen werden, weil der Kläger diese der Forderungsanmeldung ni[X.]ht beigefügt habe. Es rei[X.]he ni[X.]ht aus, dass der Kläger in der Forderungsanmeldung ange-boten habe, die Unterlagen auf Anforderung na[X.]hzurei[X.]hen. Ein Sonderwissen des Insolvenzverwalters sei unerhebli[X.]h, weil §
174 Abs.
2 [X.] au[X.]h den 6
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Gläubigern ermögli[X.]hen solle, über die Bere[X.]htigung oder Ni[X.]htbere[X.]htigung der angemeldeten Forderung zu ents[X.]heiden.

II.

Dies hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand. Die Klage ist zulässig.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht meint zu Unre[X.]ht, eine unwirksame Forde-rungsanmeldung stehe einer Aufnahme eines na[X.]h §
240 ZPO unterbro[X.]henen Prozesses
ni[X.]ht entgegen, sondern führe zur Unzulässigkeit der Klage.

a) Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S[X.]huldners unterbro[X.]henen Re[X.]htsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist ([X.], Urteil vom 3.
Juli 2014

IX
ZR 261/12, [X.], 1503 Rn. 9). Das Erfordernis des insolvenzre[X.]htli[X.]hen Feststellungsverfahrens ist ni[X.]ht abding-bar; es handelt si[X.]h vielmehr um eine zwingende Sa[X.]hurteilsvoraussetzung so-wohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage ([X.], Urteil vom 27.
September 2001

IX
ZR 71/00, [X.], 2180 f; vom 23.
Oktober 2003

IX
ZR 165/02, [X.], 2429, 2431; vom 5.
Juli 2007

IX
ZR 221/05, [X.]Z 173, 103 Rn.
12; vom 22.
Januar 2009

IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 16 f) als au[X.]h bei der Aufnahme eines unterbro[X.]henen Re[X.]htsstreits ([X.], Urteil vom 3.
Juli 2014 aaO Rn.
10 mwN).

b) Fehlt es an der Dur[X.]hführung des insolvenzre[X.]htli[X.]hen Prüfungsver-fahrens, ist die Aufnahme eines na[X.]h §
240 ZPO unterbro[X.]henen Prozesses 8
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dur[X.]h den Gläubiger ni[X.]ht wirksam ([X.], Urteil vom 3.
Juli 2014

IX
ZR 261/12, [X.], 1503 Rn. 13). Dabei
setzt eine wirksame Aufnahme ni[X.]ht nur voraus, dass die Forderung in einem Prüfungstermin (§§
176, 177 [X.]) geprüft worden ist. [X.] ist die Aufnahme eines na[X.]h §
240 ZPO unterbro[X.]henen Prozesses au[X.]h, wenn es an einer wirksamen Anmeldung der Forderung fehlt.

§
180 Abs.
2 [X.] ordnet an, dass die Feststellung einer Insolvenzforde-rung dur[X.]h Aufnahme des Re[X.]htsstreits zu betreiben ist, wenn zur [X.] der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens ein Re[X.]htsstreit über die Forderung anhängig war. Die Bestimmung dient dazu, den Kosten-
und [X.]aufwand eines selbstän-digen Insolvenzfeststellungsprozesses zu vermeiden, die bisherigen [X.] zu erhalten und den anhängigen Prozess zu einem Ende zu bringen (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
180 Rn.
3, 15 mwN; [X.]/
[X.], [X.], §
180 Rn. 5). Aus dieser Zielsetzung folgt, dass die [X.] über das insolvenzre[X.]htli[X.]he Feststellungsverfahren

soweit sie insbe-sondere hinsi[X.]htli[X.]h der Anmeldung der Forderung und der Prüfung der Forde-rung im Prüfungstermin Sa[X.]hurteilsvoraussetzungen sind

zuglei[X.]h Vorausset-zungen für
die wirksame Aufnahme eines gemäß §
240 ZPO unterbro[X.]henen Prozesses sind. Andernfalls käme es entgegen der Zielsetzung des Gesetzes dazu, dass bisherige Prozessergebnisse allein wegen Mängeln des insolvenz-re[X.]htli[X.]hen Feststellungsverfahrens verloren gingen. Dies widersprä[X.]he gerade bei behebbaren Mängeln der [X.]. Es bliebe

wie im Streitfall

ungeklärt, ob die angemeldete Forderung in der Sa[X.]he besteht. Um die bisheri-gen Prozessergebnisse eines gemäß §
240 ZPO unterbro[X.]henen Prozesses zu erhalten und eine Sa[X.]hents[X.]heidung in diesem Prozess zu ermögli[X.]hen, ist die Wirksamkeit einer Forderungsanmeldung im Rahmen der Frage zu prüfen, ob die Aufnahme des Prozesses wirksam war. Dies gilt au[X.]h für die Frage, ob die Forderungsanmeldung den Anforderungen des §
174 [X.] entspri[X.]ht.
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7
-

