Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. VI ZR 197/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6494

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

8. April 2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; [X.]. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 [X.], 1004 Abs. 1 Satz 2
Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über das [X.] einer Wohnungs-baugenossenschaft in deren an ihre Mieter gerichteten [X.].

[X.], Urteil vom 8. April 2014 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
8. April 2014
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und
Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revisionen
gegen das Urteil der 27.
Zivilkammer des Landge-richts [X.]
vom 26. März 2013
werden auf
Kosten
der Klägerin-nen
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.], Großmutter, Tochter und Enkelin,
nehmen die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft,
auf Zahlung einer Geldentschädigung und von
Abmahnkosten wegen einer ohne ihre Einwilligung erfolgten Veröffentli-chung und Verbreitung eines Fotos in Anspruch, das die [X.]
gemein-sam auf einem
von der [X.]
im August 2010 veranstalteten [X.] zeigt.
Bei dem jährlich stattfindenden [X.] der [X.] wurden Fotos gefertigt, unter anderem das beanstandete Foto, auf dem im Vordergrund die [X.] zu 1 und 2 zu sehen sind, wie sie die Klägerin zu
3, ein Kleinkind, füttern. Dieses Foto veröffentlichte die Beklagte in ihrer Broschüre "Informatio-nen
der Genossenschaft", Ausgabe 2010, neben weiteren neun Fotos,
auf de-1
2
-

3

-

nen Teilnehmer des [X.]es, einzeln und in Gruppen, zu sehen sind. Die Broschüre wurde in einer Auflage von 2.800 Stück hergestellt und an Genos-senschaftsmieter verteilt.
Auf ein vorgerichtliches Anwaltsschreiben der [X.] gab die [X.] eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, den ebenfalls begehrten "Schadensersatz" in Höhe von insgesamt 3.000

die Abmahnkosten in Höhe von 837,52

. Die hierauf gerichteten
Klagen
hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufungen
der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit den
vom Berufungsgericht zugelassenen Re-visionen
verfolgen die [X.] ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch auf [X.] einer Geldentschädigung der [X.] gegen die Beklagte aus §
823 Abs.
1
BGB
i.
V.
m. Art.
2 Abs.
1, Art. 1
Abs.
1 [X.] bereits deshalb aus, weil jedenfalls keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der [X.] vorliegt. Ein Anspruch der [X.] auf Erstattung der [X.] scheitere daran, dass es bereits an der dafür erforderlichen Vorausset-zung einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der [X.] bzw. ihres Rechts am eigenen Bild aus §
823 Abs.
1
BGB, §§
22, 23 KUG i.
V.
m. Art.
2 Abs.
1, Art. 1 Abs.
1 [X.] fehle. Die Verbreitung des Bildnisses der [X.] in der [X.] der [X.] ohne de-ren Einwilligung sei zwar nicht bereits nach §
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG erlaubt, weil die Teilnahme der [X.] an dem [X.] kein zeitgeschichtliches Er-eignis gewesen sei. Jedoch sei die Veröffentlichung des Bildnisses der Kläge-3
4
-

4

-

rinnen jedenfalls nach §
23 Abs.
1
Nr.
3 KUG
auch
ohne deren Einwilligung zu-lässig gewesen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei nicht von [X.] auf Fotos von Personengruppen beschränkt, sondern erfasse auch so-genannte repräsentative Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charak-teristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen worden seien. Die auch im Rahmen des §
23 Abs.
1 Nr.
3 KUG erforderliche Abwägung zwi-schen dem Interesse der [X.] am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem von dem [X.] wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit führe
zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin-nen auch ohne deren Einwilligung zulässig gewesen sei.

II.
A) Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines [X.] anfechtbaren Teil-
oder Zwischenurteils sein könnte (Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, [X.], 84, 86; vom 3. August 2010 -
VI
ZR 113/09, [X.], 896 Rn.
8; vom 16. Juli 2013 -
VI
ZR 442/12, [X.], 1181 Rn. 13; vom 17. September 2013 -
VI
ZR 95/13, [X.], 1406 Rn.
6 und Senatsbeschluss vom 17. April 2012 -
VI
ZR 140/11, [X.], 1140 Rn.
3; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2011 -
VII
ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn.
11, jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht -
wie hier
-
die Zu-lassungsentscheidung ohne einschränkenden Zusatz in den Tenor aufgenom-men, kann sich eine Beschränkung der Zulassung aus der Begründung der Zu-lassungsentscheidung ergeben. Daran fehlt es hier. Vielmehr scheidet bei einer 5
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-

-
vom Berufungsgericht angenommenen und mit der Zulassungsfrage
ange-sprochenen
-
Zulässigkeit der Bildberichterstattung sowohl ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldent-schädigung
aus.
B) Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatten die Klägerin-nen gegen die Beklagte allerdings bereits deshalb keinen Anspruch aus §
1004 Abs.
1 Satz
2, §
823 Abs.
1, Abs.
2 BGB i.
V.
m. §§
22, 23 KUG, Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 [X.] auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten
Bildnisses, weil dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG) und berechtigte
Interessen der Abgebildeten nicht ver-letzt wurden (§
23 Abs.
2 KUG).
Auf die Zulassungsfrage nach der Reichweite des §
23 Abs.
1 Nr.
3 KUG kommt es deshalb nicht an.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zu-lässigkeit von [X.] nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§
22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6.
März 2007 -
VI
ZR 51/06, [X.]Z 171, 275 Rn.
9
ff.; vom 18.
Oktober 2011 -
VI
ZR 5/10, [X.], 116 Rn.
8
f.; vom 22.
November 2011 -
VI
ZR 26/11, [X.], 192 Rn.
23
f.; vom 18.
September 2012 -
VI
ZR 291/10, [X.], 1403 Rn.
25
f. und vom 28.
Mai 2013 -
VI
ZR 125/12, [X.], 1178 Rn.
10,
jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 120, 180, 201
ff.) als auch mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang steht (vgl. [X.], 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person 6
7
8
-

