Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. 2 StR 266/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16077

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 266/14
vom
4. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4.
Februar 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Dr.
Eschelbach,
[X.],

Bundesanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,
der Angeklagte

in Person,

[X.]ustizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
März 2014
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben 1
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.]ahren und acht Monaten verurteilt. Daneben hat es unter anderem die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des [X.] verkaufte der Angeklagte am 6.
[X.]uli 2012 in [X.] für einen Bekannten namens I.

rund 10
kg lose Haschischplatten an den gesondert verfolgten [X.].

. Die [X.] hatte der Angeklagte zuvor von einem Beauftragten des I.

erhalten und in einzelne Pakete verpackt. Auf der Rückfahrt nach N.

wurden die Kuriere des [X.].

von der Polizei festgenommen; dabei konn-ten 9.772,4
g Haschisch mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 5,6
% sichergestellt werden (Fall 1).
Einige Tage vor dem 27. [X.]uli 2012 rief [X.].

, der zwischenzeitlich ebenfalls festgenommen worden war und sich auf Veranlassung der Polizei zur Durchführung eines Scheingeschäfts bereit erklärt hatte, den Angeklagten an und bestellte bei diesem Betäubungsmittel. Der Angeklagte gab die Bestellung an den Beauftragten seines Bekannten I.

weiter und erhielt rund 10
kg Haschisch (THC-Gehalt: 926,8 g). Da der Angeklagte das Haschisch nicht in seiner Wohnung lagern wollte, brachte er es in die Wohnung der Zeugin [X.]

, die sich mit ihrer Familie in Urlaub befand und über deren Wohnungsschlüssel der Angeklagte verfügte
und bewahrte es dort auf. Am 27.
[X.]uli 2012 holte der Angeklagte das Haschisch aus der Wohnung der Zeugin [X.]

und fuhr zu dem mit [X.].

vereinbarten Treffpunkt, an dem das Haschisch übergeben 2
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werden sollte. Bei der Übergabe der Betäubungsmittel wurde der Angeklagte festgenommen (Fall 2).
Ebenfalls einige Tage vor dem 27.
[X.]uli 2012 hatte
ein weiterer Bekannter den Angeklagten
gebeten,
für ihn Betäubungsmittel zu lagern. Der Angeklagte hatte
daraufhin rund 45,5
kg Haschisch (THC-Gehalt: 4.142,8
g), 4.135
[X.] (THC-Gehalt: 406,43
g) und 205
g Kokain (Kokain-Hydrochlorid-Anteil: 138,31
g) in die Wohnung der Zeugin [X.]

verbracht und dort -
getrennt von den gelagerten
anderen Betäubungsmitteln. Die portionsweise verpackten [X.] waren -
wie der Angeklagte wusste
-
jeweils zum gewinnbrin-genden Weiterverkauf bestimmt. Als Gegenleistung für die Lagerung der [X.] erhielt der Angeklagte aus dem Vorrat
938,67
g Haschisch (THC-Anteil: 78,53
g), das er selbst gewinnbringend an [X.] weiter-verkaufen wollte und zu diesem Zweck in seiner Wohnung in O.

lagerte (Fall
3).
Die in den Wohnungen der Zeugin [X.]

und des Angeklagten gelager-ten Betäubungsmittel wurden sichergestellt.
II.
Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Angeklagte hat in allen Fällen den Straftatbestand des unerlaub-ten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG) erfüllt, indem er die Betäubungsmittel im Fall 1 an sich genommen und in den [X.] aufbewahrt hat (Senatsurteil vom 3.
März 1978 -
2 StR 717/77, [X.]St 27, 380, 381 f.). Zudem hat er hierdurch jeweils Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ge-4
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6
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leistet (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 1986 -
5 [X.], BtMG §
29
Abs.
1 Nr.
3 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 2.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.], 58). Das [X.] ist darüber hinaus im Fall 3 zutreffend von einem täterschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen, da der Angeklagte die Menge von 938,7
g Haschisch, die er als Gegenleistung für die Lagerung der Betäubungmittel erhalten hatte, selbst gewinnbringend weiterverkaufen wollte ([X.], Urteil vom 23.
September 1992 -
3 [X.], [X.], 44, 45).
2. Allerdings hält die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten
durch das [X.], das drei selbständige Taten angenommen hat, revisionsrecht-licher Überprüfung nicht stand.
Der gleichzeitige Besitz der Betäubungsmittel in den [X.] ver-bindet die jeweils selbständigen Taten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat. Dies gilt auch, obwohl im Fall 3 ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzukommt.
Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel erfüllt den [X.] des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Leistet der Angeklagte bezüglich dieser Betäubungsmittel zugleich Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständigen Beihilfetaten zur Tateinheit ([X.], Beschluss vom 16.
[X.]uli 2013 -
4 [X.], [X.], 163). Die [X.] entfällt nicht dadurch, dass -
wie hier im Fall 3 -
ein [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hin-zutritt. Der Umstand, dass das täterschaftliche Handeltreiben mit Betäubungs-8
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mitteln in nicht geringer Menge trotz gleicher Strafdrohung im Grundsatz einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als der täterschaftliche Besitz und die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Mai 1996 -
3 [X.], [X.]St 42, 162, 164), führt zu
keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Wiegt -
wie hier
-
nur ei-nes der betroffenen anderen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbin-dung begründet, bleibt die [X.] einer Dauerstraftat bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
April 2012 -
2 StR 70/12, [X.], 158; [X.], StGB, 62. Aufl., Vor §
52 Rn.
30).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §
265 Abs.
1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt ohne Weiteres die im Fall
2 verhängte [X.]. Da der Senat auch unter Berücksichtigung des weitgehend gleichbleibenden Unrechts-
und [X.] nicht ausschließen kann, dass bei nur zwei verbliebenen [X.]n die Gesamtstrafe geringer ausgefallen wäre, unterliegt auch diese der Aufhebung. Der Senat hebt auch 11
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-
die zwei [X.]n -
hinsichtlich des Falles 3 der mit Blick auf den durch die Konkurrenzänderung erhöhten Unrechtsgehalt der Tat -
auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer in sich stimmigen Strafzumessung zu geben.
[X.] Schmitt [X.]

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 266/14

04.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. 2 StR 266/14 (REWIS RS 2015, 16077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16077

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 266/14

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