[X.]) Re[X.]htss[X.]hutzüberlegungen stehen der Einordnung als Voraussetzung einer wirksamen Aufnahme eines unterbro[X.]henen Prozesses ni[X.]ht entgegen. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Aufnahme, ist hierüber dur[X.]h [X.] gemäß §
303 ZPO zu ents[X.]heiden; im Bes[X.]hwerdeverfahren ergeht die Ents[X.]heidung entspre[X.]hend §
303 ZPO dur[X.]h Bes[X.]hluss (vgl. [X.], [X.] vom 31.
Oktober 2012

III
ZR 204/12, [X.]Z 195, 233 Rn. 5 mwN). Hält das Geri[X.]ht die Aufnahme für unwirksam, ist
das Zwis[X.]henurteil wie ein Endurteil anfe[X.]htbar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8.
Juni 2004

IX
ZR 281/03, [X.], 1656; vom 10.
November 2005

IX
ZB 240/04, [X.], 202, 203 zur Feststellung der Unterbre[X.]hung). Indem das Geri[X.]ht die Aufnahme eines gemäß §
240 ZPO unterbro[X.]henen Prozesses für unwirksam erklärt, versagt es der [X.], als Kläger aufzutreten,
und hält sie so von der Prozessführung fern. Wegen dieser Wirkungen steht ein sol[X.]hes Zwis[X.]henurteil einem Endurteil glei[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8.
Juni 2004, aaO).

2. Der Kläger hat den Re[X.]htsstreit wirksam aufgenommen. Anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, genügt die Forderungsanmeldung des [X.] den von §
174 [X.] gestellten Anforderungen.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssa[X.]hverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem

ni[X.]ht notwendig ebenfalls vorzutragenden

Re[X.]htssatz die geltend ge-ma[X.]hte Forderung als begründet ers[X.]heinen lässt. Die re[X.]htli[X.]he Einordnung der Forderung ist ni[X.]ht Gegenstand der Anmeldung ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2013

IX
ZR 92/12, [X.], 680 Rn. 15; vom 9.
Januar 2014

IX
ZR 103/13, [X.], 270 Rn. 6; Bes[X.]hluss vom 12. November 2015

IX
ZR 313/14, [X.], 46 Rn. 3; Urteil vom 5. Juli 2018

IX
ZR 167/15, [X.] 13
14
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-
8
-
2018, 1644 Rn. 11; vom 11. Oktober 2018

IX
ZR 217/17, [X.], 2099 Rn. 14).

b) Diese Anforderungen beziehen si[X.]h allein darauf, ob der Streitgegen-stand des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs hinrei[X.]hend bestimmt ist. Hingegen ist es für eine wirksame Forderungsanmeldung na[X.]h §
174 Abs.
2 [X.] ni[X.]ht er-forderli[X.]h, dass der Gläubiger einen Sa[X.]hverhalt vorträgt, aus dem si[X.]h bei zu-treffender re[X.]htli[X.]her Würdigung s[X.]hlüssig die geltend gema[X.]hte Forderung ergibt.

aa) Das S[X.]hrifttum nimmt an, dass keine s[X.]hlüssige Darlegung der [X.] erforderli[X.]h ist
([X.]/[X.] in [X.], [X.], 2014, §
174 Rn. 49; Be[X.]kOK-[X.]/[X.], 2020, §
174 Rn. 26; [X.]/[X.], In-sO, §
174 Rn. 24; [X.] in [X.] zur [X.], 3.
Aufl., Kapitel 17 Rn. 14).
Teilweise wird eine s[X.]hlüssige Darstellung verlangt, bei der eine re[X.]htli[X.]he Würdigung ni[X.]ht notwendig sei ([X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., §
174 Rn. 29; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl.,
§
174 Rn. 24; wohl au[X.]h Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
174 Rn. 26 ff), teilweise eine s[X.]hlüssige Darlegung na[X.]h den für den Zivilprozess geltenden Substantiierungserfordernissen (HmbKomm-[X.]/Preß/Henningsmeier, 7.
Aufl., §
174 Rn. 18; FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., §
174 Rn. 15).

