Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 6173

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung - Transparenzgebot - Übersicherung - Unwirksamkeit der Bestimmung - ergänzende Vertragsauslegung


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2015 - 12 [X.]/15 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem [X.]n die Zahlung einer Vertragsstrafe.

2

Der Kläger betreibt einen Pflegedienst. Der [X.] war seit dem 1. Juni 2014 beim Kläger als Altenpfleger zu einer monatlichen Vergütung iHv. 1.650,00 [X.] brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Mai 2014 heißt es ua.:

        

§ 1   

Beginn des Arbeitsverhältnisses Dauer und Tätigkeit

        

…       

        
        

5.    

Für den Fall das der Arbeitnehmer schuldhaft die Arbeit nicht oder zu einem späteren [X.]punkt als vereinbart aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer oder vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet, wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttogehaltes vereinbart.

        

…       

        
        

§ 6     

Kündigung

        

1.    

Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. In dieser [X.] kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 28 Tagen gekündigt werden.

        

…       

        
        

3.    

Das Arbeitsverhältnis kann nach der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden.

        

4.    

Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Fall ihrer Unwirksamkeit gilt eine fristlose Kündigung als fristgerechte Kündigung zum nächst möglichen Termin.

        

…       

        
        

6.    

Für den Fall das der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder zu einem späteren [X.]punkt als vereinbart aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer oder vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

        

…       

        
        

§ 15   

Vertragsstrafe

        

1.    

Eine Vertragsstrafe ist wegen nachfolgend genannten Verstöße fällig:

                 

a)    

Unentschuldigtes Fehlen

                 

b)    

Nichtantritt der Arbeit bei Vertragsbeginn

                 

c)    

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

                 

…       

        
        

2.    

Für die Probezeit gilt als Vertragsstrafe die Höhe des Bruttolohns, der im [X.]raum der Kündigungsfrist erreichbar, als vereinbart. (Beispiel: 3 Wochen = 18 Arbeitstage x 6,67 h = 120 h x Stundensatz = Vertragsstrafe).

        

3.    

Nach der Probezeit gilt als Vertragsstrafe ein durchschnittlicher Bruttolohn als vereinbart.

        

4.    

Eine Vertragsstrafe ist auch dann fällig, wenn ein Grund vorliegt, der zu einer fristlosen Kündigung führen würde.

        

…“    

        

3

Der [X.] wurde an seinem ersten Arbeitstag beim Kläger eingearbeitet. Am zweiten Arbeitstag hatte er wegen einer Wohnungsübergabe den gesamten Tag frei. Am dritten Arbeitstag, dem 4. Juni 2014, erschien der [X.] zunächst nicht; gegen Mittag überreichte er eine außerordentliche Kündigung zum selben Tag.

4

Mit Schreiben vom 4. Juni und 23. Juni 2014 forderte der Kläger den [X.]n erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 [X.] auf. Mit seiner Klage hat er sein Begehren auf Zahlung der Vertragsstrafe weiterverfolgt. Mit einem Hilfsantrag hat er den [X.]n auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 3.095,00 [X.] in Anspruch genommen.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] habe keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehabt und müsse deshalb nach § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags wegen „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ eine Vertragsstrafe zahlen. Dass die Regelung in § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund erfasse, sei dem [X.]n vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zudem im Beisein eines Zeugen erläutert worden. Die Bestimmung in § 6 Nr. 6 des Arbeitsvertrags sei Ausdruck des bereits in § 15 des Arbeitsvertrags geregelten Sachverhalts; sie diene zudem der Transparenz.

6

Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn eine Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

7

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, für seine außerordentliche Kündigung vom 4. Juni 2014 habe ein wichtiger Grund vorgelegen. Er sei arglistig über wesentliche Arbeitsbedingungen getäuscht worden. Jedenfalls hielten die Regelungen des Arbeitsvertrags zur Vertragsstrafe, darunter § 15 Nr. 1 Buchst. c, einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. [X.] nicht stand.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des [X.] abgeändert und den [X.]n verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 [X.] zuzüglich der beantragten Zinsen zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der [X.] sein Begehren auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.]n ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der [X.] ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine Vertragsstrafe zu zahlen.

