Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. X ZR 64/09

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9484

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Februar 2011 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Februar 2011 durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Grabinski und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. [X.]s ([X.]) des [X.] vom 10. März 2009 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 061 198 ([X.]), das am 9. Juni 2000 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 18. Juni 1999 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Fenster für den Einbau in eine Dachstruktur und die Verwendung einer dazugehörigen [X.]. Die Patentansprüche 1 und 7 lauten in der [X.] wie folgt: 1 "[X.] (1; 101) for installation in [X.], com-prising a frame with a number of frame members (2; 102) and a plurality of mounting brackets (7; 107), each mounting bracket comprising a first leg (7a, 7b; 107a) for connection with the exterior side of a frame member, and a second leg (7b, 7a; 107b) substantially perpendicular to and connected with the first leg in a connection point (7c; 107c) for connection with the roof structure, and in which the exterior side of at least the frame members to be connected with mounting brackets is provided with a longitudinal marking (16; 116) extending in the longitudinal direction of the frame member, characterized in that each mounting bracket has at least one marking, each comprising a graduated scale (17, 18; 117) for co-operating with the longitudinal marking (16; 116) of the frame member. 7. Use of a mounting bracket for installation of an element, in particular a window, in [X.], comprising a first leg - 4 - (7a, 7b; 107a) to be connected with the exterior side of the element and a second leg (7b, 7a; 107b) substantially perpen-dicular to and connected with the first leg in a connection point (7c; 107c) for connection with the roof structure, characterized in that each mounting bracket is provided with at least one marking, each comprising a graduated scale (17, 18; 117) for co-operating with a marking (16; 116) on the element." Die Patentansprüche 1 und 7 haben in [X.] Übersetzung folgenden Wortlaut: 2 "1. Fenster (1; 101) zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend einen Rahmen mit einer Anzahl von [X.] (2; 102) und mehreren Befestigungsbügeln (7; 107), von denen jeder einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbindung mit der Außenseite eines [X.] und einen im [X.] senkrecht dazu verlaufenden zweiten Schenkel (7b, 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur aufweist, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbunden ist, und bei dem die mit den Befestigungsbügeln zu verbindende Außenseite zumindest der [X.] eine längliche Kennzeichnung (16, 116) hat, die sich in Längsrich-tung des [X.] erstreckt, dadurch [X.], dass jeder Befestigungsbügel [X.] eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der länglichen Kennzeich-nung (16; 116) des [X.] hat. - 5 - 7. Verwendung des Befestigungsbügels für den Einbau eines Elements, insbesondere eines Fensters, in eine Dachstruktur, aufweisend einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbin-dung mit der Außenseite des Elements und einen zweiten, im Wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden Schenkel (7b, 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur, der mit dem [X.] an einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbun-den ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Be-festigungsbügel zumindest eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der Kennzeichnung (16; 116) am Element hat." Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der [X.], 3, 4, 7, 9 und 10 mit den entsprechenden Rückbezügen auf die vorangehenden angegriffenen Ansprüche für nichtig zu erklären. Sie hat gel-tend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei im angegriffenen Umfang gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik und insbesondere im [X.] auf eine offenkundige Vorbenutzung durch Verwendung der Einbauanlei-tung für Dachfenster "[X.] 07/96" mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, der die Klägerin [X.]. 5 - 6 - Entscheidungsgründe: [X.] 1. Das Streitpatent betrifft ein Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur. Bei der Montage derartiger Fenster ist vor allem die Abdichtung zwischen dem Fenster und der dieses umgebenden Dachabdeckung sicherzustellen. Nach der Patentbeschreibung ist es dafür notwendig, die für den Einbau zu verwenden-den Befestigungsbügel in Querrichtung der [X.] so zu positionie-ren, dass der zur Verbindung mit der Dachstruktur vorgesehene Schenkel des Befestigungsbügels sich in der gewünschten Höhe im Hinblick auf die [X.] befindet. Die L-förmige Verkleidung, die in der Regel zusammen mit dem Fenster in einbaufertigem Zustand geliefert wird, liegt mit einem Teil an dem Seitenelement des Rahmens an, während der andere Teil die Dachabde-ckung dichtend überlappt. Der ebenfalls L-förmige Befestigungsbügel muss da-bei in der richtigen Position am Rahmen angebracht werden. Um dies zu er-leichtern, ist an den seitlichen [X.] eine längliche Kennzeich-nung, z.B. mehrere parallel zueinander angeordnete [X.], vorgesehen, die den unterschiedlichen Abständen zwischen den Auflageflächen für die Schenkel der Befestigungsbügel und den [X.] der Eindeckelemente, die den Fens-terrahmen vor Witterungseinflüssen schützen sollen, entspricht. Bei der [X.] muss dieser Abstand in der Dachstruktur zunächst ermittelt und anschlie-ßend muss die geeignete Nut ausgewählt werden, an der dann der [X.] angebracht wird. Bei der Ermittlung des Abstands, z.B. durch Mes-sen mit einem [X.], kann es - so die Patentschrift - zu Fehlmessungen und damit zu einer falschen Anordnung der Befestigungsbügel kommen. Dieser Fehler wird häufig erst nach dem Einbau des Rahmens in die Dachstruktur be-6 - 7 - merkt, was einen erhöhten Zeitaufwand für den Ausbau und den erneuten passgenauen Einbau erfordert. Mit der Erfindung soll deshalb der Einbau derartiger Fenster vereinfacht und wirtschaftlicher gestaltet und gleichzeitig das Risiko fehlerhafter [X.] verringert werden. 7 2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in Patentanspruch 1 ein Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur vorgeschlagen, das aufweist 8 1. einen Rahmen mit 1.1 einer Anzahl von [X.] (2; 102) und 1.2 mehreren Befestigungsbügeln (7; 107). 2. Die Außenseite zumindest der [X.], die mit den Befestigungsbügeln zu verbinden sind, hat eine längli-che Kennzeichnung (16; 116), 2.1 die sich in Längsrichtung des [X.] erstreckt. 3. Jeder Befestigungsbügel weist auf 3.1 einen ersten Schenkel (7a; 7b; 107a) zur Verbindung mit der Außenseite eines [X.] und 3.2 einen zweiten Schenkel (7b; 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur, wobei 3.2.1 der zweite Schenkel im Wesentlichen senkrecht zum ersten Schenkel verläuft und 3.2.2 mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbunden ist; - 8 - 3.3 mindestens eine Kennzeichnung 3.3.1 die eine geteilte Skala (17; 18; 117) zum Zusammenwirken mit der länglichen Kennzeichnung (16; 116) des [X.] hat. Die nachfolgende Figur 3 zeigt eine perspektivische Darstellung eines derartigen Befestigungsbügels. 