Der [X.] hat diese Frage bislang ni[X.]ht endgültig ents[X.]hie-den. Soweit im Urteil vom 22.
Januar 2009 (IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 10) ausgeführt wird, der Gläubiger habe bei der Anmeldung den Lebenssa[X.]hverhalt s[X.]hlüssig darzulegen, war dies ni[X.]ht tragend. Ausdrü[X.]kli[X.]h ents[X.]hieden hat der [X.], dass eine der Höhe na[X.]h uns[X.]hlüssige Forderungsanmel-dung in vollem Umfang wirksam ist ([X.], Urteil vom 11.
Februar 2016

III
ZR 16
17
18
-
9
-
383/12, [X.], 301 Rn. 18).
Für die Anmeldung einer Forderung aus vor-sätzli[X.]h unerlaubter Handlung hat der [X.] ebenfalls angenom-men, dass es keiner s[X.]hlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) [X.] bedürfe ([X.], Urteil vom 9.
Januar 2014

IX
ZR 103/13, [X.], 270 Rn. 8 ff).

bb) Ri[X.]htigerweise ist zwis[X.]hen der hinrei[X.]henden Individualisierung der Forderung und der S[X.]hlüssigkeit der Forderungsanmeldung zu unters[X.]heiden. Die Voraussetzungen des §
174 Abs.
2 [X.] sind erfüllt, wenn die Forderung ausrei[X.]hend individualisiert ist, mithin der Streitgegenstand bestimmt ist. Es ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die Forderung au[X.]h s[X.]hlüssig begründet ist.

§
174 Abs.
2 [X.] meint mit dem Grund der Forderung den Klagegrund und damit den Sa[X.]hverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmel-dung eine Form der Re[X.]htsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Ein-tragung in die Tabelle die Zwangsvollstre[X.]kung betreiben kann (§
178 Abs. 3 [X.]), muss die Forderung zur Bestimmung der Rei[X.]hweite der Re[X.]htskraft eindeutig konkretisiert werden ([X.], Urteil vom 27. September 2001

IX
ZR 71/00, [X.], 37; vom 22. Januar 2009

IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 10 mwN; vom 21.
Februar 2013

IX
ZR 92/12, [X.], 680 Rn. 15;
vom 9.
Januar 2014

IX
ZR 103/13, [X.], 270 Rn. 6; Bes[X.]hluss vom 12.
November 2015

IX
ZR 313/14, [X.], 46 Rn. 3). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zwe[X.]k, den Verwalter und die übrigen [X.] in den Stand zu versetzen, den geltend gema[X.]hten S[X.]huldgrund einer Prüfung zu unterziehen ([X.], Urteil vom 22. Januar 2009, aaO mwN; vom 21. Februar 2013, aaO; vom 9. Januar 2014, aaO). Die Angabe des Grun-des der Forderung na[X.]h §
174 Abs.
2 ZPO zielt mithin allein auf den den Streit-gegenstand bildenden Lebenssa[X.]hverhalt.
19
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-
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-

Hierfür spri[X.]ht, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung na[X.]h §§
174
ff [X.] eine Maßnahme der Re[X.]htsverfolgung darstellt ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2009

IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 10; [X.]/[X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2014 § 174 Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], § 174 Rn. 16). Sie hemmt

wie eine Klage oder ein Mahnbes[X.]heid

die Verjährung (§
204 Abs.
1 Nr. 10 BGB). Die Wirksamkeit der vom Gesetz eröffneten Mögli[X.]hkeiten der Re[X.]htsverfolgung hängt
in der Regel ni[X.]ht davon ab, ob der geltend ge-ma[X.]hte Anspru[X.]h s[X.]hlüssig dargelegt ist. Erforderli[X.]h aber au[X.]h ausrei[X.]hend ist, dass der Grund des Anspru[X.]hs, also der Lebenssa[X.]hverhalt, auf dessen Grundlage die Forderung bestehen soll, hinrei[X.]hend bestimmt
festgelegt ist.

