Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. B 4 AS 45/15 R

4. Senat | REWIS RS 2016, 9914

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsverwaltungsakt - Anfechtungsklage - Aufhebung des Verwaltungsakts - Beschwer - Erledigung durch Zeitablauf - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - berechtigtes Interesse - Hinweise/Erläuterungen zur Rechtslage - Erreichbarkeit - Feststellungsklage - Feststellung des Nichtvorliegens eines Ausschlussgrundes - Feststellungsinteresse - Streitbeilegung


Leitsatz

1. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn durch die Feststellung der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird.

2. Zur Regelung der Erreichbarkeit eines Leistungsberechtigten in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Hinweisen in einem Eingliederungsverwaltungsakt des [X.], nach denen sich der Kläger ua im zeit- und ortsnahen Bereich des [X.] aufzuhalten habe und täglich mit Briefpost erreichbar sein müsse.

2

Der 1958 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Er steht jedenfalls seit 1.4.2011 im Bezug von Leistungen nach dem [X.] Der Beklagte erließ am 14.3.2013 einen [X.], der die [X.] vom 14.3.2013 bis 30.9.2013 betraf (Gegenstand des Verfahrens L 3 AS 2503/14). Im folgenden Bewilligungsabschnitt kam erneut eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande. Der Beklagte beschied den Kläger daher mit einem [X.] vom 7.10.2013, betreffend die [X.] vom 7.10.2013 bis 7.4.2014. In diesem wird ua ausgeführt, der Kläger habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des [X.] aufzuhalten und sicherzustellen, dass er an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehörten alle Orte in der Umgebung des [X.], von denen aus er in der Lage sei, täglich Vorsprachen beim Jobcenter wahrzunehmen. Ferner sei er verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des [X.] einzuholen. Bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf [X.] II.

3

Der Kläger legte gegen diesen [X.] Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 zurückwies.

4

Das [X.] hat die hiergegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.4.2014). Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Verwaltungsakt inzwischen erledigt habe, denn die Klage sei auch dann, wenn dies nicht der Fall sei, unbegründet. Der [X.] sei nicht rechtswidrig gewesen. § 7 Abs 4a [X.]B II aF sehe vor, dass vor einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs die Zustimmung des [X.] einzuholen sei. Grundrechte des [X.] seien nicht verletzt (unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom 10.8.2000 - B 11 [X.] 101/99 R - B[X.]E 87, 46 = [X.]-4100 § 103 [X.] 23; Bayerisches L[X.] vom [X.] - L 11 AS 23/09 [X.]; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 31). Die hiergegen vom Kläger zum L[X.] Baden-Württemberg eingelegte Berufung hat dieses zurückgewiesen (Urteil vom 15.4.2015). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte auf richterlichen Hinweis den [X.] in seiner Geltung auf die [X.] bis zum 6.4.2014 eingeschränkt.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die betreffenden Regelungen zur Erreichbarkeit im [X.] vom 7.10.2013 sowie der zugrunde liegende § 7 Abs 4a [X.]B II aF verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Freizügigkeit und allgemeine Handlungsfreiheit, indem sie seine Bewegungsfreiheit unzumutbar einschränkten. Auch werde er gleichheitswidrig benachteiligt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15.4.2015, den Gerichtsbescheid des [X.] sowie den [X.] der [X.] vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 aufzuheben,

7

hilfsweise,
festzustellen, dass der erledigte [X.] insoweit rechtswidrig war, als dort angeordnet bzw darauf hingewiesen wird, er habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei, ihn verpflichte, bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen bzw auf eine solche Verpflichtung hingewiesen wird und ihm angedroht wird, bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er halte die beanstandete Passage in dem [X.] nicht für eine Regelung, sondern für einen Hinweis auf die Rechtslage.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]).

Die Anfechtungsklage gegen den [X.] ([X.]) vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 ist unzulässig (1.). Die wegen der Erledigung des [X.] erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (2.) ist ebenso wie die Feststellungsklage mit dem Ziel, bestimmte Anordnungen oder Hinweise auf Pflichten in dem [X.] als rechtwidrig feststellen zu lassen, unzulässig (3.).

1. Streitgegenstand, bestimmt durch den Hauptantrag des [X.] in der Gestalt der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 [X.]), ist die Aufhebung des die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung ersetzenden gesamten Verwaltungsakts des [X.]n vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013. Soweit der Kläger im Hilfsantrag die Feststellung begehrt, der zuvor benannte Verwaltungsakt sei rechtswidrig, hat er dieses allerdings auf die Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" und "Hinweise" zur Erreichbarkeit beschränkt. Der Senat legt dabei seinen Hilfsantrag im Sinne der Meistbegünstigung (vgl hierzu nur BSG vom 16.2.2012 - [X.] SB 48/11 B, Rd[X.]7; vom 24.4.2008 - [X.]/9a [X.], Rd[X.]6; vom [X.] - B 1 KR 5/05 R, [X.], 161 = [X.]-2500 § 13 [X.], jeweils Rd[X.]4 mwN ) dahingehend aus, dass er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs 1 S 3 [X.]) bezüglich des [X.] nach Erledigung des ersetzenden Verwaltungsakts durch [X.]ablauf stellt und für den Fall, dass er damit nicht durchdringen kann, einen Feststellungsantrag in dem Sinne, dass die benannten Anordnungen und Hinweise des [X.]n zur Erreichbarkeit als Element des Sozialrechtsverhältnisses zwischen dem [X.]n und ihm rechtswidrig seien (§ 55 [X.]).

