Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 AZR 433/15

6. Senat | REWIS RS 2017, 10093

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Gegenstand

Beihilfefähigkeit von Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2015 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]keit der Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die in einer anderen Einrichtung und an einem anderen Ort als bewilligt durchgeführt worden ist.

2

Der beamtete Kläger ist gemäß § 387 Abs. 3 SG[X.] III unter Wegfall der [X.]esoldung beurlaubt und steht im Arbeitsverhältnis zur [X.]. Gemäß § 387 Abs. 6 Satz 3 iVm. § 387 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] III ist er in entsprechender Anwendung der für [X.]undesbeamte mit Dienstbezügen geltenden Regelungen beihilfeberechtigt. Er führte vom 4. bis 25. Februar 2013 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer beihilfefähigen gemischten Krankenanstalt in [X.] durch. Die Verordnung über [X.]eihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ([X.]undesbeihilfeverordnung - [X.]) vom 13. Februar 2009 ([X.]) bestimmte in der ab dem 20. September 2012 geltenden Fassung vom 8. September 2012 zur [X.]keit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen:

        

§ 6 [X.]eihilfefähigkeit von Aufwendungen

        

(1)     

1[X.]eihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. …

        

…       

        

§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen

        

(1)     

[X.]eihilfefähig sind Aufwendungen für

                 

1.    

stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere [X.]eilbehandlungen durchführen, …

                 

…       

        
        

(2)     

2Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:

                 

1.    

Fahrtkosten für die An- und Abreise

                          

…       

        
                          

b)    

mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des [X.],

                          

insgesamt jedoch nicht mehr als 200,00 Euro für die Gesamtmaßnahme,

                 

…       

        
        

§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen

        

(1)     

1Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 … sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die [X.]eihilfefähigkeit vor [X.]eginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. 2Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

                 

1.    

die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,

                 

2.    

eine ambulante ärztliche [X.]ehandlung und die Anwendung von [X.]eilmitteln am Wohnort … zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind und

                 

3.    

bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 erzielt werden kann.

                 

3Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf [X.]eihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

        

…“    

        

3

Seit dem 30. Oktober 2012 sind durch Einfügen eines neuen Satzes 3 § 36 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 [X.] zu Satz 4 und Satz 5 dieser [X.]estimmung geworden.

4

Der Kläger beantragte am 22. August 2012 bei der Festsetzungsstelle der [X.] auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular die Anerkennung der [X.]keit der Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der [X.] vom 1. bis 21. Oktober 2012. Unter Ziff. 1 des Antrags heißt es:

        

„Name und Anschrift der Einrichtung …

        

M P, … [X.].

        

[X.]ehandlungsort

        

[X.]“    

5

Im letzten Absatz des Antrags heißt es:

        

„Es ist [X.] bekannt, dass ich den [X.]eihilfeanspruch hinsichtlich der Unterbringungs- und Fahrtkosten … verliere, wenn die Rehabilitationsmaßnahme vor Anerkennung der [X.]eihilfefähigkeit angetreten wird. [X.] ist weiterhin bekannt, dass dem [X.] die Rehabilitationsmaßnahme anzuzeigen ist.“

6

In dem im Intranet der [X.] eingestellten Merkblatt „stationäre Rehabilitationsmaßnahmen“ (Stand Februar 2009), das dem Kläger nach Feststellung des [X.] bekannt war, heißt es ua.:

        

3.    

Anerkennungsverfahren

                 

…       

        
                 

d)    

[X.]itte vergessen Sie nicht, den Namen der Einrichtung und den [X.]ehandlungsort im Antrag anzugeben.

