Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. XII ZB 181/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15702

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 181/14
Verkündet am:

11. Februar 2015

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1603 Abs. 2; BEEG
§§ 4, 6
Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach [X.] eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des [X.] zu ver-doppeln, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat (im [X.] an Senatsurteil vom 12.
April 2006
XII
ZR
31/04

[X.], 1010).
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 -
XII ZB 181/14 -
Kammergericht [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Februar 2015 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30.
August 2013 wird auf Kos-ten des [X.]s zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung von durch [X.] tituliertem
Kindesunterhalt.
Der im Februar 2004 geborene [X.] ist der [X.] der Antrag-stellerin. Seit Trennung der Eltern lebt der [X.] bei seinem Vater. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Antragstellerin verpflichtete sich zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 14.
August 2008 zur Zahlung von Kindesunter-halt
in Höhe von 105
% des [X.] abzüglich des halben Kinder-gelds.
Die Antragstellerin ist im März 2012 Mutter einer Tochter
geworden. Sie lebt mit deren Vater zusammen und hat ab März 2012
für zwei Jahre Elternzeit 1
2
3
-
3
-
genommen. Das ihr gewährte Elterngeld ist aufgrund ihres zuletzt bezogenen bereinigten Nettoeinkommens
von 1.340,05

berechnet worden. Das volle [X.]geld beläuft sich auf 871,01

und ist wegen der von der Antragstellerin be-antragten verlängerten Bezugsdauer halbiert worden.
Unter Berufung auf ihr gesunkenes Einkommen hat die Antragstellerin die Abänderung der [X.] dahin beantragt, dass sie ab Mai 2012 zu keiner Unterhaltszah-lung mehr an den [X.] verpflichtet ist. Das Amtsgericht hat dem [X.] stattgegeben. Das Beschwerdegericht
hat die Beschwerde des Antrags-gegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbe-schwerde, mit welcher er eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich
164

für die [X.] von Mai bis Dezember 2012 und auf monatlich 131

für die [X.] von Januar 2013 bis zum 3.
März
2013
akzeptiert und im Übrigen

be-schränkt auf die [X.] vom 1.
Mai 2012 bis zum 3.
März 2013

die Abweisung des [X.] weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung des [X.] und des ihr von ihrem Lebensge-fährten zustehenden Unterhalts gemäß §
1615
l BGB
zur Unterhaltszahlung an den [X.] nicht leistungsfähig. Für einen Unterhalt
nach §
1615
l BGB
sei der Lebensgefährte der Antragstellerin nur in Höhe von
rund 168

leis-tungsfähig, was zusammen mit dem Elterngeld einen auch um Synergieeffekte
von 10
% gekürzten notwendigen Selbstbehalt
nicht erreiche.

