Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 111/11 B

14. Senat | REWIS RS 2012, 9828

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Gegenstand

Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Befreiung nur bei rechtmäßiger Kündigung - keine Ausnahme für Kleinbetriebe


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur teilweisen Rückzahlung eines ihr gewährten Eingliederungszuschusses verpflichtet ist.

2

Der Beklagte hatte der Klägerin für die Dauer vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 einen Eingliederungszuschuss in Höhe von monatlich 900 Euro für die Einstellung eines Arbeitnehmers bewilligt, dessen unbefristete Beschäftigung laut Arbeitsvertrag vorgesehen war. Am [X.] meldete sich der Arbeitnehmer bei dem Beklagten und erklärte, wieder dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Er legte ein Kündigungsschreiben vom [X.] mit einer betriebsbedingten Kündigung zum 31.7.2006 vor und gab an, zuletzt ab dem 14.6.2006 Krankengeld bezogen zu haben.

3

Mit Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.4.2007 hat der Beklagte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Nachbeschäftigungszeit den ausgezahlten Eingliederungszuschuss mit einem Teilbetrag von 1350 Euro auf der Grundlage des § 221 Abs 2 Satz 2 [X.] ([X.]) wieder zurückgefordert. Die dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] ([X.]) wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie misst dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung bei und hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:

5

Ist es für die Erfüllung der Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 221 Abs 2 Satz 2 [X.] und 2 [X.] erforderlich, dass ein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs 2 [X.] ([X.]) gegeben ist, auch wenn es sich bei dem Arbeitgeber im Sinne von § 221 [X.] um einen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs 1 Satz 3 [X.] handelt?

6

Weiterhin macht die Klägerin eine Abweichung des Urteils des [X.] von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.2.2003 ([X.] [X.] 38/02 R) geltend. Im Gegensatz zum BSG habe das [X.] den Rechtssatz aufgestellt: Die Privilegierung der Kleinbetriebe nach § 23 Abs 1 Satz 3 [X.] ist auf die Anwendung des § 221 Abs 2 Satz 2 [X.] nicht zu übertragen.

7

II. [X.] der Klägerin ist unbegründet.

8

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.] Sozialgerichtsgesetz ). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen ([X.] § 160 [X.] 53 f). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist ([X.] § 160 [X.] 51; [X.] § 160a [X.]3 und 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist ([X.] 1300 § 13 [X.]), wenn sie praktisch außer Zweifel steht ([X.] § 160a [X.] 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (vgl [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, Rd[X.] 66; [X.], [X.], 2. Aufl 2009, XI., Rd[X.] 314).

9

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil an der rechtlichen Würdigung der hier einschlägigen Regelungen durch das [X.] keine ernstlichen Zweifel bestehen und sich die Entscheidung des [X.] ohne Weiteres aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt. Das [X.] findet in § 221 Abs 2 Satz 2 [X.] keine Erwähnung. [X.] kann aus der Tatsache, dass Formulierungen aus § 1 Abs 2 [X.] in § 221 Abs 2 Satz 2 [X.] übernommen worden sind, daher nichts hergeleitet werden. Für die Auslegung der Klägerin lassen sich auch weder aus dem Urteil des [X.] ([X.] [X.] 38/02 R) noch aus dem Urteil vom 12.7.2006 (B 11a [X.] 47/05 R - [X.], 1 = [X.]-4300 § 144 [X.]3) Anhaltspunkte entnehmen, denn in der erstgenannten Entscheidung gehört der allgemeingehaltene Hinweis auf Inhalte des [X.]es nicht zu den tragenden Gründen, der weiteren Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde; sie verhält sich zu der vorliegenden Fragestellung nicht.

Auch in der Literatur wird die von der Klägerin vertretene Möglichkeit einer Modifizierung des § 221 Abs 2 Satz 2 [X.] durch § 23 [X.] nicht vertreten (vgl [X.] in [X.], [X.], Stand Juli 2009, § 221 Rd[X.] 8; [X.] in Niesel, [X.], 3. Aufl 2005, § 221 Rd[X.]5 f; [X.] in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 221 Rd[X.] 3).

Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] 2 SGG) zu der Entscheidung des [X.] ([X.] [X.] 38/02 R) liegt nicht vor. Der von der Klägerin bezeichnete Rechtssatz, den das [X.] aufgestellt haben soll, weicht nicht von der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG ab, denn in dem genannten Urteil wurde - wie oben ausgeführt - nicht in tragender Begründung umfassend auf das [X.] Bezug genommen.

Die Beschwerde konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 14 AS 111/11 B

25.01.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Magdeburg, 28. März 2008, Az: S 22 AS 835/07, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 221 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 221 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 92 Abs 2 S 2 SGB 3 vom 20.12.2011, § 1 Abs 2 KSchG, § 23 Abs 1 S 3 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 111/11 B (REWIS RS 2012, 9828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9828

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