Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 3/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8306

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[X.] [X.] ([X.]) 3/11vom 24. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 24. März 2011 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 1. De-zember 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 • fest-gesetzt. Gründe: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der [X.]erufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - [X.] 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2 Der Kläger ist insoweit der Auffassung, der [X.] hätte die [X.]erufung zulassen müssen, "weil die Rechtsfrage nicht entschieden ist, ob und inwieweit bei einem vom Vermögensverfall betroffenen Rechtsanwalt ein Ent-lastungsgrund vorliegt, wenn er den Versuch der [X.]eitreibung der zum Ausgleich erforderlichen Mittel im Ausland versucht oder nicht". 3 Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitli-chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur [X.], [X.] vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 291 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 4 Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen 5 - 4 - Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, [X.], 1380 Rn. 4 mwN). Diese Voraussetzungen sind nach Maßgabe der vom [X.] im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, die der Kläger auch nicht in Abrede stellt, unzweifelhaft gegeben. Die Frage, ob es einen vom Vermögensverfall betroffenen Rechtsanwalt entlasten kann, wenn er versucht, die zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel - insoweit geht es nach der [X.]ehauptung des [X.] um ihm zustehende Honoraransprüche gegen ausländische Mandanten - im [X.], stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn der Kläger hat entsprechende Maßnahmen nicht vorgenommen. Im Übrigen kommt es auch nicht auf den Versuch der [X.]eitreibung an, sondern darauf, dass bei geordneten Vermögensverhältnissen tatsächlich bestehende Honorarforderungen beizeiten erfolgreich durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von Schulden eingesetzt werden (vgl. Senat, aaO Rn. 7). Allein das (behauptete) [X.]estehen von [X.] ändert am Vermögensverfall nichts, wenn diese - aus welchen Gründen auch immer - über einen längeren Zeitraum nicht befriedigt werden, der Rechtsanwalt mangels Einnahmen seinen Verbindlichkeiten nicht nach-kommen kann und es deshalb zur Erwirkung von Schuldtiteln sowie [X.] gegen ihn kommt. 6 - 5 - 2. Aus den vorstehenden Gründen ist - sollte der Vortrag des [X.] zu seinen ausländischen Honoraransprüchen dahingehend zu verstehen sein, dass er insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will - auch dieser [X.] nicht gegeben. Der Kläger hat im Widerrufsverfahren, genauso wie im Übrigen in dem Verfahren auf Amtsenthebung als Notar, seit mehr als zwei Jahren immer wieder den unmittelbar bevorstehenden Eingang größerer Zahlungen aus dem Ausland angekündigt, die ihn befähigen würden, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen. Dies ist nicht geschehen. Deshalb ist der [X.] zu Recht vom Vorliegen des [X.] ausgegangen. 7 Soweit der Kläger in der [X.]egründung seines Zulassungsantrags vom 3. Februar 2011 vorgetragen hat, er könne den [X.] noch im laufen-den Verfahren widerlegen, da die Gutschrift der aus dem Ausland erwarteten Überweisung "bis zum Ende der kommenden Woche erfolgt sein solle", kann dahinstehen, inwieweit eine [X.]efriedigung der Gläubiger des [X.] bei der Entscheidung des Senats überhaupt noch [X.]erücksichtigung finden könnte. Denn bis heute hat der Kläger den Eingang des behaupteten Honorars und die Schuldentilgung nicht nachgewiesen. 8 - 6 - I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 9 Tolksdorf [X.] [X.] [X.] Stüer Vorinstanz: KG [X.]erlin, Entscheidung vom 01.12.2010 - [X.] 5/10 -

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AnwZ (Brfg) 3/11

24.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 3/11 (REWIS RS 2011, 8306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8306

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