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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 370/06 vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein [X.] und Aufklärungsverschulden in Bezug auf die geschlossenen Darlehensverträge liege nicht vor, sind rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung stellt sich gleich-wohl im Ergebnis als richtig dar, da ein derartiges Verschulden nur einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen [X.] begründet, der nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Ein Aufklärungsverschulden der [X.] in Bezug auf das finanzierte Geschäft hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Ein etwa-iges institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklag-ten mit der Vermittlerin begründet keine tatsächliche
- 3 - Vermutung, die Beklagte habe die angebliche Zahlungsunfähigkeit der Bauträgerin bereits bei Abschluss der Darlehensverträge gekannt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 81.315,22 •. [X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 876/04 - [X.], Entscheidung vom 06.10.2006 - 17 U 297/05 -
Meta
17.07.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. XI ZR 370/06 (REWIS RS 2007, 2862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2862
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