Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 4 StR 29/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12061

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417B4STR29.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 29/17

vom
25. April
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25.
April 2017 gemäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1 analog, §
154a Abs.
2 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Oktober 2016 wird
a)
das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagter beschränkt, soweit sie im Fall
II.
1 der Urteilsgründe wegen gefähr-licher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten W.

verurteilt worden sind;
b)
das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass
(1)
der Angeklagte Ö.

wegen besonders schwe-
ren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefähr-licher Körperverletzung, Diebstahls und uner-laubten Entfernens vom Unfallort verurteilt ist;
(2)
der Angeklagte A.

wegen besonders schwe-
ren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefähr-licher Körperverletzung und Diebstahls verurteilt ist;
bb)
hinsichtlich des Angeklagten Ö.

dahin klargestellt,
dass sein Führerschein eingezogen ist.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
-
3
-
3.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Ö.

wegen besonders schweren
Raubes in Tateinheit mit 13-facher gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von drei Jah-ren verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen und eine einjährige Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet. Den Angeklagten A.

hat es wegen beson-
ders schweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher Körperverletzung
und Dieb-stahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Diese führen hinsichtlich beider Angeklagter zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß §
154a Abs.
2 [X.]; im Übrigen ha-ben sie keinen Erfolg.
1.
Im Fall
II.
1 der Urteilsgründe beschränkt der [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] das Verfahren gemäß §
154a Abs.
2 [X.], soweit die Angeklagten auch wegen einer gefährlichen
Körperver-letzung zum Nachteil der Zeugin W.

verurteilt worden sind. Die Verfahrens-
beschränkung zieht die aus dem [X.] ersichtliche Änderung der Schuldsprüche nach sich.

1
2
-
4
-
2.
Die Rechtsfolgenaussprüche werden von der Änderung in den [X.] nicht berührt. Zwar ist dem [X.] die vom [X.] an-geregte Vorgehensweise gemäß §
354 Abs.
1a [X.] nach der [X.] gemäß §
154a Abs.
2 [X.] verwehrt (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2007

2
BvR
1447/05, NJW 2007, 2977, 2982; [X.], Beschluss vom 29.
April 2014

4
StR
23/14, Rn.
6). Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass das [X.] auf (noch) geringere Jugendstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall
II.
1 der Urteilsgründe

anstelle
des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher gefährlicher Körperverletzung

die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zwölf-facher gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hätte.
3.
Der Tenor des angefochtenen Urteils war

entsprechend der [X.] Urteilsformel (vgl. Bl.
15 Bd.
XXXI)

dahin klarzustellen, dass der [X.] des Angeklagten Ö.

eingezogen ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Feilcke
Paul
3
4

Meta

4 StR 29/17

25.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 4 StR 29/17 (REWIS RS 2017, 12061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12061

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