Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2006, Az. BLw 12/06

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2006, 635

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[X.][X.] vom 24. November 2006 in der [X.] betreffend Abfindungsergänzung nach § 13 [X.] - 2 - Der [X.], [X.] [X.]n, hat am 24. November 2006 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden unter Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde der [X.]uss des 10. Zivilsenats - [X.] [X.]n - des [X.] vom 28. Dezember 2005 und der [X.]uss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 15. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner darin verpflichtet worden ist, an die Beteiligte zu 2 mehr als 10.281,78 •, an die Beteiligte zu 3 mehr als 11.034,62 • und an die Beteiligten zu 4 bis 6 mehr als jeweils 8.142,92 • - jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 2000 - zu bezahlen. Der Antragsgegner wird unter Abweisung des weitergehenden [X.] und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsteller verpflichtet, 51.140,25 • nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 2000 an die [X.] nach der am 6. August 1998 verstorbenen [X.] , bestehend aus den Beteiligten sowie [X.], Frau [X.]und Frau [X.], zu bezahlen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in der ersten Instanz tragen die Beteiligten zu 2, 3 und 6 je 7 %, die Beteiligten zu 4 und 5 je 9 % und der [X.] %. Die in der ersten Instanz entstandenen außerge-richtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 werden dem Antragsgegner zu 63 % auferlegt, die der Beteiligten zu 3 zu 67 %, die der [X.] zu 4 und 5 zu je 55 % und die des Beteiligten zu 6 zu 60 %. Im Übrigen tragen die Antragsteller ihre in der ersten Instanz ent-standenen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 65 % und die Antragsteller je 7 %. Von den außer-gerichtlichen Kosten des Antragsgegners in dem Beschwerdever-fahren tragen die Beteiligten zu 2 und 3 je 7 % und die Beteiligten - 3 - 4 bis 6 je 5 %. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 werden dem [X.]gegner zu 70 % auferlegt, die der Beteiligten zu 3 zu 74 % und die der Beteiligten zu 4 bis 6 zu 68 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre in dem Beschwerdeverfahren entstandenen [X.] selbst. Die Gerichtskosten des [X.] trägt der Antragsgegner. Von den außergerichtlichen Kosten des Antrags-gegners in dem Rechtsbeschwerdeverfahren tragen die [X.]teller je 5 %. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 trägt der Antragsgegner zu 77 %, die der Beteiligten zu 3 zu 78 % und die der Beteiligten zu 4 bis 6 zu je 75 %. Im Übrigen tragen die [X.] ihre in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen [X.] selbst. Der für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebliche Ge-schäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 29.137,09 • und für das Beschwerdeverfahren auf 85.905,20 • festgesetzt. Der Geschäftswert für die Berechnung der außerge-richtlichen Kosten des [X.] beträgt 80.281,94 •, der des Beschwerdeverfahrens 105.649,22 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten sind neben drei weiteren Geschwistern die Kinder der verstorbenen Eheleute [X.](Erblasser) und [X.]. Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Mit [X.] vom 25. April 1975 setzte er den Antragsgegner zum [X.] und seine Ehefrau zur Alleinerbin des [X.] ein. Des [X.] enthält das Testament Unterhalts- und Grundstücksvermächtnisse zu 1 - 4 - Gunsten der Ehefrau, weitere Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der [X.] sowie den Vermerk, dass die vier Töchter abgefunden seien. Nach dem Tod des Erblassers am 10. März 1986 veräußerte der [X.]gegner mehrere zu dem Hof gehörende Grundstücke. Die Antragsteller verlangen von dem Antragsgegner als Abfindung die Herausgabe eines Teils des aus diesen Veräußerungen erzielten Erlöses. Dabei nehmen sie den [X.]gegner sowohl aus eigenem Recht als auch aus übergegangenem Recht ihrer Mutter, die am 6. August 1998 verstarb und von ihren Kindern im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt wurde, in Anspruch. 