Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2020, Az. 3 StR 522/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1603

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Gegenstand

Strafverfahren: Richterablehnung wegen Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen Kosten sowie die dem Nebenkläger und den Adhäsionsklägern Y.        K.    und [X.]    im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der [X.] bemerkt ergänzend zu den beiden Beanstandungen des Verfahrens:

1. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass die [X.] den gegen alle ihre Mitglieder gestellten Ablehnungsantrag gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 [X.] unter Beteiligung der abgelehnten [X.] als unzulässig verwarf.

Der Angeklagte begründete sein Ablehnungsgesuch damit, dass der Inhalt des Beschlusses, mit dem die [X.] die Ablehnung eines Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen hatte, zur Besorgnis der Befangenheit führe. Indes rechtfertigt eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26a [X.] verworfen werden kann. Für eine erfolgreiche Ablehnung müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des [X.]s oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden ([X.], Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, [X.]K 11, 62, 74 mwN; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - 3 [X.], [X.], 725, 726 f.; vom 19. April 2018 - 3 StR 23/18, [X.]R [X.] § 26a Unzulässigkeit 22 Rn. 4, 5; vom 23. Januar 2019 - 5 [X.], NStZ-RR 2019, 120, 121).

Solche Gesichtspunkte waren nicht Gegenstand des [X.]. Dieser wendete sich vielmehr gegen die vom Angeklagten als unzutreffend bewertete Rechtsansicht der [X.], dass es der durchgehenden Anwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht bedürfe und diesem die relevanten Umstände von der Kammer sowie gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden könnten. Damit ging es nicht etwa um die Frage, ob die abgelehnten [X.] den Sachverständigen tatsächlich ausreichend informierten, sondern darum, ob die Begründung des vorangegangenen Beschlusses rechtsfehlerhaft war. Hierdurch standen eine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten [X.] und mithin eine echte Entscheidung in eigener Sache nicht in Rede.

2. Die [X.], das [X.] habe den Inbegriff der Hauptverhandlung entgegen § 261 [X.] nicht ausgeschöpft, ist unbegründet. Nach den konkreten Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass ein bestimmtes Lichtbild in den Urteilsgründen nicht erwähnt wird. Da bereits unklar ist, ob es in zeitlicher Nähe zur Tat aufgenommen wurde, war dessen Erörterung angesichts der weiteren Beweiswürdigung nicht geboten (vgl. allgemein [X.], Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 45/91, [X.]St 38, 14, 16 f.; Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07, [X.], 83; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 176).

Schäfer     

        

Spaniol     

        

Paul   

        

Berg     

        

Anstötz     

        

Meta

3 StR 522/19

19.02.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 5. Juni 2019, Az: 27 Ks 12/18

§ 26a Abs 2 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2020, Az. 3 StR 522/19 (REWIS RS 2020, 1603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1603

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