Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 5 StR 480/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1666

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 23. Sep-tember 2013 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.].

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.] Schneider

Dölp

König

Meta

5 StR 480/13

24.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 5 StR 480/13 (REWIS RS 2013, 1666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1666

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