                          

Wichtig:

                          

Wird die Maßnahme vor Anerkennung der [X.]eihilfefähigkeit angetreten …, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung, nämlich nur für ärztliche Leistungen, für ärztlich verordnete Arzneimittel sowie ärztlich verordnete [X.]eilmittel.“

7

Nach Anforderung weiterer ärztlicher Unterlagen bescheinigte der Ärztliche Dienst, dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig sei, weil ein gleichwertiger Erfolg nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erzielt werden könne. Daraufhin erkannte die Festsetzungsstelle die [X.]keit der Aufwendungen mit [X.]escheid vom 9. Oktober 2012 unter [X.]ezugnahme auf den Antrag des [X.] vom 22. August 2012 wie folgt an:

        

„… werden die Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 der [X.] für die Dauer von drei Wochen nach Maßgabe der [X.] als beihilfefähig anerkannt.

        

…       

        

Der Anspruch auf [X.]eihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen wird.

8

In den dem [X.]escheid anliegenden [X.]inweisen findet sich keine Regelung, wie bei Änderung der anerkannten Einrichtung bzw. des anerkannten [X.] zu verfahren ist.

9

Die im [X.]ewilligungsbescheid genannte Einrichtung in [X.] deckt die [X.]ehandlungsschwerpunkte Innere Medizin und Orthopädie ab. Die Einrichtung in [X.], die der Kläger nach [X.]eratung mit seinem behandelnden Arzt aufsuchte, bietet dagegen den [X.]ehandlungsbereich Psychosomatik zur Stressprävention an und ist Lehrklinik für Ernährungsmedizin. Vor Antritt der Maßnahme hatte der Kläger dem [X.] (Interner Service Personal) der [X.] mit Schreiben vom 24. Januar 2013 eine [X.]estätigung der Klinik in [X.] über seine stationäre Aufnahme zugeleitet. Dadurch wurde eine [X.]uchung der Abwesenheitszeit des [X.] als unentschuldigtes Fehlen im Arbeitszeiterfassungssystem der [X.] verhindert.

Die Festsetzungsstelle der [X.] versagte dem Kläger mit [X.]escheid vom 8. März 2013 die beantragte [X.]eihilfe für die ihm in der Klinik in [X.] entstandenen Unterbringungskosten sowie für die Fahrtkosten dorthin. Die Maßnahme sei in einem anderen Ort als dem im Anerkennungsbescheid genannten durchgeführt worden. Mit seiner im August 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Erstattung der nicht ersetzten Unterbringungs- und Fahrtkosten.

Der Kläger hat zur [X.]egründung der Klage vorgetragen, das Erfordernis der Voranerkennung solle nur den Vorrang ambulanter Leistungen sicherstellen. Diesem Zweck sei genügt worden, weil die gewählte Klinik fachlich geeignet gewesen sei und keine höheren Kosten entstanden seien. Zudem sei ihm „eine“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Jedenfalls müsse die tatsächlich durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme in [X.] nachträglich anerkannt werden. Er habe sich im Vertrauen auf den Anerkennungsbescheid in Kur begeben, ohne zuvor darauf hingewiesen worden zu sein, dass der [X.]eihilfeanspruch bei einem Wechsel der Klinik entfalle. Deshalb seien ihm die nicht übernommenen Kosten jedenfalls im Wege des Schadenersatzes zu ersetzen. Einem entsprechenden [X.]inweis hätte er Folge geleistet.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 1.346,20 Euro zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 28. Juni 2013 zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat zur [X.]egründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Kläger habe aus dem [X.]ewilligungsbescheid sowie ihrem Merkblatt erkennen können, dass nur eine Maßnahme in der im Antrag genannten Klinik in [X.] anerkannt worden sei. Das eigenmächtige Vorgehen des [X.] habe der Festsetzungsstelle die Möglichkeit genommen, zu prüfen, ob die Stressprävention sowie die Ernährungsumstellung ambulant hätten erfolgen können. Der [X.] als [X.]erfassungsstelle habe nicht die Aufgabe, anhand einer Reservierungsbestätigung für einen Kuraufenthalt die Voraussetzungen der [X.]keit zu überprüfen. Deshalb könne der Kläger keinen Schadenersatz verlangen.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat die [X.]eklagte aufgrund eines Teilvergleichs die nachträgliche Anerkennung der in [X.] durchgeführten Maßnahme geprüft und mit [X.]escheid vom 2. Oktober 2013 abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. [X.]iergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]hV erforderliche vorherige Anerkennung der vom Kläger in der Klinik in [X.] durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme lag nicht vor. Der Kläger hat die Maßnahme nicht in der im [X.]ewilligungsbescheid genannten Einrichtung durchgeführt. Darum sind die Unterbringungskosten iSv. § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]hV ebenso wenig beihilfefähig wie die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 iVm. § 36 Abs. 1 [X.][X.]hV ebenfalls von einer Voranerkennung abhängigen Fahrtkosten. Diese Kosten sind auch nicht im Wege des Schadenersatzes zu erstatten.