6

-

grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§
22 Satz
1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß §
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Aus-nahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§
23 Abs.
2 KUG).
3. Nach diesen Grundsätzen war
die von den [X.] angegriffene Veröffentlichung der
beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwil-ligung zulässig.
a) Bei dem beanstandeten Foto der [X.] handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbil-dungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von §
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebilde-ten aus Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 [X.], Art.
8 Abs.
1 [X.] einerseits und den Rechten der Medien aus Art.
5 Abs.
1 [X.], Art.
10 Abs.
1 [X.] andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 28.
Mai 2013 -
VI
ZR 125/12, aaO Rn.
12 mwN). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von all-gemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu [X.] Senatsurteil vom 28.
Mai 2013 -
VI
ZR 125/12, aaO). Ein [X.] besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei [X.] Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kolli-dierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1.
Juli 2008 -
VI
ZR 67/08, [X.], 1411 Rn.
20
und -
VI
ZR 243/06, [X.], 1506 Rn.
20; vom 13.
April 2010 -
VI
ZR 125/08, [X.], 1090
Rn.
14 und vom 28.
Mai 2013 9
10
-

7

-

-
VI
ZR 125/12, aaO Rn.
12
f.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstat-tung ist im Gesamtkontext, in den
das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln.
b) Die Bildberichterstattung in der [X.] der [X.] befasst sich mit dem -
jährlich stattfindenden
-
[X.] der beklagten [X.] im August 2010 und zeigt repräsentativ auf insge-samt zehn Bildern
Teilnehmer,
sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des [X.]es ein, die ein harmonisches Zusammensein von [X.] und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildbericht-erstattung vermittelt den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben
und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehun-gen bestehen. In diesen Zusammenhang passt gerade das Bild der Klägerin-nen, welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es -
außer dem Hinweis auf das [X.] und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr
-
keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wird dem Leser -
so zutreffend das Berufungsge-richt
-
ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt.
Das [X.] ist ein Ereig-nis
von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Die [X.] der [X.], in der über das Fest berichtet wurde,
war an ihre Mieter gerichtet, also an den (beschränkten)
Personenkreis, der üblicherweise an dem [X.] und
entsprechend der Ankündigung
eingeladen war,
im Folgejahr
teilzu-nehmen. Das Recht,
über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem ge-sellschaftlichen Bereich zu berichten, steht
grundsätzlich
auch der [X.] zu, wenn sie eine [X.]
herausgibt;
denn auch eine solche Broschüre gehört zu den Medien. Die Beklagte kann sich -
wie das Berufungs-gericht mit Recht angenommen hat
-
unter dem Gesichtspunkt der Meinungs-freiheit gemäß Art.
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf ein schützenswertes Interesse beru-fen, ihre [X.] im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Die Bildberichterstattung der [X.]
über 11
-

8

-

das [X.]
in ihrer [X.] an ihre Mieter erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Be-ziehungen.
Die Berichterstattung vermittelt den Eindruck, dass die Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.
c) Die Beeinträchtigung
der Rechte der [X.] durch das -
ohne Namensnennung
-
veröffentlichte Foto ist dagegen gering. Es handelte sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über welches die [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in den Vorjahren in ihrer [X.] in
Bildern
berichtet hatte. Insofern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das [X.] 2010 berichtet werden würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Foto heimlich angefertigt wurde, auch wenn die [X.] die Anfertigung der konkreten Aufnahmen möglicherweise nicht bemerkt haben. Die [X.] der [X.] wurde schließlich nur an ihre Mieter verteilt, mithin an einen
begrenzten Adres-satenkreis, aus dem die Teilnehmer des [X.]es stammten.
Die Revision
macht schließlich
nicht geltend,
dass
die Veröffentlichung des Bildes die kind-gerechte Entwicklung der Klägerin zu 3 beeinträchtigen könnte.
Dafür ist auch nichts ersichtlich.
4.
Der Verbreitung des beanstandeten Bildnisses stehen auch keine be-sonderen schützenswerten
Interessen der [X.] entgegen (§
23 Abs.
2 KUG). Das Bild ist in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.
[X.] macht die Revision auch nicht geltend.

5. War mithin die von den [X.] angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig, be-steht weder ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten noch 12
13
14
-

9

-

ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des [X.] Persönlichkeitsrechts.
Galke
[X.]
Pauge

Stöhr
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
224 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.03.2013 -
27 [X.] -

Meta

VI ZR 197/13

08.04.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. VI ZR 197/13 (REWIS RS 2014, 6494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6494

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 197/13

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