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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 73/13
vom
5. März
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. März
2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die vom Angeklagten am 28. März 2006 durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung begangene Steuerhinterziehung (§
370 Abs. 1 Nr.
1 [X.] i.V.m. §
168 Satz
1 [X.]) mit einem Verkürzungsumfang von 133.269,08 Euro (Tat 1 der Urteilsgründe) ist nicht verjährt.
Zwar betrug die Verjährungsfrist für diese Tat zunächst nur fünf Jahre (vgl. §
78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die bei Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfah-rens (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 StGB) bereits verstrichen waren. Die Ver-jährungsfrist hatte sich jedoch durch Gesetz vom 19.
Dezember 2008 ([X.] I, 2794, 2828) auf zehn Jahre erhöht (§ 376 Abs. 1 [X.]). Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufenen [X.] (vgl. Art. 97 § 23 EG[X.]).
Die Voraussetzungen des §
376 Abs. 1 [X.] liegen hier vor, denn die Tat erfüllt das Regelbeispiel des §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr. 1 [X.] (Steuerverkürzung in gro--
3
-
ßem Ausmaß). Der Umstand, dass das Regelbeispiel des §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr. 1 [X.] bis zur Änderung durch Gesetz vom 21.
Dezember 2007 ([X.] I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der [X.] enger gefasst war
-
es enthielt noch das einschränkende
Merkmal des Handelns aus grobem Ei-gennutz -
steht der Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist des §
376 Abs. 1 [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], Abgabenordnung, 11.
Aufl., §
376 Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.]/Wittig, Wirtschafts-
und [X.], 1. Aufl. 2011, Rn.
10; a.[X.] in [X.]/Gast/[X.], [X.], 7.
Aufl., § 376 [X.] Rn.
14e; [X.]/[X.] 2012, 501, 506). Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des §
376 Abs.
1 [X.] erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war. Beides ist hier der Fall. Damit kommt die zehnjährige Verjährungsfrist des §
376 Abs. 1 [X.] zur Anwendung, obwohl die Tat zum Zeitpunkt der Tatbegehung keines der Regelbeispiele des §
370 Abs. 3 Satz
2 [X.] erfüllt hat.
Der Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist des §
376 Abs. 1 [X.] steht auch nicht entgegen, dass das [X.] für diese Tat die Strafe nicht dem Strafrahmen des §
370 Abs. 3 [X.] entnommen hat. Entscheidend ist, ob ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht ist, nicht, ob sich die Tat nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände im konkreten Einzelfall als besonders schwer darstellt
(vgl. [X.], Abgabenordnung, 11.
Aufl., § 376 Rn.
11, 15; [X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 7.
Aufl., § 376 [X.] Rn.
14f.; a.A. Schauf in [X.], Steuerstrafrecht, Lfg. 40,
-
4
-
§
376 [X.] Rn.
20
ff.). Die typisierende Anknüpfung der Verjährungsregelung des §
376 Abs.
1 [X.] an Regelbeispielen besonders schwerer Fälle der Steuer-hinterziehung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
Wahl [X.] [X.]
Radtke
Zeng
Meta
05.03.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 1 StR 73/13 (REWIS RS 2013, 7665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7665
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