So muss na[X.]h §
253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO die Klages[X.]hrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspru[X.]hs enthal-ten. Zur Erfüllung dieser gesetzli[X.]hen Vorgaben kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der maßgebende Lebenssa[X.]hverhalt bereits in der Klages[X.]hrift vollständig [X.] oder der [X.] s[X.]hlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausrei[X.]hend, wenn der Anspru[X.]h als sol[X.]her identifizierbar ist, indem er dur[X.]h seine Kennzei[X.]hnung von anderen Ansprü-[X.]hen so unters[X.]hieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der mate-riellen Re[X.]htskraft fähigen Vollstre[X.]kungstitels sein kann ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2000

X
ZR 62/98, [X.], 3492 unter II 1 [X.]; vom 11.
Februar 2004

VIII
ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 26. Juni 2013

IV
ZR 39/10, WM
2013, 1462 Rn.
34; vom 16.
November 2016

VIII
ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380
Rn.
12, jeweils mwN). Für den Mahnbes[X.]heid gilt entspre[X.]hendes; au[X.]h hier genügt eine Individualisierung und ist eine Substantiierung ni[X.]ht er-21
22
-
11
-
forderli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 1996

XII
ZR 8/95, NJW 1996, 2152
f unter 2.b).

Die Interessen des Insolvenzverwalters und der übrigen Insolvenzgläubi-ger sind dur[X.]h eine hinrei[X.]hende Individualisierung der angemeldeten Forde-rung ausrei[X.]hend ges[X.]hützt. Weder Streitgegenstand no[X.]h Re[X.]htskraft hängen davon ab, ob der Vortrag s[X.]hlüssig ist (vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl., §
253 Rn. 25; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., §
253 Rn. 10
ff; [X.], ZPO, 23.
Aufl. §
253 Rn. 54). Der Zwe[X.]k, Verwalter und [X.] in den Stand zu setzen, den geltend gema[X.]hten S[X.]huldgrund einer Prüfung zu unterziehen ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2009, aaO; vom 9.
Januar 2014, aaO Rn. 6), erfordert keinen s[X.]hlüssigen Sa[X.]hvortrag, sondern nur einen Sa[X.]hvortrag, der eine Prüfung ermögli[X.]ht, wel[X.]he bestimmte Forde-rung aus wel[X.]hem Lebenssa[X.]hverhalt Gegenstand der Forderungsanmeldung sein soll. Steht der Sa[X.]hverhalt fest, aus dem die Forderung na[X.]h der [X.] entspringt, können Insolvenzverwalter und Insolvenzgläu-biger im Rahmen der Forderungsprüfung beurteilen, ob dieser die behauptete Forderung re[X.]htfertigt. Hat der Gläubiger die Forderung ni[X.]ht s[X.]hlüssig darge-legt, genügt es für die Interessen des Insolvenzverwalters und der übrigen [X.], dass diese der Forderungsanmeldung widerspre[X.]hen [X.]. Der Gläubiger, der seine Forderung ni[X.]ht s[X.]hlüssig oder mit unzurei[X.]hen-den Belegen anmeldet, läuft Gefahr, dass seine Forderung bestritten wird und er im [X.] bei sofortigem Anerkenntnis na[X.]h §
93 ZPO die Kosten zu tragen hat (vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2014, §
174 Rn. 52; Be[X.]kOK-[X.]/[X.], 2020, §
174 Rn. 26).

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-
12
-

Auf diese Anforderungen zur hinrei[X.]henden Bestimmtheit und Individua-lisierung des [X.] bezieht si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], dass der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssa[X.]hverhalt darzulegen hat, der in Verbindung mit einem

ni[X.]ht notwendig ebenfalls vorzu-tragenden -
Re[X.]htssatz die geltend gema[X.]hte Forderung als begründet [X.] lässt ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2013

IX
ZR 92/12, [X.], 680 Rn. 15; vom 9.
Januar 2014

IX
ZR 103/13, [X.], 270 Rn. 6; Bes[X.]hluss vom 12.
November 2015

IX
ZR 313/14, [X.], 46 Rn. 3; Urteil vom 5. Juli 2018

IX
ZR 167/15, [X.] 2018, 1644 Rn. 11; vom 11.
Oktober 2018

IX
ZR 217/17, [X.], 2099 Rn. 14). Soweit si[X.]h aus dieser Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] au[X.]h die Forderung na[X.]h einer s[X.]hlüssigen Darlegung des Anspru[X.]hs ergeben sollte, wird daran ni[X.]ht festgehalten.

