Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. 1 StR 328/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2668

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 328/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsschriften seiner Verteidi-ger durch Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle ergänzt und ei-ne Reihe weiterer Schreiben - zuletzt das heute eingegangene [X.] vom 14. Juli 2007 - eingereicht. Es besteht keine Notwendigkeit, ihm Gelegenheit zu noch weiterem Vortrag einzuräumen. Von ihm be-absichtigte weitere Verfahrensrügen wären verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO), auf die Sachrüge hin hat der Senat das angefochtene Urteil [X.] überprüft. [X.] Wahl Kolz Hebenstreit

[X.]

Meta

1 StR 328/07

25.07.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. 1 StR 328/07 (REWIS RS 2007, 2668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2668

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