2. Die Anfechtungsklage ist durch Erledigung des [X.] unzulässig geworden.

Zwar ist der [X.] ermächtigt gewesen, den angefochtenen [X.] zu erlassen (§ 15 Abs 1 S 6 [X.] idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.]), denn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 1 [X.] ist zwischen dem Kläger und dem [X.]n nicht zustande gekommen. Gegenstand eines ersetzenden Verwaltungsakts sind nach § 15 Abs 1 S 6 und [X.] alsdann die möglichen Regelungen der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung, insbesondere soweit sie Eingliederungsleistungen, [X.] und deren Nachweis betreffen.

Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage gegen den [X.] ist jedoch durch [X.]ablauf unzulässig geworden, denn der [X.] war in seiner Geltung auf die [X.] vom 7.10.2013 bis 6.4.2014 - nach der Erklärung des [X.]n im Berufungsverfahren - beschränkt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 S 2 [X.]). Damit hat er sich insgesamt erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 [X.]) und entfaltet keine Rechtswirkung mehr.

3. Auch mit seinem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg.

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig.

Zwar ist es grundsätzlich möglich und statthaft, nach der Erledigung des [X.] den Rechtsstreit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen (§ 131 Abs 1 S 3 [X.]). Soweit keine Änderung des [X.] erfolgt, liegt hierin keine Klageänderung (§ 99 Abs 3 [X.] [X.]; dazu auch BSG vom 17.10.2007 - [X.] KA 42/06 R - [X.], 145, 146 = [X.]-2500 § 116 [X.]). So liegt der Fall hier, denn der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" oder "Hinweise" zur Erreichbarkeit in dem erledigten [X.].

Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der [X.] des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass der [X.] die vom Kläger beanstandeten "Anordnungen" oder "Hinweise" wiederholt, so dass ein Interesse an der Klärung deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bestehen könnte (vgl BSG vom 14.2.2013 - B 14 [X.]/11 R, [X.], 70 = [X.]-4200 § 15 [X.], Rd[X.]6). Denn der Kläger steht weiterhin im Leistungsbezug und lehnt den Abschluss von [X.] mit dem [X.]n ab (vgl § 2 Abs 1 [X.]). Der [X.] seinerseits hat weitere [X.] mit entsprechendem Inhalt erlassen (zur Fortsetzung eines Verfahrens im allgemeinen s auch: [X.] Beschluss vom 9.11.2015 - 1 BvR 3460/13). Im konkreten Fall fehlt es dem Kläger jedoch insoweit an einem Feststellungsinteresse, als er sich nur gegen Hinweise des [X.]n zu den in § 7 Abs 4a [X.] normierten Voraussetzungen für einen Ausschluss von Leistungen nach dem [X.] wendet.

Bei den im Antrag benannten Passagen handelt es sich nicht um hoheitliche Regelungen der Behörde mit Außenwirkung im Einzelfall (§ 31 S 1 [X.]), sondern um Erläuterungen zur Rechtslage. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oderverbindliche Rechtsfolgen setzen will (vgl [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]3; [X.] in [X.], [X.], Stand Oktober 2014 § 31 Rd[X.]4). An einem solchen Willen fehlt es jedoch, wenn die Behörde lediglich Hinweise zur Rechtslage gibt. So ist es hier.

Dass der [X.] keine Rechtsfolgen im Einzelfall begründet hat, ergibt sich aus der dem Revisionsgericht obliegenden Auslegung des [X.] vom 7.10.2013 (vgl BSG vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R, [X.], 126 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]8). Dies wird schon durch die Gestaltung und Gliederung des [X.] deutlich. Darin sind die Pflichten des [X.]n und die Pflichten des [X.] optisch herausgehoben dargestellt, indem sie jeweils in ein Kästchen mit entsprechender Überschrift gesetzt worden sind. Dagegen finden sich die beanstandeten Aussagen zur Erreichbarkeit in dem sich anschließenden Fließtext.