4
5
-
4
-
Die Einbuße wegen der von der Antragstellerin gewählten Kinderbetreu-ung müsse der [X.] allerdings nur hinnehmen, wenn das Interesse der Antragstellerin und ihrer neuen Familie das Interesse des [X.] an einer weiteren Unterhaltssicherung deutlich überwiege.
Die Frage, ob überhaupt von einem Rollentausch auszugehen sei, [X.] nicht abschließend entschieden werden, weil die Antragstellerin [X.] Gründe vorgetragen habe, die die in
der neuen Partnerschaft getroffene Entscheidung, dass die Antragstellerin das neu geborene Kind betreue, [X.]. Dies ergebe sich aus der Gestaltung der Arbeitstätigkeit der Partner und dem jedenfalls in der Folgezeit nach der Geburt deutlich höheren Einkom-men
des Lebensgefährten der Antragstellerin, der aufgrund seiner Außen-diensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Ein-kommen
einen hohen Provisionsanteil enthalte. Für die Antragstellerin, die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausschei-den aus dem Beruf leichter gewesen.
Auch wenn der Rollenwechsel zu akzeptieren sei, könne eine Obliegen-heit zu einer Nebenerwerbstätigkeit bestehen. Allerdings habe der Bundesge-richtshof
für die [X.], während der Erziehungsgeld bezogen werde, das als Ein-kommen
einzusetzen sei, eine Erwerbsobliegenheit verneint. Das gelte auch für das Elterngeld, das den Eltern
eine größere Wahlfreiheit zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnen solle. Den Eltern solle ermöglicht werden, ohne fi-nanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinzufinden und sich vorrangig der [X.] widmen zu können. Zwar sei als Regelfall die Bezugsdauer von einem Jahr vorgesehen. Jedoch sei auch von vornherein vorgesehen, dass die Eltern die Elternzeit über den Mindestzeitraum von zwölf Monaten ausdeh-nen könnten. Eine mögliche Unterhaltspflicht gegenüber anderen Kindern sei im Gesetz
mit §
11 Satz
4 BEEG bereits berücksichtigt. Auch die Wertung der 6
7
8
-
5
-
§§
1570, 1615
l BGB
sei zu beachten. Dazu würde es im
Widerspruch stehen, wenn
die Mutter schon nach dem ersten Lebensjahr eine vollschichtige [X.] aufnehmen müsste. Jedenfalls in den ersten beiden Jahren sei [X.] von dem Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zu fordern. Die Antragstellerin würde auch bei einer halbschichtigen Tätigkeit kein den notwendigen Selbstbe-halt
übersteigendes Einkommen
erzielen. Eine umfassendere berufliche Tätig-keit sei aufgrund der Lage der Arbeitsstätte und der damit verbundenen weiten Fahrwege sowie des Umstands, dass ihr Lebensgefährte für die Betreuung nicht zur Verfügung stehe, mit der Kinderbetreuung nicht zu vereinbaren.
Der Antragstellerin könne auch nicht vorgehalten werden, dass die ge-setzlich vorgesehene Lebensgestaltung, zwei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, als mutwillig anzusehen sei mit der Folge der Anrechnung eines Ein-kommens aus vollschichtiger Tätigkeit.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung
stand.
Das Oberlandesgericht ist
mit zutreffenden Erwägungen
davon ausgegangen, dass die Antragstellerin [X.] des noch streitigen [X.]raums von Mai 2012 bis zum 3.
März 2013 für den Kindesunterhalt des [X.]s nicht leistungsfähig
war.
a) Nach §
1603 Abs.
1 BGB ist nicht
unterhaltspflichtig, wer bei Berück-sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich [X.] in dieser Lage, so
sind sie nach §
1603 Abs.
2 Satz
1 BGB
ihren minder-jährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (vgl. dazu Se-natsbeschluss vom 24.
September 2014

XII
ZB
111/13

FamRZ 2014, 1992 Rn.
18 mwN). Diese Verpflichtung tritt nach §
1603 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
1 BGB
nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist
9
10
11
-
6
-
(vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10.
Juli
2013

XII
ZB
297/12

FamRZ 2013, 1558
Rn.
26 mwN und vom 5.
November 2014

XII
ZB
599/13
FamRZ 2015, 236 Rn.
26).
Der [X.] nimmt
hinsichtlich des im [X.] noch streitigen [X.]raums von Mai 2012 bis zum 3.
März 2013 eine Redu-zierung des Unterhalts auf Beträge
hin, die unterhalb des [X.] (abzüglich des hälftigen Kindergelds) liegen. Dass der Vater des [X.] als weiterer Unterhaltspflichtiger nach §
1603 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
1 BGB in Betracht komme, wird von der Antragstellerin nicht geltend
gemacht.
b) Die Antragstellerin kann auch im Rahmen der gesteigerten Unter-haltspflicht nicht darauf verwiesen werden, weiterhin ihrer vor der Geburt des zweiten Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
[X.]) Nach der Rechtsprechung
des Senats entfällt allerdings die unter-haltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres da-durch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes über-nommen hat (vgl. Senatsurteile
BGHZ 169, 200,
203
f.
=
[X.], 1827
f.
und vom 12.
April 2006