A. Die Revision ist zulässig. Zwar hat der [X.] die Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht gewahrt. Dem [X.]n war jedoch gemäß § 233 Satz 1 ZPO nach Versäumung dieser Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Fristen zu wahren. Der [X.] hat am 14. Januar 2016 und damit noch innerhalb der an diesem Tag endenden Revisionseinlegungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Revision gegen das Urteil des [X.]s beantragt. Ihm wurde durch Beschluss des [X.] vom 25. Mai 2016 (- 8 [X.] 3/16 -), der ihm am 8. Juni 2016 zugestellt wurde, antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der [X.] hat am 8. Juni 2016 und damit innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision eingelegt sowie am 7. Juli 2016, und damit ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist, beim [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] beantragt und die Revision begründet. Damit hat er auch die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Frist nachgeholt.

B. Die Revision des [X.]n ist begründet. Die zulässige Klage ist - entgegen der Annahme des [X.]s - unbegründet. Der Kläger hat gegen den [X.]n keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

I. Das [X.] hat angenommen, der [X.] sei verpflichtet, an den Kläger die begehrte Vertragsstrafe zu zahlen. Bei den Klauseln des Arbeitsvertrags und damit auch bei der [X.] in § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags handele es sich um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die in § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags getroffene Regelung über die Vertragsstrafe sei - auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags - dahin auszulegen, dass sie eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfasse, die wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] unwirksam sei. Die Regelung in § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags sei auch materiell wirksam, sie halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. [X.] stand, insbesondere sei sie nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Der [X.] habe die Vertragsstrafe auch verwirkt, da es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 [X.] für seine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses fehle.

II. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die außerordentliche Kündigung des [X.]n unwirksam war, weil es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 [X.] fehlte. Ebenso kann offen bleiben, ob - wie das [X.] angenommen hat - § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung der in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen dahin auszulegen ist, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht, deren Wirksamkeit am Fehlen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] scheitert, und ob § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags in einer solchen Auslegung einer Kontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 [X.] standhält. Ersteres könnte zweifelhaft sein, da die Parteien in § 6 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vereinbart haben, dass die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt und dass eine fristlose Kündigung im Falle ihrer [X.]keit als fristgerechte Kündigung zum nächst möglichen Termin gilt. Danach könnte einiges dafür sprechen, dass der Tatbestand der „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ iSv. § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags nur von einer ordentlichen Kündigung, die die Kündigungsfrist nicht wahrt, und nicht von einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] unwirksamen außerordentlichen Kündigung erfüllt werden kann. Dies kann jedoch dahinstehen.

Sollten die Bestimmungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags lediglich zur Auslegung von § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags heranzuziehen sein und § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen dahin auszulegen sein, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ auch im Fall einer mangels wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] unwirksamen außerordentlichen Kündigung besteht, wäre die von den Parteien zur Höhe der Vertragsstrafe getroffene Bestimmung nicht hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Sollte es sich hingegen bei den Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags um eigenständige Anspruchsgrundlagen für eine Vertragsstrafe ua. im Fall einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] unwirksamen außerordentlichen Kündigung handeln, würde die in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags zur Höhe der Vertragsstrafe getroffene Regelung eine unangemessene Benachteiligung des [X.]n iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. In jedem Fall hat eine [X.]keit der entsprechenden Klauseln deren ersatzlosen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen zur Folge.

1. Die von den Parteien im Arbeitsvertrag getroffenen Abreden über eine Vertragsstrafe sind an den Maßstäben des AGB-Kontrollrechts zu messen. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Mai 2014 enthält nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s [X.] iSv. § 305 Abs. 1 [X.].

2. Die [X.]keit der Bestimmungen des Arbeitsvertrags zur Höhe der Vertragsstrafe folgt nicht bereits aus § 309 Nr. 6 [X.]. Zwar sind danach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 [X.] auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenabreden nicht anwendbar ist und sich eine [X.]keit der Vertragsstrafenvereinbarung nur aus § 307 [X.] ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa [X.] 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 11 mwN).

3. Sollten die Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags lediglich zur Auslegung von § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags heranzuziehen sein und § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung dieser Regelungen dahin auszulegen sein, dass von der „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ auch die Fälle erfasst werden, in denen sich eine außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] als unwirksam erweist, wäre die von den Parteien zur Höhe der Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist getroffene Abrede nicht hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Die [X.]keit der entsprechenden Klauseln hätte gemäß § 306 Abs. 1 [X.] deren ersatzlosen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen zur Folge.

a) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des [X.] ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (vgl. etwa [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2014 - 8 [X.] - Rn. 23; [X.] 14. März 2017 - VI ZR 721/15 - Rn. 23; 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15 - Rn. 30 mwN, [X.]Z 211, 51; 25. November 2015 - [X.]/14 - Rn. 12 mwN, [X.]Z 208, 52). Danach verletzt eine Klausel das im Transparenzgebot enthaltene Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 78 mwN; 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.]E 150, 286; 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 149, 200; 19. Februar 2014 - 5 [X.] - Rn. 19; 23. Januar 2014 - 8 [X.] - Rn. 23).