[X.]) Die Forderungsanmeldung des [X.] ist hinrei[X.]hend individualisiert.

aa) Maßgebli[X.]her [X.]punkt ist der Prüfungstermin. Die Feststellung der
Forderung zur Insolvenztabelle erfolgt im Prüfungstermin; sie gilt na[X.]h §
178 Abs.
1 Satz 1 [X.] als festgestellt, soweit gegen sie weder im Prüfungstermin no[X.]h im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren ein Widerspru[X.]h erhoben wird. [X.] [X.]en sind im Prüfungstermin einzeln zu erörtern (§
176 Satz 2 [X.]). Eine erst im Prüfungstermin erfolgte ausrei[X.]hende Individualisierung wirkt allerdings ni[X.]ht auf den [X.]punkt der Anmeldung zurü[X.]k.

Hinsi[X.]htli[X.]h der ausrei[X.]henden Individualisierung entspri[X.]ht der [X.] der (letzten) mündli[X.]hen Verhandlung im streitigen Prozess. Dort ist es anerkannt, dass eine fehlende Individualisierung bis zur mündli[X.]hen [X.] na[X.]hgeholt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2016

III
ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 27). Es sind keine Gründe ersi[X.]htli[X.]h, im Verfah-25
26
27
-
13
-
ren über die Feststellung von Insolvenzforderungen strengere Anforderungen zu stellen. Sollte der Gläubiger die ausrei[X.]hende Individualisierung erst im [X.] vornehmen, steht dies einer Prüfung ni[X.]ht entgegen. Dies folgt aus §
177 Abs.
1 [X.], wona[X.]h au[X.]h Forderungen zu prüfen sind, die erst na[X.]h dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Dem steht eine Forde-rung glei[X.]h, die innerhalb der Anmeldefrist ni[X.]ht hinrei[X.]hend individualisiert worden ist. Um die Re[X.]hte des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger zu wahren, genügt es, dass diese bei einer erst na[X.]hträgli[X.]hen Individualisie-rung der Prüfung gemäß §
177 Abs.
1 Satz 2 [X.] widerspre[X.]hen können. [X.] sie si[X.]h auf eine Prüfung der verspätet individualisierten Forderung ein, besteht kein Grund, sie in weiterem Umfang zu s[X.]hützen.

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts hat der Kläger Grund und Betrag der Forderung hinrei[X.]hend bestimmt angegeben. Dies kann der [X.] selbst feststellen, weil die maßgebli[X.]hen Umstände geklärt sind und die Auslegung der Forderungsanmeldung keine weiteren Feststellungen erfordert.

In der Forderungsanmeldung vom 23.
Mai 2016 hat der Kläger mehrere Forderungen na[X.]h Hauptforderung, Zinsen und Kosten im Einzelnen aufgelistet. Die im vorliegenden Re[X.]htsstreit verfolgten Forderungen hat der Kläger be-zei[X.]hnet als "Forderung aus Kaufvertrag vom 10.10.2011 gemäß Klages[X.]hrift vom 28.12.2015"

"Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus vom 16.01.2012 bis 05.05.2016"
in Höhe von "Forderung aus Kaufvertrag wie vor, gem. Klageerweiterung vom 29.12.2015"
in Höhe von 806.208

in Höhe von 102.840,50

Kläger in der Forderungsanmeldung ausgeführt, dass zur Begründetheit der Ansprü[X.]he auf die beim [X.] Frankfurt anhängigen Re[X.]htsstreite ver-28
29
-
14
-
wiesen werde und er davon ausgehe, dass diese Unterlagen dem
Beklagten vollständig vorlägen.

