Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. XII ZR 136/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3045

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 136/10
Verkündet am:
19. September
2012
Breskic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 313 Abs. 1, 705
Zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet wurden.
[X.], Urteil vom 19. September 2012 -
XII ZR 136/10 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
August 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil
des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Oktober 2010 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 27.
Juli 1999 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 22.
Juli 1999 Gütertrennung vereinbart. Am 16.
Oktober 2004 trennten sie sich; ihre Ehe wurde am 26.
Februar 2007
ge-schieden.
Mit der Klage
verlangt der Ehemann -
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung
-
den Ausgleich geleisteter
Zuwendungen an die beklagte Ehe-frau.
Diese hatte am 9.
Juli 1998 -
vor Eingehung der Ehe
-
ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 750.000
DM erworben.
Den Kaufpreis
brachte sie
in Höhe von 290.000
DM oder 300.000
DM aus eigenen Mitteln auf; im Übrigen
nahmen beide Parteien
am 27.
September 1998 ein gemeinsames 1
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Darlehen in Höhe von 495.000
DM
auf.
Die monatlich fälligen Darlehensraten wurden vom Konto des [X.] abgebucht. Die Beklagte
ließ das Grundstück teilen. Den
bebauten Teil veräußerte sie am 28.
Februar 1999. Mit dem erziel-ten
Kaufpreis von 490.000
DM
löste sie das zuvor aufgenommene Darlehen ab; ein Teilbetrag von 64.436,90
DM wurde außerdem an die Beklagte ausgezahlt.
Auf dem der Beklagten
verbliebenen,
unbebauten Teil des Grundstücks errichteten die Parteien ein Familienheim. Hierzu unterzeichneten sie am 29.
Juni 1999 einen weiteren Darlehensvertrag
über 600.000
DM, dessen [X.] in der Folgezeit wiederum der Kläger aus seinen
laufenden Einkünften
bediente. Diese
geleisteten Raten
und weitere behauptete Aufwendungen für die Errichtung des [X.] verlangt der Ehemann als ehebedingte Zu-wendung von der Beklagten
ersetzt.
Die nach der Trennung vom Ehemann er-brachten Raten
wurden bei der Bemessung des Trennungsunterhalts der [X.] berücksichtigt.

Das [X.] hat der auf Zahlung von 145.000

Teilklage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten
hat das [X.] die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet
sich die zugelassene Revision des [X.], mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils verfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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4
-

I.
1. Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB 197/10
-
FamRZ 2011, 100).
2. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. [X.] hat die Revision zwar bezogen auf die Rechtsfrage zugelassen, ob
für die [X.] wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf den Zeitpunkt der Trennung oder der Ehescheidung abzustellen ist. Eine dahin-gehende Beschränkung der Zulassung wäre
aber unzulässig.
Die Zulässigkeit der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könn-te oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundla-gen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ([X.]Z 101, 276, 278; 111, 158, 166; [X.] Urteil vom 20.
April 2004 -
XI
ZR 164/03
-
NJW 2004, 2745, 2746).
Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die vom [X.] angeführte Rechtsfrage aus. Abgesehen davon bildet der [X.] aus Wegfall der Geschäftsgrundlage als einheitlicher [X.] einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem Revisionsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann.

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5
-

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden ([X.] Urteil vom 20.
April 2004 -
XI
ZR 164/03
-
NJW 2004, 2745, 2746).

