Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. 1 StR 165/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2669

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.]/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. M. aus [X.], hatte die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ge-rügt, weil die Begutachtung des vom Gericht bestellten Sachverständigen we-sentliche Mängel aufgewiesen habe; insbesondere habe der Sachverständige die Exploration ohne Zuziehung eines Dolmetschers für die [X.] durchgeführt. Allerdings hatte er ergänzend zu seinem Revisionsvorbringen dem Senat eine nach seinen Angaben vom Angeklagten selbst in [X.] gefertigte elfseitige Stellungnahme zum Urteil des [X.]. 1 Der Senat hat die Verfahrensbeschwerde als unbegründet angesehen und ergänzend ausgeführt, schließlich widerlege die Revision ihr Revisionsvor-bringen selbst, wenn sie ein solches Schreiben des Angeklagten [X.]. 2 Der Verteidiger äußert nunmehr im Verfahren nach § 356a StPO Beden-ken, ob die von ihm selbst vorgelegte Stellungnahme überhaupt verwertet wer-3 - 3 - den dürfe; jedenfalls habe der Senat dem Angeklagten rechtliches Gehör ge-währen müssen, denn er habe das Schreiben in dem Beschluss vom 23. Mai 2007 tragend verwertet. Der Senat hat ersichtlich die vom Verteidiger vorgelegte Stellungnahme des Angeklagten nur ergänzend herangezogen. Schon aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich, dass der Sachverständige durchaus die Exploration in deut-scher Sprache durchführen konnte. Im Urteil des [X.] heißt es auf [X.] u.a. wörtlich: 4 —[X.]stützte sein Gutachten auf eine zweitägi-ge, insgesamt achtstündige Exploration des [X.] Schwierigkeiten aufgrund fehlender Deutschkenntnisse seien nicht auf-getaucht. Für den Einsatz eines Dolmetschers, für den er, der Sachver-ständige, bis zum Schluss offen gewesen sei und wozu er den Angeklag-ten auch mehrfach befragt habe, habe keine Notwendigkeit bestanden. Die an den Angeklagten gerichtete Frage, ob er sich über innerbefindli-che Vorgänge besser über einen Dolmetscher verständlich machen kön-ne, habe der Angeklagte verneint.fi Die vom Verteidiger eingereichte Stellungnahme des Angeklagten war damit lediglich eine Bestätigung der Urteilsgründe. 5 Wenn der Verteidiger allerdings jetzt vorträgt, nicht der Angeklagte, son-dern ein Mitgefangener habe das Schreiben nach den Angaben des Angeklag-ten verfasst - woran nach erstem Vergleich der Schriftbilder erhebliche Zweifel bestehen - ermöglicht dieses neue Vorbringen keine weitere Überprüfung des Beschlusses vom 23. Mai 2007 und gäbe im Übrigen auch keinen Anlass hier-zu. 6 - 4 - [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. 7 Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

Meta

1 StR 165/07

25.07.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. 1 StR 165/07 (REWIS RS 2007, 2669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2669

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.