9 Eine Schnittansicht des Fensters zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des [X.]. Bei dieser Art der Ausführung sind die Schenkel des [X.] (9), also der Verkleidung, nur durch eine dünne Isolierschicht (8) von den [X.] des Befestigungsbügels (7a, 7b) getrennt und liegen auf einer Dachlatte (6) auf. Der Verbindungspunkt der Schenkel (7c) und damit der 10 - 9 - Nullpunkt der auf dem Befestigungsbügel angebrachten Skala befindet sich damit auf der Höhe der am Rahmen angebrachten Kennzeichnung. Der erste Schenkel (7a) des Befestigungsbügels wird bündig an der länglichen Kenn-zeichnung des [X.] angelegt und verschraubt. Bei der Ausführung nach der Figur 2 liegt die Verkleidung auf dem [X.] (28) auf, das über dem Befestigungsbügel angebracht ist. Bei der Montage wird zunächst die Dicke der Isolierung (28) mittels der geteilten Skala (18) auf dem längeren Schenkel (7b) gemessen und abgelesen. Daraufhin legt man den Schenkel so am [X.] an, dass der abgelesene [X.] bündig mit der dort vorhandenen länglichen Kennzeichnung liegt und verschraubt den Schenkel mit dem [X.]. 11 - 10 - Bei den oben erörterten und den weiteren möglichen Ausführungsformen der Erfindung ist entscheidend, dass die Kennzeichnung auf den [X.] des Befestigungsbügels (Merkmal 3.3) eine geteilte Skala (Figur 3; [X.] 17 und 18) hat, um mit der länglichen Kennzeichnung am [X.], z.B. einer farbigen Nut, zusammenzuwirken (Merkmal 3.3.1). Dies bedeutet, dass ein korrektes Positionieren der Befestigungsbügel dadurch erreicht wird, dass die Teile der Dachstruktur, die zusammengefügt werden sollen, und die räumli-chen Abstände, die sie zueinander einzuhalten haben, mit Hilfe der Kennzeich-nung(en) am Befestigungsbügel selbst gemessen werden (Absatz 8 der [X.]). Die Skala auf dem Befestigungsbügel dient dabei als Messin-strument, so dass beim Einbau des Fensters kein zusätzliches Messinstrument mehr nötig ist, um den Abstand zwischen dem Befestigungsbügel und der [X.] zu bestimmen. 12 - 11 - I[X.] Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des [X.] beruhe gegenüber der "Einbauanleitung für Dachfenster [X.] 07/96" (Anlage [X.]) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Diese Druckschrift sei der [X.] vor dem [X.] des [X.] zugänglich gemacht worden. Dafür spreche der Erfahrungssatz, dass die öffentliche Zugänglichkeit einer Druckschrift in unmittelbarem [X.] an ihre Herstellung erfolge; dies gelte auch, wenn - wie hier - die Herstellung im Auftrag der Klägerin erfolgt sei. [X.] könne man grundsätzlich davon ausgehen, dass der auf der Druckschrift angegebene Zeitpunkt mit demjenigen der öffentlichen Zugänglichkeit identisch sei. Konkrete Tatsachen, die ernsthaft für einen anderen Verlauf sprächen, [X.] die Beklagte nicht vorgetragen. Die Einbauanleitung zeige u.a. auf Seite 13 in den Abbildungen 3, 5 und 6 und auf Seite 14 ein Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur, das nahezu alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweise. Le-diglich eine geteilte Skala auf mindestens einer Kennzeichnung des [X.]s sei nicht vorhanden. Bei dem Fenster nach der [X.] gebe es ei-ne Kennzeichnung des [X.] in Form mehrerer Rillen. Dies [X.] einer bloßen Umkehr gleichwirkender Mittel, die der Fachmann, ein Bautechniker mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Dachfenstern, ohne weiteres vornehme. Aus der Beschreibung und der Bebil-derung der [X.] ergebe sich die Anregung, sich zur lagerichtigen Montage ei-nes Dachfensters eine auf den zusammengehörigen Bauteilen Rahmen und