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender allerdings nicht nur dazu, die einzelnen Klauseln des von ihm vorformulierten Vertrags klar zu formulieren. Diese müssen auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrags verständlich sein. [X.] Regelungen müssen grundsätzlich im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Bezug muss in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf andere Klauseln, deutlich gemacht werden. Ist das nicht der Fall und hat das zur Folge, dass die Vertragsgestaltung objektiv geeignet ist, den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Rechtsstellung irrezuführen, ist das Transparenzgebot verletzt. Das gilt insbesondere für widersprüchliche Klauseln (vgl. etwa [X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 31 mwN).

b) Danach wäre die von den Parteien zur Höhe der Vertragsstrafe wegen „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ getroffene Abrede nicht hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Sollten die Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen für eine Vertragsstrafe im Fall einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] unwirksamen außerordentlichen Kündigung sein, sondern lediglich zur Auslegung von § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags heranzuziehen sein, könnte der Vertragspartner des [X.] bei Vertragsschluss nicht erkennen, in welcher Höhe er während der Probezeit eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist schuldet. Insoweit sehen § 15 Nr. 2 und Nr. 3 des Arbeitsvertrags zwar vor, dass für die Probezeit als Vertragsstrafe die Höhe des Bruttolohns als vereinbart gilt, der im [X.]raum der Kündigungsfrist erreichbar wäre und dass erst nach der Probezeit als Vertragsstrafe ein durchschnittlicher Bruttolohn als vereinbart gilt. Demgegenüber enthält § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags keine Differenzierung zwischen der Probezeit und der [X.] danach, sondern bestimmt, dass in den dort aufgeführten Fällen stets eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttogehalts vereinbart ist. Diesen Widerspruch zwischen den einzelnen Bestimmungen löst der Arbeitsvertrag selbst nicht auf. Der Arbeitsvertrag selbst gibt keinen Aufschluss darüber, in welchem Verhältnis die in § 1 Nr. 5 zur Höhe der Vertragsstrafe getroffene Regelung zu den in § 15 Nr. 2 und Nr. 3 des Arbeitsvertrags getroffenen Abreden steht, dh. welche der beiden unterschiedlichen Regelungen zur Höhe der Vertragsstrafe - § 1 Nr. 5 oder § 15 Nr. 2 des Arbeitsvertrags - in der Probezeit tatsächlich zur Anwendung kommen soll.

c) Die mangelnde Transparenz der zur Höhe der Vertragsstrafe getroffenen Bestimmungen würde nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu ihrer [X.]keit und nach § 306 Abs. 1 [X.] zu ihrem ersatzlosen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen führen. Eine ergänzende Vertragsauslegung würde vorliegend ausscheiden.

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung würde voraussetzen, dass die ersatzlose Streichung der im Arbeitsvertrag der Parteien zur Höhe der Vertragsstrafe getroffenen Abreden keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Der Wegfall der Klauseln bzw. [X.] müsste den Kläger über Gebühr benachteiligen und umgekehrt den [X.]n in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt wäre (zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vgl. etwa [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn 31 mwN, [X.]E 156, 150).

bb) Diese Voraussetzungen wären vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hätte kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klauseln mit einem transparenten, weil in sich widerspruchsfreien Inhalt. Dies folgt bereits daraus, dass er es als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Hand gehabt hätte, für eine hinreichende Transparenz nicht nur der einzelnen Klauseln für sich betrachtet, sondern auch ihres Zusammenwirkens im Vertrag zu sorgen. Auf der anderen Seite würde der [X.] durch einen ersatzlosen Wegfall der Klauseln bzw. [X.] über die Höhe der geschuldeten Vertragsstrafe auch nicht in einem Maße begünstigt, das durch seine schutzwürdigen Interessen nicht mehr gerechtfertigt wäre. Der [X.] würde durch die fehlende Transparenz gehindert, seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung des [X.], insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile, auszuüben. Daran knüpft das Gesetz mit § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] zu seinem Schutz die Rechtsfolge der [X.]keit der intransparenten Klauseln bzw. [X.]. Die Ersetzung des intransparenten Klauselwerks durch transparente Bestimmungen würde dazu führen, dass das intransparente Klauselwerk für den [X.]n dennoch verbindlich bliebe. Dies unterliefe die gesetzliche Sanktion der [X.]keit und kann deshalb von vornherein nicht Ergebnis einer auf einen angemessenen Interessenausgleich bedachten ergänzenden Vertragsauslegung sein (vgl. etwa [X.] 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]Z 164, 297).

