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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 328/05 vom 13. März 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.519,28 •. [X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg LG Mannheim, Entscheidung vom 14.06.05 - 3 O 463/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 U 169/05 -
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13.03.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. XI ZR 328/05 (REWIS RS 2007, 4816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4816
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