Bügel jeweils aufgebrachte Kennzeichnung zunutze zu machen, wobei die Kennzeichnung eines der Elemente eine geteilte Skala aufweise. Auf welchem der beiden Elemente die skalierte Kennzeichnung angebracht sei, sei hierfür unbeachtlich. Zudem gehe das Argument der Beklagten, der Bügel mit der [X.] - 12 - teilten Skala sei auch als Messwerkzeug zu benutzen, an der Realität vorbei. In der Praxis würden Dachlatten in definierten Stärken eingesetzt, die der geübte Monteur entweder per Augenschein erkenne oder mit Hilfe des ohnehin vor-handenen [X.]s feststelle, um dann den entsprechenden Messwert den Markierungen am [X.] zuzuordnen. Im Übrigen könne auch die am Bügel aufgebrachte Skala Fehlmessungen nicht verhindern, so dass ein die erfinderische Tätigkeit begründender Unterschied zwischen der [X.] und dem Streitpatent nicht erkennbar sei. II[X.] Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. 14 1. Die von der Beklagten in Frage gestellte öffentliche Zugänglichkeit der Einbauanleitung [X.] kann dahinstehen, da der Gegenstand des [X.] durch die in [X.] vorgestellte Anweisung zum Einbau des Dachfensters nicht im Sinne von Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EPÜ nahegelegt ist. 15 a) Die Abbildungen 3 und 4 auf Seite 13 und die Abbildung 2 auf Seite 14 der [X.] zeigen jeweils 4 parallel verlaufende [X.], also längliche Kenn-zeichnungen am [X.] des einzubauenden Fensters, in die das win-kelförmige Befestigungselement einzuschrauben ist. Der zu den Abbildungen gehörige Text auf Seite 13 lautet auszugsweise wie folgt: "–Vor dem Anbrin-gen der Befestigungswinkel am Grundrahmen muss die Dachlattenstärke [X.] werden. Dieses Messergebnis ordnen Sie der Markierung zu, die auf dem Rand des Grundrahmens aufgeklebt ist. So erhalten Sie die Position, wo 16 - 13 - die Befestigungswinkel angeschraubt werden müssen–". Daraus ergibt sich, dass nur das [X.] eine längliche Kennzeichnung trägt, die [X.] durch einen Aufkleber mit Zahlenangaben unterstützt ist und mit der der Befestigungswinkel durch Messen in Einklang gebracht werden muss. Der Befestigungswinkel selbst weist lediglich Lochungen auf, mit deren Hilfe er mit dem Rahmen verschraubt werden kann. Eine geteilte Skala ist auf dem Befesti-gungswinkel nach [X.] nicht angebracht. Dies hat auch - von der Klägerin [X.] - das Patentgericht so gesehen. Um von der in der Einbauanlei-tung [X.] gezeigten Konstruktion ohne erfinderisches Zutun zum [X.] zu gelangen, müsste der Fachmann einen konkreten Hinweis oder eine Anregung erhalten, von der in [X.] geschilderten Vorgehensweise abzu-weichen und den Befestigungsbügel mit einer Skala zu versehen (zum Vorlie-gen erfinderischer Tätigkeit vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 182, 1 = [X.], 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - [X.], [X.], 407 - einteilige Öse). Eine solche Anregung ist nicht ersichtlich. Weder in dem bereits auszugsweise zitier-ten Text der Montageanleitung nach der [X.] noch in den dort gezeigten [X.] findet sich ein Hinweis auf eine auf dem Befestigungswinkel ange-brachte geteilte Skala, wobei dieser mit einer länglichen Kennzeichnung zu-sammenwirken soll. b) Das Patentgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen darauf ge-stützt, dass es sich bei dem Anbringen der geteilten Skala auf dem [X.] im Vergleich zu der in [X.] vorhandenen Kennzeichnung des [X.] um eine bloße Umkehr gleichwirkender Mittel handle, die der Fachmann ohne weiteres vornehme. Das Patentgericht betrachtet die Kenn-zeichnung ([X.]) auf dem Fensterrahmen in der [X.], die dort als Markierung bezeichnet ist, ebenfalls als geteilte Skala, die