2 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem ursprünglich auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung von 122.785,17 • gerichteten Antrag in Höhe von 54.388,77 • nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das [X.] den [X.] auf 96.888,53 • nebst Zinsen erhöht. Dabei hat es den Antragstellern unter Anrechnung der [X.] bereits erhaltenen unterschiedlichen [X.] folgende Teilbeträge zuerkannt: der Beteiligten zu 2 20.514,12 •, der Beteiligten zu 3 21.262,34 • und den Beteiligten zu 4 bis 6 jeweils 18.370,69 •. Die Beschwerde des [X.]gegners ist erfolglos geblieben. 3 Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner eine Ermäßigung des [X.]s auf insge-samt 16.606,59 • nebst Zinsen. Die Antragsteller beantragen die Zurückwei-sung des Rechtsmittels; soweit sie [X.] aus übergegangenem Recht geltend machen, beantragen sie hilfsweise die Verurteilung des Antrags-gegners zur Zahlung des insoweit von dem [X.] festgestellten [X.]s an die [X.] nach ihrer Mutter. 4 - 5 - I[X.] Nach Auffassung des [X.] steht den Antragstellern nach § 13 [X.] sowohl aus eigenem Recht als auch aus übergegangenem Recht ihrer Mutter eine Beteiligung an dem Veräußerungserlös zu. Die Höhe der [X.] richte sich dabei in beiden Fällen nicht nach dem Pflichtteil der [X.]teller bzw. ihrer Mutter, sondern nach deren gesetzlichem Erbteil. Das [X.] enthalte auch unter Berücksichtigung der Einsetzung des Antragsgegners zum [X.] keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Enterbung der gesetzlichen Erben. 5 Der Abfindungsanspruch aus eigenem Recht der Antragsteller belaufe sich somit entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote jeweils auf 1/18 des um die Beerdigungskosten der Mutter (471,82 •) reduzierten [X.] der Landverkäufe (210.268,14 •) abzüglich der bereits enthaltenen [X.] (1.368,95 • für die Beteiligte zu 2, 620,72 • für die Beteiligte zu 3 und jeweils 3.512,41 • für die Beteiligten 4 bis 6). 6 Der ursprünglich der Mutter zustehende Abfindungsanspruch beläuft sich nach Auffassung des [X.] entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote auf die Hälfte des [X.] abzüglich von dem Antragsgegner erbrachter Unterhaltsleistungen in Höhe von 13.081,60 •, mithin auf 92.052,46 •. Dieser Anspruch sei jeweils im Umfang der gesetzlichen Erbquote von 1/9 (= 10.227,89 •) auf die Antragsteller übergegangen und könne von diesen ge-gen den Antragsgegner geltend gemacht werden. 7 - 6 - Dies hält einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. 8 II[X.] 1. Die Entscheidung des [X.] ist - abgesehen von einem geringfügigen Übertragungsversehen - allerdings insoweit frei von [X.], als sie die aus § 13 [X.] folgenden [X.] der [X.] aus eigenem Recht betrifft. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die [X.]teller nicht lediglich als Pflichtteilsberechtigte, sondern als Miterben des Antragsgegners angesehen und dementsprechend der Berechnung ihrer [X.] die gesetzliche Erbquote von 1/18 zugrunde gelegt. 9 a) Nach § 13 Abs. 1 [X.] ist der Hoferbe bei einer Veräußerung des Hofes oder einzelner Grundstücke innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall zur Herausgabe des erzielten Erlöses an die Miterben, die nicht [X.] ge-worden sind, verpflichtet. Zu diesem Personenkreis gehören die Antragsteller, weil sie nach dem allgemeinen Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu-sammen mit dem Antragsgegner und den nicht an dem Verfahren beteiligten Geschwistern Erben auch des Hofes geworden wären und nicht durch die von dem Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausge-schlossen sind (vgl. Senat, [X.]. v. 29. Oktober 1970, [X.], [X.], 270, 271; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 10. Aufl., § 12 Rdn. 13). 10 b) Letzteres hat das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Auslegung des [X.] vom 25. April 1975 angenommen. Diese Auslegung, bei der das Beschwerdegericht auch die Möglichkeit einer Enterbung der Antragsteller in Betracht gezogen hat, ist rechtlich möglich; sie verstößt nicht gegen gesetzliche 11 - 7 - Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Verfah-rensvorschriften. Deshalb ist sie für den Senat bindend (vgl. [X.], 357, 363). Die Rechtsbeschwerde, die lediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des [X.] setzt, bleibt somit in diesem Punkt er-folglos. 