Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2020, Az. NotZ (Brfg) 4/20

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2020, 610

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Gegenstand

Restitutionsklage: Vorliegen des Restitutionsgrundes der durch den EGMR festgestellten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention


Leitsatz

Zum Vorliegen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 8 ZPO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2013 endgültig seines Amtes als Notar enthoben. Seine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das [X.] mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2014 ([X.]([X.]) 6/14) zurückgewiesen. Nach erfolgloser Verfassungsbeschwerde hat der Kläger Klage vor dem [X.] ([X.]) erhoben, mit der er gemäß Art. 6 Satz 1 [X.] geltend gemacht hat, dass das [X.] in dem [X.] kein unabhängiges und unparteiisches Gericht gewesen sei. Mit Urteil vom 30. Januar 2020 ([X.]. 29295/16) hat der [X.] festgestellt, dass kein Verstoß gegen Art. 6 Satz 1 [X.] vorliegt.

2

Daraufhin hat der Kläger Restitutionsklage erhoben, mit der er die Aufhebung des [X.] vom 24. November 2014 ([X.]([X.]) 6/14) und der Entscheidung des [X.]s vom 25. März 2014 über die Nichtzulassung der Berufung beantragt. Er ist der Auffassung, dass die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 24. November 2014 in Widerspruch zur Begründung des Urteils des [X.] vom 30. Januar 2020 (insbesondere Rn. 79 und 71) stehen.

3

Der Beklagte hat beantragt, die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.

4

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16. April 2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Restitutionsklage durch Beschluss entsprechend § 130a VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] abzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachte. Die Parteien haben hierzu Stellung genommen.

II.

5

Der Senat entscheidet über die Restitutionsklage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie, auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des [X.], einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO analog i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.], vgl. Beschluss des [X.] vom 12. Juni 2018 - 9 [X.]/18, NVwZ-RR 2018, 787).

6

Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO (i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.]) liegt nicht vor. Dieser ist gegeben, wenn der [X.] eine Verletzung der [X.] festgestellt hat und die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung beruht.

7

In seinem Urteil vom 30. Januar 2020, [X.]. 29295/16, ist der [X.] aufgrund bestimmter Umstände, die in Rn. 62 ff. der Entscheidung genannt sind, in Rn. 79 zu dem Zwischenergebnis gekommen, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notarsenats (des [X.]s) "in Frage gestellt werden kann". Gleichwohl hat der [X.] weiter festgestellt, dass kein Verstoß gegen Art. 6 Satz 1 der Konvention vorliegt, "da das gerichtliche Überprüfungsverfahren vor dem [X.] ‚eine ausreichende Überprüfung‘ bot, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Artikels 6 hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des [Oberlandes-]Gerichts erfüllt sind" (Rn. 88). Allein der Umstand, dass der Senat in dem Verfahren [X.]([X.]) 6/14 Rechtsfragen anders beurteilt hat als später der [X.], erfüllt die Voraussetzungen des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 8 ZPO nicht.

[X.]     

      

Müller     

      

Böttcher

      

Brose-Preuß     

      

[X.]     

      

Meta

NotZ (Brfg) 4/20

16.11.2020

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 30. Januar 2020, Az: 29295/16, Urteil

§ 580 Nr 8 ZPO, Art 6 MRK, § 111b Abs 1 S 1 BNotO, § 130a VwGO, § 153 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2020, Az. NotZ (Brfg) 4/20 (REWIS RS 2020, 610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 610

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