Zudem hat der [X.] den Kläger lediglich auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 4a [X.] aF (hier in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.] vom [X.]; [X.] 1706), der gemäß § 77 Abs 1 [X.] weiter Anwendung findet, weil das [X.] eine Rechtsverordnung nach § 13 Abs 3 [X.] nicht erlassen hat, hingewiesen. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der [X.] vom 23.10.1997 (Anordnung des Verwaltungsrats der [X.] zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können - [X.] vom 23.10.1997, [X.] 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 ([X.] 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Da § 7 Abs 4a [X.] aF ohne nähere Erläuterungen auf die Regelungen der [X.] verweist, durfte es dem [X.]n geboten erscheinen, diese dem Kläger zu verdeutlichen. Nach § 1 Abs 1 S 1 und 2 [X.] kann eine Person Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn sie in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Zudem finden sich dort Regelungen über die Bedingungen, unter denen sich die Person vorübergehend auch von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen darf (§ 2) und zum längeren Aufenthalt außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs (§ 3). In diesem Sinne hat der [X.] - abgesehen von der Bezugnahme auf die Person des [X.] ("Sie…") nur den Text der [X.] wiedergegeben. Dabei ist er weder auf spezifische Gegebenheiten des Einzelfalls eingegangen, noch hat er die rechtlichen Vorgaben der [X.] im Hinblick auf die Person des [X.] modifiziert. Damit handelt es sich hier lediglich um Hinweise, die zur Begründung eines [X.] erteilt werden können, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht bestünde. Rechte und Pflichten werden durch derartige Hinweise und Belehrungen weder begründet noch abgeändert (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Informationsschreiben und Inhalten von Schreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion vgl auch BSG vom [X.] - B 11b [X.], [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0).

4. Auch eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 [X.]) mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Kläger nicht in dem vom [X.]n ausgeführten Sinne erreichbar sein muss, ist unzulässig.

Nach § 55 Abs 1 [X.] [X.] kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/00 R, [X.] 3-5915 § 3 [X.]; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R, juris Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 55 Rd[X.] 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Bei der Pflicht zur Erreichbarkeit sowie dem Erfordernis einer Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit handelt es sich nicht um Rechtspflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Kläger und [X.]n. Vielmehr hat der Gesetzgeber die zugrundeliegende Regelung als Abs 4a in den § 7 [X.] aF eingefügt und sie damit den Leistungsvoraussetzungen zugeordnet. Dies lässt sich bereits der Überschrift des Kapitels 2 des [X.] entnehmen. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann jedoch nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage begehrt werden.

Zwar kann ein einzelnes Element eines Leistungsanspruchs Gegenstand einer sog [X.] sein. Insoweit besteht jedoch nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn anzunehmen ist, dass durch sie der (zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird ([X.], 235, 240 = [X.] [X.]4 zu § 141 [X.] Da 8; [X.], 134, 137 = [X.]100 § 34 [X.] 6 S 8; BSG [X.] 3-2500 § 124 [X.] 9 S 58; [X.], 1 = [X.]-2500 § 125 [X.] 5, Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 55 Rd[X.] 9a mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

Zwischen dem Kläger und dem [X.]n sind und waren wiederholt einzelne Voraussetzungen des Leistungsanspruchs sowie der Abschluss von [X.] streitig. Eine Entscheidung des Senats über das Ob und den Umfang der Anforderungen an die Erreichbarkeit wäre daher nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten so zu klären, dass der Streit insgesamt und dauerhaft seine Erledigung fände. Auch liegen insoweit Besonderheiten des Einzelfalls vor, als der Kläger erwerbstätig ist, sodass eine allgemeine Prüfung der Pflichten oder Obliegenheiten aus § 7 Abs 4a [X.] aF iVm [X.] zu kurz greifen würde (vgl dazu auch BT-Drucks 16/1696, [X.]; BT-Drucks 17/3404, S 92).

Schließlich erscheint auch zweifelhaft, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 [X.] zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung oder eines sie ersetzenden Verwaltungsakts gemacht werden kann (§ 15 Abs 1 [X.]). Denn die Regelung des § 7 Abs 4a [X.] aF iVm §§ 1 bis 3 [X.] gilt schon kraft gesetzlicher Anordnung für die Leistungsberechtigten und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine Eingliederungsvereinbarung über diese Fragen könnte nur in Betracht kommen, wenn es sich um eine Konkretisierung der Bemühungen des [X.] zur Eingliederung in Arbeit handelte (§ 15 Abs 1 S 2 [X.] [X.]), die deren Abschluss und ggf die Besonderheiten des Einzelfalls, hier den Leistungsbezug bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, berücksichtigen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 [X.].

Meta

B 4 AS 45/15 R

15.06.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 9. April 2014, Az: S 16 AS 5531/13

§ 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 15 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 15 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 vom 13.05.2011, § 7 Abs 4a SGB 2 vom 20.07.2006, § 77 Abs 1 SGB 2, § 1 ErreichbAnO, §§ 1ff ErreichbAnO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. B 4 AS 45/15 R (REWIS RS 2016, 9914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9914

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