2. Mit Erfolg rügt sie jedoch, dass das Beschwerdegericht den [X.]tellern [X.] aus übergegangenem Recht ihrer Mutter zu-erkannt hat. Das verstößt gegen die Vorschrift des § 2039 Satz 1 [X.]. 12 a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass auch die Mutter in Höhe ihrer gesetzlichen Erbquote von 1/2 zum Kreis der Abfindungsberechtigten nach § 13 Abs. 1 [X.] gehörte. Denn sie war zu-sammen mit dem Antragsgegner testamentarische Erbin des Erblassers, ist aber nicht Hoferbin geworden. Somit waren wegen der von dem Antragsgegner vorgenommenen Grundstücksveräußerungen zu ihren Lebzeiten Abfindungs-ansprüche entstanden, die im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf ihre Kinder übergegangen sind. Dass ein Teil der Veräußerungsgeschäfte erst nach dem Tod der Mutter durch die Eintragung der neuen Eigentümer in das Grundbuch vollzogen worden ist, schmälert den Abfindungsanspruch der Erben nicht (Se-nat, [X.], 122, 124 f.). 13 b) Entgegen der Auffassung des [X.] sind die [X.] jedoch nicht berechtigt, die Zahlung eines ihrer Erbquote an dem Nachlass der Mutter entsprechenden Anteils an den [X.]n an sich selbst zu fordern. 14 - 8 - aa) Solange eine [X.] besteht, kann nach § 2039 Satz 1 [X.], wenn zu dem Nachlass ein Anspruch gehört, jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn durch die Leistung an einen Miterben die Auseinandersetzung der [X.] in zulässiger Weise vorweggenommen werden soll. Dies setzt jedoch voraus, dass die Forderung den einzigen noch auseinander zu setzenden Nachlassge-genstand bildet, andere Miterben neben den Parteien nicht vorhanden sind, Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen und der Miterbe lediglich den Anteil verlangt, der ihm bei einer endgültigen Auseinandersetzung in jedem Fall zufie-le (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 1963, [X.], [X.] 1963, 578; [X.]. v. 11. März 2005, [X.], NJW-RR 2005, 887, 891). 15 bb) Da auch für eine Ermächtigung der Antragsteller durch sämtliche Miterben nichts ersichtlich ist, weil jedenfalls der Antragsgegner mit der gewähl-ten Vorgehensweise nicht einverstanden ist, sind die Antragsteller nicht berech-tigt, von dem Antragsgegner die Zahlung an sich selbst zu fordern. Denn [X.] gegenteiliger Feststellungen durch das Beschwerdegericht ist davon [X.], dass die [X.] nach der Mutter nicht vollständig ausein-andergesetzt ist. Jedenfalls hinsichtlich der [X.] der Mutter nach § 13 Abs. 1 [X.] hat eine solche Auseinandersetzung bislang nicht stattgefunden. Soweit die Antragsteller in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung etwas anderes vortragen, können sie damit in dieser Instanz nicht gehört wer-den. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihr Zahlungsverlangen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorweggenommenen Auseinandersetzung der [X.] begründet, weil an dem Verfahren nicht sämtliche Mit-glieder der [X.] beteiligt sind. 16 - 9 - 3. Der von den Antragstellern in der [X.] gestellte, auf Zahlung an die [X.] gerichtete Hilfsantrag ist begründet. 17 a) Dieser Antrag ist zulässig. Zwar können in dem Verfahren der Rechts-beschwerde grundsätzlich keine neuen Ansprüche im Wege einer Änderung oder Ergänzung der ursprünglichen [X.] geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein von einem Beteiligten in das Verfahren neu eingeführter Hilfsantrag lediglich eine modifizierte Einschränkung des [X.] darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der von dem [X.] bereits gewürdigt worden ist (vgl. [X.]Z 104, 374, 383 für die [X.]). Das ist der Fall, wenn - wie hier - ein Miterbe neben der Leistung an sich selbst im Wege eines [X.] nach § 2039 Satz 1 [X.] die Leistung an die [X.] fordert ([X.] 1928, 107, 108; vgl. auch [X.], 302, 314; [X.], [X.]. v. 3. Juni 1987, [X.], NJW-RR 1987, 1534, 1535; [X.]