Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. V ZB 40/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1911

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 40/14
vom

23. Oktober 2014

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, den Richter Dr.
Czub, die Richterin Weinland und den Richter [X.]
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 29.
Dezember 2013 und der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
Februar 2014 den
Betroffenen
in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen
Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und deren Aufrechterhaltung durch das [X.] haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde
1
-
3
-

(vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014

[X.], juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
50 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 12.02.2014 -
4 T 22/14 -

Meta

V ZB 40/14

23.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. V ZB 40/14 (REWIS RS 2014, 1911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1911

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V ZB 137/14

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