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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 71/14
vom
24. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.
September 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Betroffenen werden
die Beschlüsse
des Amtsgerichts [X.] vom 31. Januar 2014 und der 4.
Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 9. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als sie den Zeitraum ab dem 15.
Januar
2014 betreffen.
Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom
15.
Januar 2014 bis zum 23. Januar 2014
rechtswidrig war.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Entgegen der Auffassung des [X.] kann ein Antrag auf Aufhebung der Haft (§
426 FamFG) zu jeder Zeit auf Mängel der Haftanordnung gestützt werden, auch wenn neue Umstände nicht eingetreten sind.
Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat nur zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des 1
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Eingangs des [X.] festgestellt werden kann (näher
Senat, Beschluss vom 29. November 2012
[X.]/12, [X.] 2013, 157 Rn. 6 f.); dem hat der Betroffene mit seinen Anträgen Rechnung getragen.
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014
[X.], juris Rn. 7 bis 10).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
50 XIV 4843.B -
LG [X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -43 [X.] -
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Meta
24.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. V ZB 71/14 (REWIS RS 2014, 2706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2706
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