Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. 3 StR 23/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10481

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418B3STR23.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 23/18
vom
19. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes mit Todesfolge

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19.
April 2018
beschlossen:

Die Ablehnung der [X.]in am [X.] Dr.
[X.] sowie der
[X.] am [X.] Dr. [X.] und Hoch we-gen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Das Landgericht
hat die Angeklagte mit Urteil vom 28. Juli 2017 we-gen Raubes mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von sieben
Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen haben sie und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Termin für die Revisionshauptverhandlung ist auf den 28. Juni 2018 bestimmt.
Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 22. März 2018 hat die Angeklagte
die [X.]in am [X.]
Dr. [X.] sowie die [X.] am Bundes-gerichtshof
Dr. [X.] und Hoch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie angeführt, die drei abgelehnten [X.] hätten
bereits an dem vorangegangenen Revisionsverfahren mitgewirkt, in dem ein erstes Urteil wegen Raubes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag vom Senat auf die Sachrüge der Angeklagten
aufgehoben worden war. In dieser Entscheidung hätten sie die von der Revision der Angeklagten geltend gemachte Verfahrens-rüge, mit der die Unverwertbarkeit polizeilicher Vernehmungen
geltend gemacht worden war, vorläufig als unbegründet bewertet. Damit sei davon auszugehen, dass sie im nun anstehenden Verfahren, in dem
diese Rüge erneut erhoben worden ist, nicht unparteiisch seien. Denn die in der vorläufigen Bewertung der Verfahrensrüge als unbegründet zum Ausdruck gekommene Ansicht des Se-1
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nats sei nicht nur rechtlich falsch, sondern beinhalte eine Grundeinstellung zum Wert des [X.]vorbehalts bei Freiheitsentziehungen, die die Revisionsführerin befürchten lasse, dass künftige Entscheidungen unter Beteiligung der abge-lehnten [X.] "maßgeblich in Dimensionen polizeitaktischer Praktikabilität angesiedelt" seien und "ohne Berücksichtigung grundsätzlicher verfassungs-rechtlicher Wertentscheidungen gefällt werden". Die Argumentation der Vorent-scheidung verrate einen mangelnden Respekt des Senats vor einem Men-schenrecht. Zudem dokumentiere "das Verhalten" der abgelehnten [X.], dass sie aus Sicht der Revisionsführerin in
ihrer Ansicht derart festgelegt seien, dass eine neutrale Würdigung der anstehenden Rechtsfrage von ihnen nicht erwartet werden könne.
2. Der auf diese Begründung gestützte Ablehnungsantrag der Angeklag-ten erweist sich als unzulässig und ist deshalb zu verwerfen.
a)
Nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1
StPO verwirft das Gericht ein Ablehnungsgesuch als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung nicht ange-geben wird. Dem Fehlen einer Begründung wird -
verfassungsrechtlich unbe-denklich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. März 2007 -
2 BvR 1730/06, juris Rn.
50; vom 27. April 2007 -
2 BvR 1674/06, [X.], 275, 276) -
der Fall gleichgestellt, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist ([X.], [X.] vom 17. Dezember 2009 -
3 [X.], [X.], 401, 402
mwN). Bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vorgebrachte Begründung in dem genannten Sinne völlig ungeeignet ist, muss wegen des Rechts auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden ([X.], Beschlüsse vom 20.
März 2007 -
2 BvR 1730/06, juris Rn.
50 f.; [X.], vom 25. April 2006
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3 [X.], [X.], 644, 645 mwN). Entscheidend für die Abgrenzung 3
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zu "offensichtlich unbegründeten" Ablehnungsgesuchen, die von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfasst und damit nach § 27 StPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Be-fangenheit gänzlich ungeeignet ist. Ist hingegen ein -
wenn auch nur gering-fügiges -
Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfen sich die abgelehnten [X.] nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltli-chen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen von Entscheidungen nach §
26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu "[X.]n in eigener Sache" machen ([X.], [X.] vom 20. März 2007 -
2 BvR 1730/06, juris Rn.
50 f.; vom 27. April 2007 -
2 BvR 1674/06, [X.], 275, 276).
Die Vorbefassung eines [X.]s als solche kann die Besorgnis der Be-fangenheit grundsätzlich nicht begründen, so dass die nur auf diese Tatsache und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen gestützte Ab-lehnung ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden kann ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2009 -
3 [X.], [X.], 401, 403). Auch eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht. Es [X.] vielmehr konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die [X.] der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die [X.] hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befan-genheit können in dem Verhalten des [X.]s oder in den Gründen der [X.] Entscheidung gefunden werden ([X.], Beschluss vom 27.
April 2007 -
2 BvR 1674/06, [X.], 275, 277).

