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PDF anzeigen[X.]/04vom30. März 2004in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat, daß Rechtsgrundlage für die Einziehungdes Rauschgifts nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 BtMG ist.[X.] [X.] [X.]
Meta
30.03.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 3 StR 88/04 (REWIS RS 2004, 3842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3842
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