Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die 150 Stunden gemeinnütziger Ar-beit, die der Angeklagte [X.]in Erfüllung der ihm am 7. Dezember 2005 durch das [X.] erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, ein Monat Freiheitsstrafe auf die Vollsteckung der gegen ihn verhängten [X.] von drei Jahren und zwei Monaten anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Recht weist der [X.] in seiner Antragsschrift vom 23. Febru-ar 2009 allerdings darauf hin, dass das [X.] eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Angeklagten in Erfüllung des Bewährungsbeschlus-ses des [X.] vom —17.12.2005fi (vgl. [X.]; richtig: 7. Dezember 2005) geleisteten gemeinnützigen Arbeit hätte treffen müssen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; BGHSt 36, 378, 381; st. Rspr.). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Abweichend vom Antrag des [X.]s hält 1 - 3 - er die Anrechnung von einem Monat Freiheitsstrafe für angemessen. Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass die [X.] mehr angerechnet hätte. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen sei-nes Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 2 [X.] [X.] König
Meta
24.03.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. 5 StR 69/09 (REWIS RS 2009, 4336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4336
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.