. v. 21. Dezember 1989, [X.], NJW-RR 1990, 505). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde setzt ein solcher Hilfsantrag nicht die [X.] eines Anschlussrechtsmittels voraus, weil er lediglich die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde zum Ziel hat (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Januar 2006, [X.], NJW-RR 2006, 669 zur Anschlussberufung). 18 b) Der Hilfsantrag ist auch begründet, weil die Antragsteller nach § 2039 Satz 1 [X.] befugt sind, den von der Mutter geerbten Abfindungsanspruch zu-gunsten der [X.] geltend zu machen. Soweit das Beschwerde-gericht die Höhe dieses Anspruchs mit 92.052,46 • beziffert, sind Rechtsfehler zu Lasten des Antragsgegners nicht erkennbar. 19 c) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist der mit dem [X.] verfolgte Abfindungsanspruch der [X.] auch nicht [X.] - 10 - jährt. Nach § 13 Abs. 9 Satz 2 [X.] ist für den Beginn der dreijährigen [X.] der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs Kenntnis erlangt. Steht der [X.] einer [X.] zu, so ist, wenn der Verstorbene nicht mehr selbst die erforderliche Kenntnis hat, für den Verjährungsbeginn die Kenntnis sämtlicher Miterben erforderlich. Das gilt auch, wenn der Anspruch nach § 2039 [X.] von einem oder mehreren Mitgliedern der [X.] geltend [X.] wird ([X.]/[X.]/[X.], [X.], § 199 Rdn. 38; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., § 199 Rdn. 16; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 199 Rdn. 34; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 199 Rdn. 25; PWW-[X.]/[X.], § 199 Rdn. 12; [X.]/[X.], [X.] [1996], § 2039 Rdn. 26; a.[X.]/Wolf, [X.], 13. Aufl., § 2039 Rdn. 11). Hier ergibt sich die erforderliche Kenntnis sämtlicher Miterben weder aus den Feststellungen des [X.] noch aus sonstigen Umständen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass den [X.]n bei Einreichung der Antragsschrift an das Landwirtschaftsgericht im Jahr 2000 die Veräußerungsgeschäfte des Antragsgegners im einzelnen bekannt waren. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die an dem Verfahren nicht beteiligten Miterben über diese Kenntnis verfügten. Zwar haben sie sich mit den Antragstellern nach deren Vortrag über die Gel-tendmachung der [X.] vorgerichtlich verständigt. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass ihnen auch die für eine Geltendmachung ihrer Ansprüche notwendigen Kenntnisse vermittelt wurden, bestehen jedoch nicht. Deshalb sind die mit dem Hilfsantrag verfolgten [X.] der [X.] nicht verjährt. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene und umstrittene Frage, ob die Verjährung eines Anspruchs der [X.] durch den Antrag eines einzelnen Erben auf Zahlung an sich selbst 21 - 11 - entsprechend dem vorliegenden Hauptantrag unterbrochen bzw. gehemmt wird (dafür [X.]Z 94, 117, 123 zu § 744 Abs. 2 [X.]; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 204 Rdn. 7; dagegen [X.], 18; [X.]/[X.], [X.] 1985, 890; Soergel/Wolf, aaO, § 2039 Rdn. 11), kommt es somit nicht an. [X.]Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Es entspricht hier billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, weil es sich um ein echtes Streitverfahren handelt. Gleiches gilt für die Gerichtskosten der ersten Instanz. In den [X.] sind die Gerichtskosten den [X.] aufzuerlegen, soweit sie mit ihren Rechtsmitteln unterlegen sind (§§ 33 [X.], 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 22 - 12 - Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 19d HöfeVfO, 30 Abs. 1 [X.]. Maßgeblich ist dabei nach §§ 33 [X.], 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der Wert des Gegenstands der Rechtsmittel, soweit diese zurückgewiesen wurden. 23 Krüger [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 2 [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 28.12.2005 - 10 W 21/05 -

Meta

BLw 12/06

24.11.2006

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2006, Az. BLw 12/06 (REWIS RS 2006, 635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 635

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