XII
ZR
31/04

[X.], 1010, 1012).
Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernom-men hat. Dass die Ehegatten nach §
1356 Abs.
1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und diese dabei einem von ihnen allein überlassen
können, entlastet den Ehegatten nur gegenüber den Mitgliedern der neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie
leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar 12
13
14
-
7
-
zugute
(Senatsurteil vom 12.
April 2006

XII
ZR
31/04

[X.], 1010, 1012).
Nichts anderes gilt, wenn das weitere Kind aus einer nichtehelichen [X.] hervorgegangen ist. Zwar erfüllt der Unterhaltspflichtige sei-ne gegenüber dem weiteren Kind bestehende Unterhaltspflicht durch die Pflege
und Erziehung dieses Kindes (§
1606 Abs.
3 Satz
2 BGB). Da die Kinder unter-haltsrechtlich indessen nach §
1609 Satz
1 Nr.
1 BGB gleichrangig sind, darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken (vgl. [X.] vom 12.
April 2006

XII
ZR
31/04

[X.], 1010, 1012).
bb) Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der [X.] können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von glei-chem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich brin-gen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der [X.] gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Inte-resse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenver-teilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen [X.] deutlich überwiegt (Senatsurteile BGHZ 169, 200, 204
f. =
[X.], 1827,
1828
und
vom 12.
April 2006

XII
ZR
31/04

[X.], 1010, 1012).
15
16
-
8
-
cc) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Rollenwahl der Antragstellerin auch gegenüber dem [X.] als ihrem minderjährigen Kind gerechtfertigt.
Das Beschwerdegericht hat sich auf das jedenfalls nach der Geburt deutlich höhere Einkommen
des Lebensgefährten der Antragstellerin bezogen, der aufgrund seiner Außendiensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Einkommen
einen hohen
Provisionsanteil enthal-te. Für die Antragstellerin, die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter gewesen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht auf gesundheitliche Beschwerden des Lebensge-fährten hingewiesen, die ihn bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes [X.]. Damit hat das Beschwerdegericht hinreichende Gründe [X.], die nach den vom Senat aufgestellten Maßstäben die Übernahme der Kinderbetreuung auch gegenüber dem [X.] als gerechtfertigt er-scheinen lassen. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Beanstan-dungen.
c) Nach der zu
wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil selbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen ([X.] vom 12.
April 2006

XII
ZR
31/04

[X.], 1010, 1013; vgl. dazu [X.] FamRZ 1985, 143, 145).
Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld
während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinkin-des aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (Senatsurteil vom 12.
April 2006

XII
ZR
31/04

FamRZ
2006, 1010, 1014). Dem stehe 17
18
19
-
9
-
schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von
jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen, die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht
in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der [X.] aus verschiedenen Beziehungen trage für diesen [X.]raum schon §
9 Satz
2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungs-geld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberück-sichtigt bleibe, sei es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegen-über den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksich-tigen. Für die [X.] seines Bezugs ersetze
das Erziehungsgeld somit im [X.] die sonst gegebenenfalls
beste-hende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten
(Senatsurteil vom 12.
April 2006

XII
ZR
31/04

[X.], 1010, 1014).
Diese Erwägungen greifen jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes auch für das an
die Stelle des Erziehungsgelds getretene Elterngeld
([X.], 848; [X.] FamRZ 2007, 7, 9; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
2 Rn.
281; vgl. Liceni-Kierstein FamRB 2014, 119). Dass der Unterhaltspflichtige die Wahl hat, für den regulären Bezugszeitraum das volle Elterngeld zu bezie-hen oder von der Option Gebrauch zu machen, das

