Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. 5 StR 71/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12698

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200416B5STR71.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 71/16

vom
20. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. April 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Oktober 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verwor-

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die der Adhäsions-
und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensbeanstandung, das [X.] habe die Hauptverhandlung nach dem elften Verhandlungstag unter Überschreitung der dreiwöchigen Un-terbrechungsfrist (§ 229 Abs. 1 StPO) in rechtsfehlerhafter Weise fortgesetzt, weil die Frist durch den Hemmungsbeschluss der [X.] nach §
229 Abs. 3 StPO nicht wirksIm Blick auf § 229 Abs.
3 Satz
2, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt insoweit eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zur
Entbindung vom Schöffenamt [§ 54 Abs. 1 GVG] [X.], Beschluss vom 5.
August 2015

5
StR 276/15, StV
2015, 754 mwN; zudem [X.]/[X.], 26.
Aufl., §
229 Rn.
43;
[X.]/[X.], 2016, §
229 Rn.
26; [X.], 7.
Aufl., §
229 Rn.
15; [X.]/[X.], StPO,
2.
Aufl., §
229 Rn.
16). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraus-setzungen des § 229 Abs. 3 StPO für eine Hemmung überhaupt nicht vorgele-gen haben, sind nicht ersichtlich.
-
3
-
2. Betreffend die Rüge, ein auf die Einvernahme des Halbbruders der Geschä-digten gerichteter Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist be-reits zweifelhaft, ob dieser eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung enthält.
3. Zutreffend sieht der [X.] die Beanstandung, der Antrag auf Einvernahme der Zeugin M.

sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, als nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend an. Im Übrigen ist die Ablehnungsbegründung des [X.]s aber auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4. Jedoch ist der Adhäsionsausspruch in der aus der Beschlussformel ersichtli-chen Weise zu ändern, weil das [X.] den Zeitpunkt der Rechtshängig-keit

wie es in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat ([X.])

irrtümlich zum Nachteil des Angeklagten falsch tenoriert hat.
Sander
Ri[X.] Prof. Dr. König
Berger

ist urlaubsbedingt
an der

Unterschrift gehindert.

Sander

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 71/16

20.04.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. 5 StR 71/16 (REWIS RS 2016, 12698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12698

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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