I. Die Unterbringungs- und Fahrtkosten für die in [X.] durchgeführte Maßnahme waren nicht beihilfefähig.

1. Das in § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]hV geregelte Erfordernis der Voranerkennung ist eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der [X.]keit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen. Dabei hat die [X.] die Grundregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]hV zu beachten, wonach beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen sind (vgl. für die Vorgängerregelung in Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von [X.]eilhilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen [[X.]eihilfevorschriften - [X.]hV] vom 17. März 1959 [[X.]Anz. Nr. 54 vom 19. März 1959 S. 1] [X.]VerwG 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -). Dieses Erfordernis steht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (st. Rspr., vgl. nur [X.]VerwG 13. November 1997 - 2 A 7.96 - [X.]. 12; 12. April 1967 - VI C 12.67 - mwN).

2. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]hV eine Voranerkennung nicht nur für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme an sich, sondern grundsätzlich auch für den konkreten [X.]ehandlungsort und die konkrete [X.]ehandlungseinrichtung verlangt. Das ergibt sich aus dem Zweck des [X.].

a) Anders als die Revision annimmt, soll die Voranerkennung nicht allein die Subsidiarität stationärer gegenüber ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen sicherstellen.

aa) Das Erfordernis der Voranerkennung dient zunächst der Feststellung, ob die Rehabilitationsmaßnahme überhaupt notwendig ist. Im Unterschied zu den nach § 26 [X.] beihilfefähigen Krankenhausleistungen ist eine solche Prüfung möglich und erforderlich, weil nach der Lebenserfahrung der Entschluss, eine Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen, ebenso wie die Auswahl eines bestimmten [X.]ehandlungsorts sowie einer bestimmten [X.]ehandlungseinrichtung in weit größerem Maße von subjektiven Vorstellungen beeinflusst wird als im Fall einer Krankenhausbehandlung (vgl. [X.]VerwG 9. Dezember 1965 - [X.] -).

bb) Darüber hinaus stellt die Notwendigkeit der Voranerkennung sicher, dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nur durchgeführt wird, wenn eine ambulante [X.]ehandlung zur Erreichung des Rehabilitationsziels nicht ausreicht. Es verhindert nachträgliche Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit einer stationären Maßnahme, bei der es zu erheblichen [X.]eweisschwierigkeiten kommen kann (vgl. [X.]VerwG 9. Dezember 1965 - [X.] -).

cc) Mit diesen Zwecken dient die Voranerkennung auch dem Interesse des [X.]eihilfeberechtigten, die [X.] seiner Aufwendungen rechtssicher kalkulieren zu können. [X.]n und die von ihnen eingeschalteten Ärzte haben einen größeren Überblick darüber, in welchen Einrichtungen und an welchen Orten die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen Erfolgsaussicht versprechen bzw. bei annähernd gleicher Erfolgsaussicht geringere Kosten verursachen. Die vorherige Genehmigung nimmt dem [X.]eihilfeberechtigten die Unsicherheit, ob die von ihm zu verauslagenden Kosten erstattungsfähig sind (vgl. [X.]VerwG 9. Dezember 1965 - [X.] -; 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -; VG[X.] [X.]aden-Württemberg 17. Dezember 2009 - 4 S 1909/07 - [X.]. 38; zur Anerkennung der Aufwendungen nur dem Grunde nach [X.] [X.]eihilferecht in [X.], [X.] und Kommunen [künftig [X.]] Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (1)).