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b) Hieran gemessen ist das Befangenheitsgesuch der Revisionsführerin unzulässig und nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verwerfen. Die Antragstellerin begründet ihr Ablehnungsgesuch ausschließlich mit der Vorbefassung der [X.] an der vorangegangenen Revisionsentscheidung und der darin vertretenen Rechtsansicht. Da das -
vom Verteidiger der Angeklagten in der damaligen Revisionshauptverhandlung angeregte -
Vorgehen des Senats, in seinem Urteil vom 9. Februar 2017, mit dem er das vorangegangene Urteil des [X.] auf die Sachrüge hin aufgehoben und zu neuer Verhandlung zurückverwiesen hatte, im Hinblick auf das neu zur Entscheidung anstehende Verfahren eine vorläufige Einschätzung zur Verwertbarkeit der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten abzugeben, [X.] war, kann auf die Mitwirkung an dieser Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht gestützt werden. Auch die in dieser
vorläufigen [X.] vertretene Rechtsauffassung als solche vermag -
selbst wenn sie rechts-fehlerhaft wäre -
eine solche nicht zu begründen.
Hieran ändert auch nichts, dass die Revisionsführerin die von den abge-lehnten [X.]n getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kom-mende Rechtsauffassung als rechtlich völlig abwegig und willkürlich bewertet. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des [X.] die Besorg-nis der Befangenheit auch daraus ergeben, dass die in der Vorentscheidung vertretene Auffassung eines [X.]s als willkürlich erscheint oder sich aus der Art und Weise der Begründung der früheren Entscheidung seine Voreinge-nommenheit ergibt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2014 -
1 [X.], NJW 2014, 2372, 2373; vom 10. September 2002 -
1 [X.], [X.]St 48, 4, 8; Urteil vom 12. November 2009 -
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StR 275/09, [X.], 342). Dies bedeu-tet aber nicht, dass allein wegen der pauschalen Behauptung des Ablehnen-den, die -
an sich [X.]e -
Vorentscheidung sei
willkürlich oder mit einer abwegigen Rechtsauffassung begründet, die Zurückweisung ei-6
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nes Befangenheitsgesuchs als unzulässig versagt wäre. Da die mit der [X.] der Vorbefassung notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen als solche keinen Grund für eine [X.]ablehnung bilden, kommt auch bei be-haupteter Willkür der Anschein einer Voreingenommenheit nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass in der behaupteten will-kürlichen Rechtsauffassung eine Befangenheit gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck kommt. Dies mag beim Vorwurf subjektiver Willkür oder dann der Fall sein, wenn Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt eines vernünfti-gen [X.] den Schluss zulassen, der [X.] offenbare mit seiner an-geblich abwegigen oder willkürlichen Meinung die Absicht, gerade ihn in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Nur in einem solchen Fall wäre der den Befangen-heitsantrag bescheidende [X.] gezwungen, durch Mitwirkung an einer nähe-ren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen
von Entscheidun-gen nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO sich zum "[X.] in eigener Sache" zu ma-chen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2007 -
2 BvR 2335/06 u.a., [X.]K 12, 139
ff.).
Solches ist im Ablehnungsantrag indes nicht vorgetragen. Die Behaup-tung, die Entscheidung offenbare einen "verqueren Blick auf rechtsstaatliche Prinzipien" und einen "nicht behebbaren Mangel an Respekt gegenüber einem Menschenrecht" stellt lediglich eine allgemeine, nicht von Tatsachen getragene Wertung der Antragstellerin
dar, die aus ihrer Sicht möglicherweise Zweifel an den Fähigkeiten oder allgemeinen Rechtsanschauungen der [X.] aufkom-men lassen, nicht aber in irgend einer Weise eine Voreingenommenheit ihr ge-genüber offenbaren. Einer inhaltlichen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf es daher nicht; dementsprechend könnten die abgelehnten [X.] in Erklärungen nach § 26 Abs. 3 StPO auch lediglich ihre Mitwirkung an den Vorentscheidungen mitteilen und nicht auf konkret vorgetragene Tatsachen eingehen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2007 -
2 BvR 1674/06, [X.]
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RR 2007, 275, 277). Auch soweit die Revisionsführerin schließlich geltend macht, "das Verhalten" der [X.] dokumentiere, dass sie aus Sicht der [X.] in ihrer Ansicht derart festgelegt seien, dass eine neutrale Würdi-gung der anstehenden Rechtsfrage in dem neuen Revisionsverfahren nicht er-wartet werden könne, wird dies ausschließlich mit einer allgemeinen Bewertung der in der Vorentscheidung vertretenen Rechtsansicht, nicht
aber mit einem außerhalb der Entscheidung beobachteten sonstigen Verhalten der abgelehn-ten [X.] oder einer im Inhalt der Entscheidung aufscheinenden Voreinge-nommenheit gegenüber der Antragstellerin begründet.
Das Ablehnungsgesuch war deshalb nach § 26a Abs. 1, 2 Satz 1 StPO unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als unzulässig zu verwerfen.
[X.] Gericke [X.]

[X.]

Hoch
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Meta

3 StR 23/18

19.04.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. 3 StR 23/18 (REWIS RS 2018, 10481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10481

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3 StR 23/18

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