vom Fachmann - ohne weiteres 17 - 14 - austauschbar - auch auf dem Befestigungsbügel angebracht werden könne. Dieser Beurteilung tritt der [X.] nicht bei. Beim Streitpatent geht es nicht [X.], zwei Bauteile mit Markierungen zusammenzufügen, die - zwischen den Bauteilen austauschbar - als Skala ausgestaltet sind. Insbesondere geht es nicht um eine eventuelle Schutzfähigkeit einer Skala an sich, die die [X.] grundsätzlich abgelehnt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 1958 - I ZR 160/57, [X.], 602 - Wettschein; Beschluss vom 18. März 1975 - [X.] - [X.]; [X.] 4, 3; 10, 55; 13, 101). [X.] der Erfindung ist das Zusammenwirken der länglichen Kennzeichnung des [X.] mit der geteilten Skala des Befestigungsbügels, d.h. die Skala muss so ausges-taltet sein, dass sie ein schnelles und passgenaues Zusammenfügen der [X.] ermöglicht, dass sie die Funktion des [X.]s mit übernimmt und somit eine gesonderte Messung überflüssig macht. Gerade auf die gesonderte Mes-sung ist aber in der [X.] abgestellt. Die Argumentation des Patentgerichts, der Monteur habe ohnehin den [X.] bei sich und könne durch kurzes Anlegen desselben den einzuhaltenden Abstand feststellen, wägt lediglich die Praxis-tauglichkeit der Vorgehensweise nach dem Stand der Technik gegenüber der nach dem Streitpatent ab und hat keine entscheidende Auswirkung für die Be-urteilung der Patentfähigkeit. Insbesondere spricht sie nicht gegen das Vorlie-gen erfinderischer Tätigkeit. Die vom Patentgericht geschilderte [X.] entspricht der Einbauanleitung in [X.], in der eine Messung als erforderlich bezeichnet wird. Sie ist Stand der Technik und in der Praxis üblich und reali-tätsnah. Dies schließt aber nicht aus, dass das mit dem Streitpatent vorge-schlagene Fenster in der Praxis angenommen wird. Wenn dem Fachmann o-der, wie hier, auch dem [X.] eine Vorrichtung angeboten wird, mit der sich ein Arbeitsschritt, nämlich die Messung, erübrigt, wird er die Neuerung an-nehmen und verwenden. - 15 - c) Der mit einer zweigeteilten Skala versehene Befestigungswinkel des [X.] ist nicht als gleichwirkendes, beliebig austauschbares Mittel ge-genüber der Kennzeichnung am Fensterrahmen in der [X.] anzusehen. 18 Das aus der [X.] bekannte Fenster mit der Kennzeichnung in Form von [X.] in Verbindung mit einem Aufkleber, der eine Zahlenreihe mit Blick auf die unterschiedliche Stärke der verwendeten Dachlatten aufweist, ist nach den An-gaben der Klägerin, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, einfacher zu fertigen als die durch das Streitpatent geschützte Vorrichtung. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass bei dem Aufkleber, mit dem die [X.] am Fenster-rahmen in der [X.] versehen sind, die Gefahr des Ablösens besteht. Wenn der Fachmann bei dieser Sachlage Abhilfe schaffen will, wird er zunächst bestrebt sein, die einfach zu fertigende Vorrichtung grundsätzlich beizubehalten. Als Maßnahme zur Verbesserung könnte er etwa versuchen, den Aufkleber fester und ablösesicher auf dem Fensterrahmen anzubringen; weiter bestünde die Möglichkeit, die Gestaltung der Kennzeichnung auf dem Fensterrahmen zu ver-ändern und die vorhandenen [X.] etwa durch in bestimmter Weise angeord-nete Bohrungen zu ersetzen. Demgegenüber zeigen die beiden unter [X.] [X.] Ausführungsbeispiele des [X.], dass es in Abhängigkeit von der Stärke des Isolierelements unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten für den Befestigungswinkel gibt. Bei dieser Sachlage wird der Fachmann die Kenn-zeichnung mit den - aufgeklebten - Maßangaben auf dem Fensterrahmen nicht ohne weiteres in Gestalt einer Skala auf den Befestigungswinkel