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PDF anzeigen[X.]/02vom8. März 2004in dem [X.] hat am 8. März 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-teil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2002 wirdzurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenenGründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Die zumindest teilweise von der [X.] vom 25. November 2002 ([X.], [X.], 387, 389) abwei-chenden Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach es der [X.] weitgehend freistehe, Entlastung auch bei Gesetzesverstößen [X.] zu erteilen, hat nur die Bedeutung einer im konkreten Fall nicht ent-scheidungserheblichen Hilfsbegründung.Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 25.564,59 RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Gehrlein
Meta
08.03.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2004, Az. II ZR 159/02 (REWIS RS 2004, 4217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4217
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