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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 23. Sep-tember 2013 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Schneider
Dölp
König
Meta
24.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 5 StR 480/13 (REWIS RS 2013, 1666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1666
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