4. Sollte es sich bei den Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags hingegen um eigenständige Anspruchsgrundlagen für eine Vertragsstrafe - auch - im Fall einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] unwirksamen außerordentlichen Kündigung handeln, würde die insoweit in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags über die Höhe der Vertragsstrafe getroffene Bestimmung den [X.]n unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligen und wäre deshalb unwirksam. Die in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags vorgesehene Vertragsstrafe würde in einem solchen Fall zu einer Übersicherung des [X.] führen, da sie diesen berechtigen würde, vom [X.]n auch dann eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts zu fordern, wenn dieser - wie hier - das Arbeitsverhältnis während der in § 6 Nr. 1 des Arbeitsvertrags bestimmten Probezeit von sechs Monaten ohne Einhaltung der während dieser [X.] maßgeblichen Kündigungsfrist von 28 Tagen auflöst.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 [X.] ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 22 mwN).

b) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Würde - wie hier - die Vertragsstrafe verwirkt, wenn sich die außerordentliche Kündigung des Mitarbeiters wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] als unwirksam erweist, sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen [X.]raum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die [X.] zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vgl. etwa [X.] 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 23 mwN).

c) Danach würde der [X.] durch die in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags über die Höhe der Vertragsstrafe getroffene Bestimmung unangemessen benachteiligt. Nach dieser Klausel würde er eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts in jedem Fall schulden, in dem er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet und damit auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der in § 6 Nr. 1 des Arbeitsvertrags bestimmten Probezeit von sechs Monaten, obwohl das Arbeitsverhältnis während dieser [X.] gemäß § 6 Nr. 1 des Arbeitsvertrags ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 28 Tagen gekündigt werden kann. In diesem Fall wäre die Vertragsstrafe von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt jedoch regelmäßig höher als die Arbeitsvergütung, die für die [X.] zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den [X.]n zu zahlen gewesen wäre. Dafür, dass das Interesse des [X.] den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigen könnte, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat keine Umstände dargetan, die ein besonderes Interesse an der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die über das bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldete Arbeitsentgelt hinausgeht, begründen könnten.

d) Der Umstand, dass der Kläger die begehrte Vertragsstrafe nicht nach § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags, sondern nach § 15 Nr. 2 des Arbeitsvertrags errechnet hat, führt zu keiner anderen Bewertung.

Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 307 ff. [X.] missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. [X.] sind deshalb auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im [X.] nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 26. September 2013 - 8 [X.] 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 135, 163).

e) Die [X.]keit der in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags zur Höhe der Vertragsstrafe getroffenen Bestimmung würde nach § 306 Abs. 1 [X.] zu ihrem ersatzlosen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen führen.

aa) Die Abrede über die Höhe der Vertragsstrafe in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags könnte nicht ohne Weiteres mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass im Fall einer mangels wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 [X.] unwirksamen außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe des Arbeitsentgelts geschuldet wäre, das für die [X.] zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die im Rechtsfolgensystem des § 306 [X.] nicht vorgesehen ist (vgl. etwa [X.] 13. Dezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 30 mwN).

bb) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung käme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung wären nicht gegeben.

Der Kläger hätte kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Zum [X.]punkt des Vertragsschlusses im Mai 2014 war bereits bekannt, dass Klauseln, die für den Fall der unwirksamen außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsehen, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die [X.] zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind (vgl. etwa [X.] 23. September 2010 - 8 [X.] 897/08 - Rn. 29; 18. Dezember 2008 - 8 [X.] 81/08 - Rn. 54; 4. März 2004 - 8 [X.] 196/03 - zu [X.] 2 [X.] der Gründe, [X.]E 110, 8).

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    N. Reiners    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 378/16

24.08.2017

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 15. Januar 2015, Az: 11 Ca 5420/14, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16 (REWIS RS 2017, 6173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6173


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 AZR 378/16

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 378/16, 24.08.2017.


Az. 11 Ca 5420/14

Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 5420/14, 15.01.2015.


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Unangemessene Verlängerung der Kündigungsfrist in AGB


19 Sa 360/04 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

11 Ca 4298/19

2 Sa 453/17

2 Sa 267/15

33 Sa 17/17

4 Ca 3038/18

7 Sa 118/19

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