Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2003, Az. 2 ARs 91/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3492

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[X.]/03vom9. April 2003in der [X.] ohne Fahrerlaubnis u.a.[X.].: 551 Js 14259/00 Staatsanwaltschaft Stralsund[X.].: 3 Ds 426/00 [X.][X.].: unbekannt - Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. April 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das [X.] zuständig.Gründe:Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-führt:"Die Abgabe durch das [X.] ist für das [X.] bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die [X.] entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahmevon Willkür kommt entgegen der Ansicht des [X.](NStZ 1992, 206; [X.] 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondereGründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgerichtsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], 200; [X.], [X.] vom 26. Juli 1995 - 2 [X.]). Willkür liegt entgegen der Ansichtdes [X.] auch nicht deshalb vor, weil der Verur-teilte nicht in [X.] polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Be-zirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlichder Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der [X.] -schaft [X.] vom 12. November 2002 in der Sache 2050 [X.], alsauch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom26. Januar 2003 unter der Anschrift , unter der eineFamilie [X.]polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Ver-urteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an."Dem tritt der Senat bei.[X.]Ri[X.] Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan [X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 91/03

09.04.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2003, Az. 2 ARs 91/03 (REWIS RS 2003, 3492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3492

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