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PDF anzeigen[X.] ZR 498/00vom24. Oktober 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], Raebel, [X.] und [X.] 24. Oktober 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 1999 wird nicht ange-nommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf [X.] (81.296,97 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Die formularmäßige Erstreckung der bürgschaftsrechtlichen Haftung aufdie künftigen Beitragsschulden ist als überraschende Klausel gemäß § [X.] nicht wirksam geworden. Das angefochtene Urteil steht insoweit mit [X.], 174, 177 ff; 130, 19, 24 ff ersichtlichen Grundsätzen derhöchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Zu einem weitergehenden,gem. § 826 BGB erstattungsfähigen Schaden hat die Klägerin in den Tatsa-cheninstanzen nichts Konkretes vorgetragen. Im übrigen ist die Entscheidungdes Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.KirchhofFischerRaebel[X.]Bergmann
Meta
24.10.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. IX ZR 498/00 (REWIS RS 2002, 1045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1045
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