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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unterbrechung der Hauptverhandlung: Überprüfungsmaßstab hinsichtlich der Wirksamkeit eines Hemmungsbeschlusses
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 [X.]) nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen, dass im [X.] das Datum „5. November 2014“ durch „21. September 2015“ ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der [X.] und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
1. [X.], das [X.] habe die Hauptverhandlung nach dem elften Verhandlungstag unter Überschreitung der dreiwöchigen [X.] (§ 229 Abs. 1 [X.]) in rechtsfehlerhafter Weise fortgesetzt, weil die Frist durch den Hemmungsbeschluss der [X.] nach § 229 Abs. 3 [X.] nicht wirksam „unterbrochen“ worden sei, greift nicht durch. Im Blick auf § 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 Alt. 1 [X.] kommt insoweit eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zur Entbindung vom Schöffenamt [§ 54 Abs. 1 GVG] [X.], Beschluss vom 5. August 2015 – 5 [X.], [X.] 2015, 754 mwN; zudem [X.]/[X.], 26. Aufl., § 229 Rn. 43;
MüKo-[X.]/[X.], 2016, § 229 Rn. 26; [X.], 7. Aufl., § 229 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 229 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 [X.] für eine Hemmung überhaupt nicht vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich.
2. Betreffend die Rüge, ein auf die Einvernahme des Halbbruders der Geschädigten gerichteter Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist bereits zweifelhaft, ob dieser eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung enthält.
3. Zutreffend sieht der [X.] die Beanstandung, der Antrag auf Einvernahme der Zeugin M. sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, als nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend an. Im Übrigen ist die Ablehnungsbegründung des [X.]s aber auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4. Jedoch ist der Adhäsionsausspruch in der aus der [X.] ersichtlichen Weise zu ändern, weil das [X.] den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit – wie es in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat ([X.]) – irrtümlich zum Nachteil des Angeklagten falsch tenoriert hat.
Sander |
Ri[X.] Prof. Dr. König |
Berger |
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Sander |
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Bellay |
Feilcke |
Meta
20.04.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 9. Oktober 2015, Az: 507 KLs 43/14
§ 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 3 S 2 StPO, § 336 S 2 Alt 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 5 StR 71/16 (REWIS RS 2016, 12711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12711
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