b) Aus diesen Zwecken des [X.] ergibt sich, dass der im [X.]ewilligungsbescheid zu nennende [X.]ehandlungsort und die dort genannte [X.]ehandlungseinrichtung verbindlich sind. [X.] sind nur die in der im [X.]ewilligungsbescheid genannten Einrichtung entstehenden Kosten. Allein die [X.] kann - in der Regel im Zusammenwirken mit dem begutachtenden Arzt - beurteilen, an welchem Ort die medizinisch als notwendig angesehene stationäre Maßnahme erfolgen soll und welche konkrete Einrichtung dort am besten zur Erreichung des angestrebten [X.]eilerfolgs geeignet ist. Diese [X.]eurteilung obliegt dagegen, anders als die Revision annimmt, nicht dem [X.]eihilfeberechtigten und seinem behandelnden Arzt. Darum steht es nicht im [X.]elieben des [X.]eihilfeberechtigten und seines behandelnden Arztes, in welcher Einrichtung die anerkannte stationäre Maßnahme durchgeführt wird. [X.] der [X.]eihilfeberechtigte die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer anderen Einrichtung als der im [X.]ewilligungsbescheid angegebenen durchführen, muss er darum vor [X.]eginn der Maßnahme diesen Wechsel anerkennen lassen. Insbesondere ist abzuklären, ob der Wechsel medizinisch vertretbar ist (vgl. [X.] Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (7)).

c) Dieses Verständnis des [X.] korrespondiert mit der [X.]estimmung in § 36 Abs. 1 Satz 4 [X.][X.]hV. Danach entfällt der Anspruch auf [X.]eihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anerkennung begonnen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die [X.]eurteilung des begutachtenden Arztes, die Rehabilitationsmaßnahme sei zum einen medizinisch notwendig und verspreche zum anderen nur bei stationärer Durchführung Erfolg, nicht durch den zeitlichen Ablauf überholt wird (vgl. [X.] Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (4)). In der Gesamtschau stellen § 36 Abs. 1 Satz 4 [X.][X.]hV und das Erfordernis der Voranerkennung sicher, dass nur medizinisch gebotene Maßnahmen durchgeführt werden.

3. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger verpflichtet, die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der im [X.]escheid vom 9. Oktober 2012 genannten Einrichtung in [X.] durchzuführen. Die [X.] hatte allein die Durchführung der Maßnahme in der im Antrag des [X.] vom 22. August 2012 genannten Einrichtung „M P“ [X.] genehmigt. Das hat das Arbeitsgericht unter Auswertung des Antrags des [X.] auf [X.]ewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Wortlaut des [X.]ewilligungsbescheids angenommen. Dem hat sich das [X.] angeschlossen, ohne dass die Revision dagegen revisionsrechtlich durchgreifende Angriffe führt. Soweit sie geltend macht, nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. Oktober 2012 sei „eine“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig gewesen, nimmt sie nicht zur Kenntnis, dass nach diesem Gutachten „die“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig war. Das bezieht sich unmissverständlich auf die vom Kläger beantragte Maßnahme in [X.]. Die Neubewertung des mit der stationären Maßnahme verfolgten [X.]ehandlungsziels durch den Kläger und seinen behandelnden Arzt machte eine Neubewertung der Notwendigkeit, diese Maßnahme stationär durchzuführen, sowie des [X.]ehandlungsorts und der -einrichtung durch die [X.] der [X.]eklagten erforderlich. Die [X.]eklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Vorgehensweise des [X.] ihrer [X.] die Möglichkeit genommen hat, zu prüfen, ob die aus Sicht des [X.] und seines behandelnden Arztes notwendige Stressprävention/Ernährungsumstellung ambulant möglich gewesen wäre.

II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das [X.] habe rechtsfehlerhaft die nachträgliche Anerkennung der konkret durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 [X.][X.]hV abgelehnt.

