Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 5 StR 71/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12711

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unterbrechung der Hauptverhandlung: Überprüfungsmaßstab hinsichtlich der Wirksamkeit eines Hemmungsbeschlusses


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 [X.]) nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen, dass im [X.] das Datum „5. November 2014“ durch „21. September 2015“ ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der [X.] und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:

1. [X.], das [X.] habe die Hauptverhandlung nach dem elften Verhandlungstag unter Überschreitung der dreiwöchigen [X.] (§ 229 Abs. 1 [X.]) in rechtsfehlerhafter Weise fortgesetzt, weil die Frist durch den Hemmungsbeschluss der [X.] nach § 229 Abs. 3 [X.] nicht wirksam „unterbrochen“ worden sei, greift nicht durch. Im Blick auf § 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 Alt. 1 [X.] kommt insoweit eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zur Entbindung vom Schöffenamt [§ 54 Abs. 1 GVG] [X.], Beschluss vom 5. August 2015 – 5 [X.], [X.] 2015, 754 mwN; zudem [X.]/[X.], 26. Aufl., § 229 Rn. 43;

MüKo-[X.]/[X.], 2016, § 229 Rn. 26; [X.], 7. Aufl., § 229 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 229 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 [X.] für eine Hemmung überhaupt nicht vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich.

2. Betreffend die Rüge, ein auf die Einvernahme des Halbbruders der Geschädigten gerichteter Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist bereits zweifelhaft, ob dieser eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung enthält.

3. Zutreffend sieht der [X.] die Beanstandung, der Antrag auf Einvernahme der Zeugin M. sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, als nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend an. Im Übrigen ist die Ablehnungsbegründung des [X.]s aber auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4. Jedoch ist der Adhäsionsausspruch in der aus der [X.] ersichtlichen Weise zu ändern, weil das [X.] den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit – wie es in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat ([X.]) – irrtümlich zum Nachteil des Angeklagten falsch tenoriert hat.

Sander     

Ri[X.] Prof. Dr. König
ist urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

Berger

Sander

Bellay     

     Feilcke     

Meta

5 StR 71/16

20.04.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 9. Oktober 2015, Az: 507 KLs 43/14

§ 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 3 S 2 StPO, § 336 S 2 Alt 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 5 StR 71/16 (REWIS RS 2016, 12711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12711

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 StR 296/21 (Bundesgerichtshof)

Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Einrückung eines Ergänzungsschöffen in das Quorum


5 StR 71/16 (Bundesgerichtshof)


6 StR 75/23 (Bundesgerichtshof)

Unterbrechung der Hauptverhandlung: Erörterung eines Ablehnungsgesuchs als fristwahrende Verhandlung


4 StR 16/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Einführung einer fehlerhaft zustande gekommenen richterlichen Vernehmung als …


1 StR 373/11 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Abwesenheit des Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung als Revisionsgrund


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.