Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. V ZR 292/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5351

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

V ZR 292/14
vom

16. September 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am
16. September 2015 durch
die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Weinland und
die Richter [X.] und Dr.
Göbel

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der 2. Zivilkam-mer des [X.] vom 26. November 2014 wird auf Kosten
der Klägerin
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 7.440,89

Gründe:
I.
Die Klägerin hat durch zwei beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte
fristgerecht Revision gegen ein in der Berufungsinstanz ergan-genes, sie beschwerendes zweites Versäumnisurteil eingelegt. Beide
Rechts-anwälte haben das Mandat niedergelegt.
Die Klägerin hat innerhalb der bis zum 8. Juli 2015
verlängerten
Be-gründungsfrist, in der eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist,
unter Vorlage von
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Absagen von
bei dem [X.] zugelassenen 1
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3
-

Rechtsanwälten beantragt, ihr einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens beizuordnen.
II.

Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.
1. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die [X.] -
wie hier -
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des
Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014
-
V [X.], juris Rn.
1; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013
-
III
ZR 122/13, [X.], 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann deshalb keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn
der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorstel-lungen oder Vorgaben der [X.] zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] zuwider, wenn die [X.] einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des -
auf das Revisionsrecht spezialisierten -
Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 -
V
ZR 136/13, [X.].
2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 -
V [X.], juris Rn.
2; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 -
VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014
-
III ZR 81/14, juris
Rn.
2; Beschluss vom 17.
September 2014 -
VII ZR
82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015
-
IX [X.], juris Rn. 2).
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4
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4
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2. Ob an dieser Rechtsprechung (kritisch dazu [X.], [X.], 1181 ff.; Vollkommer, [X.], 569 f.; [X.], [X.]. 2014, 301 ff.; vgl. aber auch
Nassall, [X.]. 2014, 498 f.) ohne jede Einschränkung festzuhalten ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine [X.] auf der Aufnahme von Ausführungen in die [X.] be-steht, die für die Entscheidung des
[X.]
offenkundig
ohne Be-deutung sind, ist eine dadurch verursachte Mandatsbeendigung durch die [X.] zu vertreten. In diesen Fällen verbietet sich die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts. Dieser könnte
sogleich sei-ne Entpflichtung aus wichtigem Grund (§
48 Abs. 2 [X.]) verlangen, weil ihm die Aufnahme von evident unerheblichen Ausführungen in seinen
Begrün-dungsschriftsatz nicht zuzumuten ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
a) Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil
ist nach § 565 Satz
1 ZPO in Verbindung mit § 514 Abs. 2 ZPO ohne eine Zulassung und losgelöst von der Höhe der Beschwer ([X.], Beschluss vom 3. März 2008
-
II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3) statthaft. Sie soll der Kontrolle die-nen, ob das Berufungsgericht den Rechtsschutz einer [X.] in unzulässiger Weise verkürzt hat, weil
es ihren Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil zu Unrecht
verworfen hat. Von dem Revisionsgericht ist daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs vorlagen. Fehlt es daran, ist das zweite Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Damit ist dem gesetzgeberischen Ziel der Gewährleistung effektiven Rechts-schutzes für den von einem zweiten Versäumnisurteil Betroffenen Rechnung getragen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des [X.],
sich in-haltlich mit der Sache zu befassen.

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6
-
5
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b) Gerade auf einer
solchen, dem Revisionsgericht hier verschlossenen Prüfung der Sache besteht die Klägerin, obwohl sie durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt über die fehlende Erheblichkeit dieses Vorbringens aufgeklärt wurde, wie aus dem Parallelverfahren ([X.]/15) vor dem Senat hervorgeht. Gleichwohl hat sie auch gegenüber den hier
zunächst
mandatierten und den
weiteren, von ihr um die Mandatsübernahme ersuchten
Rechtsanwälten
darauf beanstanden, dass Ausführungen zum Durchentscheiden

in der Sache in die Revisionsbegründung aufgenommen werden. Daher hat die Klägerin die Mandatsbeendigung und die fehlende Be-reitschaft anderer
beim [X.] zugelassener
Rechtsanwälte zur Mandatsübernahme
zu vertreten.
III.
Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der bis zum 8. Juli 2015 [X.] durch einen beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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8
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6
-

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Weinland

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2013 -
150 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 26.11.2014 -
2 [X.]/13 -

9

Meta

V ZR 292/14

16.09.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. V ZR 292/14 (REWIS RS 2015, 5351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5351

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V ZR 292/14

V ZR 253/13

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