1. Der Kläger kann die begehrte Zahlung nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 5 [X.][X.]hV herleiten. Die Entscheidung der [X.] über die nachträgliche Anerkennung nach § 36 Abs. 1 Satz 5 [X.][X.]hV steht in deren Ermessen (vgl. [X.]ayerischer VG[X.] 12. Oktober 2011 - 14 Z[X.] 10.2064 - Rn. 10; vgl. für Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 [X.]hV [X.]VerwG 12. April 1967 - VI C 12.67 -). Sie unterliegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass jedoch die zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der [X.]ehörde setzen könnten. [X.]at die [X.]ehörde ihr Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, kommt regelmäßig nur ein Verbescheidungsurteil in [X.]etracht, mit dem das Gericht die [X.]ehörde verpflichtet, den Antragsteller unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abermals zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nur im Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null, dh. in den Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist ([X.]AG 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 19), kann das Gericht die [X.] verpflichten, den abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; [X.]AG 29. Januar 1992 - 5 [X.] - zu II 3 der Gründe; [X.]/[X.]/[X.] VwGO 2. Aufl. § 114 Rn. 26; [X.] [X.] in [X.]/[X.] VwGO 22. Aufl. § 114 Rn. 5). In keinem Fall folgt aus dem vom Kläger angenommenen Ermessensfehler der [X.] ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.

2. Unabhängig davon zeigt die Revision keine Ermessensfehler der Entscheidung der [X.] vom 2. Oktober 2013, die nachträgliche Anerkennung abzulehnen, auf. Sie macht geltend, aus dem [X.]escheid und den diesem beigefügten [X.]inweisen habe der Kläger nicht erkennen können, dass zentrale Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Antritt der Kur in der Klinik [X.] gewesen sei. Für ihn sei zentraler Ansprechpartner sein behandelnder Arzt gewesen. Deshalb sei das Versäumnis der Anerkennung entschuldbar. Der Kläger habe im Vertrauen auf die prinzipielle Anerkennung die Maßnahme antreten dürfen. [X.]ei dieser Argumentation lässt die Revision den Zweck des in § 36 Abs. 1 [X.][X.]hV geregelten [X.] außer [X.], der es bedingt, soweit als möglich eine Voranerkennung einzuholen ([X.]VerwG 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -). Ist dem [X.]eihilfeberechtigten - wie im vorliegenden Fall dem Kläger - die Notwendigkeit bekannt, die vorherige Anerkennung der Rehabilitationsmaßnahme einzuholen, kommt eine nachträgliche Anerkennung nur in [X.]etracht, wenn ein Anspruch auf Voranerkennung bestand, eine sofortige Durchführung der [X.]ehandlung aus medizinischen Gründen geboten war und einstweiliger Rechtsschutz vom [X.]eihilfeberechtigten nicht mehr eingeholt werden konnte (vgl. [X.]VerwG 5. November 1998 - 2 [X.] - [X.]. 17 f.; 23. Juli 1991 - 2 [X.] 21.91 - [X.]. 8; VG[X.] [X.]aden-Württemberg 17. Dezember 2009 - 4 S 1909/07 - [X.]. 41; zur Frist, in der einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen ist, vgl. [X.] 21. Januar 2016 - 1 A 1797/14 - [X.]. 9). Die Revision räumt ausdrücklich ein, dass vorliegend kein Fall vorlag, in dem aus medizinischen Gründen nicht die Entscheidung der [X.] hätte abgewartet werden können. [X.]ereits deshalb war die nachträgliche Ablehnung der Anerkennung nicht ermessensfehlerhaft. Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es deshalb nicht an.

III. Auch die von der Revision erhobenen [X.] gegen die Würdigung des [X.]s, dem Kläger stehe die begehrte Zahlung nicht als Schadenersatz wegen Verletzung von [X.]inweispflichten zu, greifen nicht durch.

1. Dem Arbeitgeber obliegt keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Allerdings kann die aus § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] folgende Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers zu [X.]inweis- und Informationspflichten führen, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] auslösen kann. Solche [X.]inweispflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung ([X.]AG 21. Mai 2015 - 6 [X.] - Rn. 45).