Mit diesen Angaben sind Gegenstand und Grund des erhobenen Leis-tungsanspru[X.]hs unter den Umständen des Streitfalls hinrei[X.]hend bezei[X.]hnet. Es handelt si[X.]h ni[X.]ht um eine unzulässige Sammelanmeldung, bei der mehrere Forderungen zusammengefasst werden, ohne Grund und Betrag der einzelnen Forderung jeweils ausrei[X.]hend bestimmt
zu bezei[X.]hnen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2009

IX
ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 11).
Ebenso
wenig handelt es si[X.]h um die Forderung eines [X.], bei der zur Bestimmtheit des Grundes eine Darlegung des Erwerbstatbestandes erforderli[X.]h ist
(vgl. [X.], aaO Rn. 11, 13). Der Kläger hat vielmehr die einzelnen Forderungen getrennt voneinander in der Forderungsanmeldung dargestellt. Aus dem Zusammenhang der Forderungs-anmeldung ergibt si[X.]h, dass Streitgegenstand der angemeldeten Forderung aus Kaufvertrag die Kaufpreiszahlung und von ihr abhängige bestimmte Nebenfor-derungen sind. Dur[X.]h die Angabe des Datums des Kaufvertrags, des Datums der Klages[X.]hrift, des Datums der Klageerweiterung und des Geri[X.]hts, vor dem die [X.] erhoben worden ist, hat der Kläger die einzelnen Forde-rungsbeträge unverwe[X.]hselbar einem Lebenssa[X.]hverhalt
zugeordnet. Dies ist im Streitfall angesi[X.]hts der angegebenen Umstände mögli[X.]h, au[X.]h ohne das Aktenzei[X.]hen des Geri[X.]htsverfahrens zu kennen.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat keine Umstände festgestellt, dass es andere Forderungen als die im Streitfall verfolgten Kaufpreisansprü[X.]he der R.

GmbH gegen die S[X.]huldnerin geben könnte, wel[X.]he mit den Angaben des [X.] in der Forderungsanmeldung gemeint sein könnten. Vielmehr ist jeder Gläubiger in der Lage, aufgrund der Angaben in der Forderungsanmeldung zu 30
31
-
15
-
ents[X.]heiden, wel[X.]he Forderungen aufgrund wel[X.]hen Lebenssa[X.]hverhaltes der Kläger zur Insolvenztabelle festgestellt haben mö[X.]hte. Damit ist der Grund der Forderungsanmeldung au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die materielle Re[X.]htskraft (§
322 Abs.
1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sa[X.]he ausrei[X.]hend individualisiert. Denn es ist unter Bea[X.]htung der Regeln über die materielle Re[X.]htskraft eines Urteils ausges[X.]hlossen, dass eine erneut auf die genannten Forderungen ge-stützte Feststellungsklage als zulässig angesehen werden würde (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2016

VIII
ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 14).

Soweit das Berufungsgeri[X.]ht als Voraussetzung einer ausrei[X.]henden Bestimmtheit der Forderungsanmeldung vom Kläger die Vorlage der Klage-s[X.]hrift verlangt, überspannt es die Anforderungen des §
174 Abs. 2 [X.] (vgl. zu §
253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO [X.], aaO Rn. 15 zur Vorlage von mit Datum und Re[X.]hnungsnummer bezei[X.]hneten
Re[X.]hnungen). Denn die Angaben in der [X.]sanmeldung ergeben bereits, dass der Kläger als Grundlage der Forde-rung den Kaufvertrag vom 10.
Oktober 2011 heranzieht und es si[X.]h bei der Forderung um den Kaufpreis aus diesem Kaufvertrag und damit zusammen-hängende Nebenforderungen handelt. Dies liegt aufgrund der Formulierung der Forderungsanmeldung ni[X.]ht nur nahe, sondern wird dur[X.]h die Bezei[X.]hnung der erhobenen Klage als "[X.]"
zweifelsfrei klargestellt. Dann dienen
das Datum der Klages[X.]hrift und das Geri[X.]ht der Klage nur einer zusätzli[X.]hen Indivi-dualisierung.

32
-
16
-

III.

Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif. Das Berufungsgeri[X.]ht wird zur prüfen haben, ob die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he bestehen.

Kayser
Grupp
[X.]

S[X.]hoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 07.07.2017 -
3-14 O 128/15 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom [X.] -
5 [X.]/17 -

33

Meta

IX ZR 47/19

25.06.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2020, Az. IX ZR 47/19 (REWIS RS 2020, 11485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11485

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Insolvenztabelle: Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach Widerspruch; Gegenstand des Feststellungsprozesses; Feststellungs- und Anmeldefähigkeit einer von …


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IX ZR 47/19

5 U 85/17

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