hälftige

Elterngeld auf den doppelten [X.]raum zu strecken, stellt demgegenüber keine entscheidende Veränderung zum Erziehungsgeld (vgl. §
4 Abs.
1 BErzGG i.d.F. vom 9.
Febru-ar 2004)
dar. Nach der für den streitigen [X.]raum anwendbaren Vorschrift des §
6 Satz
2
BEEG in der Fassung vom 5.
Dezember
2006 wurden die einer Per-son zustehenden [X.] auf Antrag in jeweils zwei halben [X.] ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte. Die zweite Hälfte der jeweiligen [X.] wurde beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgte, für den der berechtigten Person ein 20
-
10
-
Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde
(nunmehr Elterngeld Plus gemäß §
4 Abs.
3 BEEG).

Ist der Bezieher des [X.] jedenfalls für die ersten zwei Lebensjah-re des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit ver-pflichtet, so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszah-lungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich ge-zahlten Betrages einhergeht
([X.], 848, 849; a.A. [X.] FamRZ 2011, 1302).
Zwar wird die Auszahlung des vollen [X.] nicht selten eine Höhe erreichen, welche im Gegensatz zur verlängerten Be-zugsdauer die
teilweise Zahlung von Kindesunterhalt
erlaubte. Dies würde [X.] dadurch erkauft, dass der Unterhaltspflichtige für die nachfolgende
[X.] ohne Leistungen auskommen müsste, obwohl er auch in dieser [X.] unterhalts-rechtlich nicht gehalten wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn er sich unter diesen Umständen für die ihm gesetzlich eingeräumte Option entscheidet, das Elterngeld auf die doppelte [X.] zu strecken, liegt darin keine
Obliegen-heitsverletzung.
Das Beschwerdegericht weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass durch die Neuregelung die Wahlfreiheit gewährleistet werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S.
1
ff.) und das Verhältnis zum Unterhalt in §
11 Satz
4 BEEG übereinstimmend mit der vorausgegangenen Regelung in §
9 Satz
2 BErzGG ausgestaltet worden ist. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern in Bezug auf den Unterhalt strengeren Anforderungen unterliegen sollten als bei der vorausgegangenen Gesetzeslage.
d) Wenn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil
keine Obliegenheits-
verletzung vorzuwerfen
ist, hat er nur insoweit für den Unterhalt
aufzukommen, als sein tatsächliches Einkommen
seinen notwendigen Selbstbehalt
übersteigt.
Der eigene Unterhalt
des Elternteils kann auch durch einen Anspruch auf Unterhalt
nach §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB
gesichert sein. Dieser richtet sich 21
22
-
11
-
nach §§
1615
l Abs.
3 Satz
1, 1610 BGB
auf den angemessenen Bedarf (vgl. [X.]/Schilling 3.
Aufl. §
1615
l Rn.
20
ff.). Für das Elterngeld gelten insoweit wie für das Erziehungsgeld keine Besonderheiten.
Es ist also

im von §
11 Satz
4 BEEG vorgegebenen Rahmen

nur für den Unterhalt
einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehalts
liegt
(vgl. Senatsurteil vom 12.
April 2006

XII
ZR
31/04

[X.], 1010,
1011
f.).
Das Beschwerdegericht
hat dies berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung von Synergieeffekten wegen ihres Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den Unterhalt des [X.]s auch nicht teilweise leistungsfähig ist. Dies ist

auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht
getroffenen Feststellungen

nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde
nicht in Frage ge-stellt.

Dose

[X.]

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2013 -
142 [X.]/12 -

KG [X.], Entscheidung vom 30.08.2013 -
13 UF 120/13 -

23

Meta

XII ZB 181/14

11.02.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. XII ZB 181/14 (REWIS RS 2015, 15702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15702

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 181/14 (Bundesgerichtshof)

Minderjährigenunterhalt: Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch Verdoppelung der Bezugsdauer von Elterngeld …


XII ZR 197/02 (Bundesgerichtshof)


4 UF 088/06 (Oberlandesgericht Köln)


XII ZR 31/04 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 693/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 181/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.