2. Die Revision zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler des [X.]s bei der Anwendung dieser Grundsätze auf.

a) Das [X.] hat angenommen, dem Kläger habe aufgrund der ihm bekannten Informationen durch das in das Intranet der [X.]eklagten eingestellte Merkblatt bewusst sein müssen, dass die Durchführung der Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung Gegenstand des Anerkennungsverfahrens und der ärztlichen Vorprüfung gewesen sei. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe diese Information dem Merkblatt nicht entnehmen können, setzt sie lediglich ihre Würdigung der ins Intranet eingestellten Informationen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen an die Stelle der Würdigung des [X.]s, ohne insoweit einen revisiblen Fehler aufzuzeigen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision waren weder die [X.] noch der [X.] der [X.]eklagten „als zentraler Ansprechpartner für sämtliche arbeits- und beamtenrechtlichen Fragestellungen“ verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der [X.]ewilligungsbescheid nur die Kosten der Klinik in [X.] decke. Die [X.]eklagte muss sich das Wissen des [X.], dass die Maßnahme tatsächlich in [X.] durchgeführt werden solle, nicht zurechnen lassen. Zwar muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation die Informationen an die entscheidungsbefugten Stellen weitergeben, die diese erkennbar benötigen, um die erforderliche Entscheidung zu treffen. Jedenfalls dann, wenn dafür organisatorische Vorkehrungen fehlen, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Arbeitnehmer zurechnen lassen, das bei ordnungsgemäßer Organisation weitergegeben worden wäre (vgl. [X.]AG 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen hatte der [X.] jedoch keine Veranlassung, die Information über den Ort der Rehabilitationsmaßnahme an die [X.] weiterzuleiten. Für seine Entscheidung, ob der Kläger im Zeiterfassungssystem der [X.]eklagten als entschuldigt auszutragen war, benötigte der [X.] nur die Information über die [X.]ewilligung der Maßnahme als solche. Die Voraussetzungen der [X.]keit hatte er nicht zu prüfen. Ob sämtliche Kosten der Maßnahme beihilfefähig waren, war für ihn deshalb ohne [X.]elang. Ihm war die (genehmigte) Rehabilitationsmaßnahme lediglich anzuzeigen, wie sich unzweideutig aus dem abschließenden [X.]inweis im Antragsformular der [X.]eklagten ergibt. Die Revision legt dementsprechend nicht dar, dass dem [X.] überhaupt bekannt war, dass für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme ein Voranerkennungserfordernis bestand. Ebenso wenig legt sie dar, dass der [X.] wusste, für welchen Ort und für welche Einrichtung die Maßnahme bewilligt war, er also eine Abweichung vom bewilligten Ort der Maßnahme überhaupt hätte erkennen können. Nur dann hätte Anlass für eine Information der [X.] über den geänderten [X.]ehandlungsort bestanden. Darüber hinaus hätte die [X.] den Kläger selbst dann nicht auf die fehlende [X.]keit der Maßnahme in [X.] hinweisen müssen, wenn ihr der [X.] die Mitteilung des [X.] über den [X.]ehandlungsort zugeleitet hätte. Der [X.]eihilfeberechtigte trägt das Risiko der fehlenden [X.]keit, wenn er - und sei es nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt - eigenmächtig den [X.]ehandlungsort und/oder die -einrichtung wechselt. Das ist notwendige Konsequenz des [X.], auf die der Arbeitgeber nicht besonders hinweisen muss.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Kammann    

        

    M. Jostes    

                 

Meta

6 AZR 433/15

01.06.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 24. April 2014, Az: 9 Ca 5037/13, Urteil

§ 36 Abs 1 S 1 BBhV, § 35 Abs 1 Nr 1 BBhV, § 35 Abs 2 S 2 Nr 1 BBhV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 AZR 433/15 (REWIS RS 2017, 10093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10093

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