Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. 3 StR 342/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3757

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:181017B3STR342.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 342/15
vom
18. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2017 gemäß §
206a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren
wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Ange-klagten aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs "eines Kindes" in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 25. Juli 2017 verstorben.
1. Das Verfahren ist nach § 206a
StPO einzustellen (vgl. [X.],
Beschluss vom 8. Juni 1999 -
4 [X.], [X.]St 45, 108). Das [X.] ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf
(vgl. [X.], Beschluss vom 5. August 1999 -
4 [X.], [X.]R StPO § 467 Abs.
3 Verfahrenshindernis 2).
2. [X.] richtet sich
im Fall des Todes des Angeklag-ten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinder-nisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskas-1
2
3
-
3
-
se dieser nach § 467 Abs. 1 StPO
zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis einge-treten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 1999, aaO, 108, 116).
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen hätte im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Ange-klagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfah-rensrügen und der Sachbeschwerde
begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen
den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben
(vgl. die in dieser Sache bereits ergangenen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 -
NStZ 2016, 277 -
und 17. November 2016 -
NStZ-RR 2017, 103).
b) Der Senat hätte das landgerichtliche Urteil allerdings im [X.] aufgehoben, nachdem er die Sache dem Großen Senat für Straf-sachen vorgelegt und dieser entschieden hatte, dem zeitlichen Abstand zwi-schen Tat und Urteil komme im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2017 -
GSSt 2/17). Dies ist jedoch für die Kostenentscheidung ohne Bedeu-tung. Zwar hängt die Frage, ob der Staatskasse auch die Aufwendungen des Angeklagten auferlegt werden, von den Erfolgsaussichten der von ihm einge-legten Revision ab. Maßgeblich ist indes insoweit nicht die Strafzumessung, sondern lediglich, ob -
wie hier -
der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte. Denn bereits dann wäre es unbillig, der Staatskasse die
notwendigen Aufwendungen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 4
5
-
4
-
13.
Februar 2014 -
1 [X.], [X.]R StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshinder-nis 4 mwN). Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. März 1987 -
2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001
-
2 BvR 413/00).
Becker Schäfer Spaniol

Berg Hoch

Meta

3 StR 342/15

18.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. 3 StR 342/15 (REWIS RS 2017, 3757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3757

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

3 StR 342/15

1 StR 631/13

1 ARs 5/16

2 ARs 67/16

4 StR 239/16

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