übertragen. Die [X.] im Rahmen haben aus der Sicht des Standes der Technik nicht die Funktion einer geteilten Skala und erhalten diese Funktion auch nicht durch den Aufkleber. Dieser dient vielmehr nur dazu, dem Monteur anzugeben, welche Nut für welche Dachlattenstärke bestimmt ist. Dies regt nicht zu einer Skalie-rung des [X.] an. 19 - 16 - Der Umstand, dass im Stand der Technik vor dem [X.] [X.] oder Montagewinkel mit geteilten Skalen im Bereich von [X.] bekannt waren - vgl. hierzu die Patentschriften [X.] 4 089 141 ([X.]), [X.] 4 410 294 ([X.]), [X.] 3 596 941 ([X.]) - steht dem nicht entgegen. Die [X.] Leistung beim Streitpatent besteht nicht darin, [X.] mit Skalen zu versehen, sondern in dem effektiven Zusammenwirken von in bestimmter Weise gekennzeichneten Bauteilen, das die Montage des bean-spruchten Dachfensters vereinfacht (vgl. oben [X.] am Ende). 20 2. Auch die übrigen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen stehen der Patentfähigkeit nicht entgegen. 21 a) Durch die Gestaltung der Dachflächenfenster "Thermo-Plus" ist der Gegenstand des [X.] nicht nahegelegt. Die Fotografien in dem [X.] bis [X.] zeigen solche Fenster, teilweise mit dem Schriftzug "Thermo-Plus" versehen, mit einem Fensterrahmen mit länglicher Kennzeich-nung ([X.]). Auf den Fotos [X.] bis [X.] ist weiter ein Aufkleber erkennbar, der eine Stricheinteilung aufweist, mit den Zahlen 0, 25, 32, 40 und 50 zur Identifi-zierung der [X.] bedruckt und so angebracht ist, dass die Stricheintei-lung den [X.] zugeordnet ist und deren Verlauf fortsetzt. An dem [X.] [X.] bis [X.] gezeigten Dachfenster ist ein Befestigungsbügel an-geschraubt, der dem Befestigungswinkel in der Einbauanleitung [X.] und den [X.] in der [X.] sowie [X.] entspricht. Die [X.] in den [X.] sind verschiedenen Einbauhöhen zugeordnet. Die Kennzeich-nung durch die [X.] wird unterstützt von der in dieselbe Richtung weisenden Markierung auf dem Aufkleber. Damit ist jedoch noch nicht die Nut ausgewählt, in die der Befestigungsbügel einzuschrauben ist. Dafür ist, wie oben zur [X.] - 17 - bauanleitung [X.] ausgeführt, eine gesonderte Messung erforderlich, die durch die Ausgestaltung des Befestigungsbügels mit einer geteilten Skala wie nach dem Streitpatent gerade vermieden wird. b) Die in den vorgelegten Einbauanleitungen in [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) Sprache gezeigten Fensterkonstruktion kommen in ihrer technischen Gestaltung, was auch die Klägerin nicht bestreitet, dem Streitpa-tent nicht näher als die in der [X.] und den Fotografien [X.] bis [X.] vorgestell-ten Dachfenster. Dies gilt auch für die Gegenstände der von der Klägerin he-rangezogenen Patentschriften WO 88/04348 und [X.]-111977. Der [X.] sich ergebende Umstand, dass gegenüber dem Stand der Technik über mehrere Jahre hinweg keine Lösung gefunden wurde, wie sie das Streitpatent vorschlägt, spricht dagegen, dass der Fachmann ohne weiteres erfinderisches Zutun die vorhandenen Mittel einfach ausgetauscht hätte. 23 3. Der Nebenanspruch 7 des [X.], der die Verwendung eines Befestigungsbügels mit den Merkmalen nach Anspruch 1 betrifft, sowie die an-gegriffenen [X.] haben aus den zu Patentanspruch 1 angeführten Gründen ebenfalls Bestand. 24 - 18 - [X.]Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 25 Meier-Beck [X.] [X.]
[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.03.2009 - 3 Ni 73/06 ([X.]) -

Meta

X ZR 64/09

15.02.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. X ZR 64/09 (REWIS RS 2011, 9484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9484

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