Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 1/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 1454

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/05
vom 6. Oktober 2005 in der [X.]

betreffend [X.] nach dem [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu er-statten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 16.960,21 [X.].
Gründe: [X.] während der Anhängigkeit der Sache in der Beschwerdeinstanz, am 31. Oktober 2004, verstorbene F. [X.] (im folgenden: Erblasser) hat aus eigenem Recht und als Erbe seiner 1995 verstorbenen Ehefrau (im [X.]: Erblasserin) [X.] nach dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Be-schwerdegericht haben der Prozessbevollmächtigte und der [X.] des [X.] Antragstellers unter Vorlage des gemeinschaftlichen Testaments der - 3 - Eheleute und der Sterbeurkunde vom 1. November 2004 erklärt, dass das [X.] durch den anwesenden [X.] und Erben des Antragsstellers fortgesetzt werden soll. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 24.027,25 [X.] nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 23.048,35 [X.] zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das [X.] hat die Zahlungsverpflichtung der An-tragsgegnerin auf 16.960,21 [X.] nebst Zinsen reduziert. Mit der Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren [X.] weiter. [X.]Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zulässig. 1. Allerdings hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelas-sen. Diese Zulassung wirkt aber nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin. Dies folgt daraus, dass die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt worden ist, die allein den abgewiesenen Teil des Antrags betrifft und damit nur den [X.] beschwert. Das Beschwerdegericht hat nämlich dem Antragssteller Zinsen aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] auf den zurückgezahlten Überin-ventarbeitrag auch für die [X.] versagt, in der dieser der LPG zur Nutzung zur Verfügung stand. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin greift dies nicht an und kann dies auch nicht angreifen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt damit nur im Interesse des Antragstellers. Der Senat hätte die vom Beschwerdegericht für zulassungsrele-vant erachtete Rechtsfrage auch nur dann entscheiden können, wenn dieser Rechtsbeschwerde eingelegt hätte. Eine solche Zulassung wirkt daher nicht für - 4 - die Antragsgegnerin, zu deren Gunsten das Beschwerdegericht die Rechtsfra-ge entschieden hat und die den [X.]uss aus einem völlig anderen Grunde - hier wegen nach ihrem Vorbringen fehlerhafter Feststellungen zum abfin-dungsrelevanten Eigenkapital - angreift (vgl. Senat, [X.]. v. 1. Juli 1994, [X.], [X.] 1994, 366, 367). 2. Eine Zulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt (vgl. dazu [X.], 149, 151 ff.). 3. Das Rubrum war auf Seiten des Antragstellers - wie geschehen - zu ändern. Das Verfahren ist bereits in der Beschwerdeinstanz für den Erben des [X.]durch dessen Verfahrensbevollmächtigten [X.] worden. Dies war auch ohne eine Erklärung des Erben zur Aufnahme des Verfahrens zulässig, weil das Verfahren nicht unterbrochen war. Dabei kann dahinstehen, ob in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der die Unterbrechung durch das Ableben einer [X.] anordnende § 239 Abs. 1 ZPO nicht gilt (so [X.], [X.] 1964, 722, 723) oder ob die Unterbrechung entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO durch die Fortsetzung des Verfahrens durch den Bevollmächtigten des ehemaligen [X.]s nicht eintrat. Beteiligt im Verfahren kann aber nicht mehr der Verstorbene, sondern nur dessen Erbe sein ([X.], Urt. v. 5. Februar 1958, [X.], [X.] ZPO § 325 Nr. 10 und [X.]Z 121, 263, 265). Das Beschwerdegericht hätte insoweit im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung prüfen müssen, ob der im Termin vom 2. Dezember 2004 anwesende [X.] des Verstorbenen nach dem vorge-- 5 - legten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute [X.]

- wie vorgetra-gen - Alleinerbe nach dem [X.] Erblasser war. Wenn dies [X.] war, hätte das Rubrum bei der Bezeichnung des Antragstellers auf den Namen des [X.]es geändert werden müssen. Ist eine solche Klarheit - wie im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht zu ge-winnen, muss das Rubrum auf den nicht namentlich benannten Erben geändert werden. III. [X.] folgt aus §§ 44, 45 [X.]. [X.]

Lemke

Czub

Meta

BLw 1/05

06.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 1/05 (REWIS RS 2005, 1454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1454

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.