II.
[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Zwischen den Ehegatten habe keine [X.] bestanden, weil das Zusammenwirken der Parteien nicht über die Errichtung
eines [X.] zum Zwecke der Verwirklichung der ehelichen Lebensge-meinschaft
und gegebenenfalls der Alterssicherung durch [X.] hinausgegangen sei.
Auch auf §§
346, 313 Abs.
1 [X.] könne der Ehemann einen [X.] nicht stützen, da sich nicht feststellen lasse, dass die Beibehal-tung einer durch
unbenannte Zuwendungen
des Ehemanns geschaffene Ver-mögenslage
für ihn unzumutbar sei.
Zwar lägen
unbenannte Zuwendungen
vor, die der Ehemann im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht habe.
Denn eine Einigung darüber, dass das Hausgrundstück oder dessen Wert auf Dauer unabhängig von dem Bestand der Ehe der Beklagten zufließen sollte, lasse
sich nicht feststellen.
Auch könnten sich nach Scheitern der Ehe entspre-chend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsan-sprüche ergeben, wenn
die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeige-führten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar sei.

Aufwendungen des [X.] für den Grundstückserwerb und für die an-schließende Bebauung des im Alleineigentum der Beklagten stehenden Grund-stücks ließen sich jedoch nicht in dem von ihm
vorgetragenen Ausmaß feststel-10
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-
6
-

len. [X.] seien nur Gesamtaufwendungen
einschließlich Zinsen
in Höhe von 1.354.404,04
DM, die in Höhe von 490.000
DM durch den Verkauf des [X.],
in Höhe von 600.000
DM durch gemeinsame Darlehensauf-nahme und in
Höhe von mindestens 410.563,10
DM
aus eigenen Mitteln der Ehefrau bestritten worden seien, woraus sich ein Überschuss an Finanzmitteln in Höhe
von mindestens 146.159,06
DM
(= 74.729,94

Mit dem Fi-nanzmittelüberschuss haben die vom Ehemann bis zum maßgeblichen Tren-nungszeitpunkt erbrachten
weiteren
Zins-
und Tilgungsaufwendungen
sowie
sein zusätzlicher Finanzierungsaufwand
in Höhe von insgesamt 187.029,82

teilweise gedeckt werden können, so dass letztlich ein Betrag von höchstens 112.299,88

n Mitteln bedient worden sei. Hierauf
müsse sich der Ehemann den hälftigen Wert der
Wohnnutzung bis zum Trennungszeitpunkt in Höhe von 600

lassen, so dass [X.] für den Vermögenszuwachs der Beklagten
höchstens
in Höhe
von 76.299,88

.
Die Beibehaltung der so geschaffenen Vermögenslage sei für den Kläger nicht unzumutbar, zumal die Aufwendungen nicht aus einem vom Kläger in die Ehe eingebrachten Vermögen, sondern aus gemeinsam er-wirtschafteten Mitteln aufgebracht worden seien, an denen die Ehefrau ohnehin zur Hälfte teilhabe.
Auch in Anbetracht seines
eigenen Vermögensaufbaus
mindestens in Form von Bankeinlagen über
140.000

und einer nicht zurück-zuzahlenden Zuwendung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 25.000

sei ein Fortbestand der
deutlich dahinter zurückbleibenden
Zuwendung an die Ehefrau nicht unzumutbar.
Der Kläger
habe auch keinen Anspruch auf einen Gesamtschuldneraus-gleich der von ihm nach dem Trennungszeitpunkt weiter geleisteten Darlehens-raten, weil die Parteien eine anderweitige
Bestimmung getroffen hätten. Eine solche sei anzunehmen, wenn ein Ehegatte die Darlehensraten nach der end-gültigen Trennung allein übernehme und im Gegenzug dafür die Aufwendungen 14
-
7
-

bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt
würden.
So seien die Parteien hier verfahren, indem der Ehemann die Darlehensraten
weiterhin bedient
habe
und diese Aufwendungen unterhaltsmindernd berücksichtigt worden seien.

[X.]
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Zutreffend hat
das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die [X.] verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats
kann ein Ausgleich nach den §§
730 ff. [X.] in Betracht kommen, wenn die Parteien
ausdrücklich oder
durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (Senats-urteil vom 6.
Juli 2011 -
XII
ZR 190/08
-

FamRZ
2011, 1563 Rn.
14 ff. [X.]). Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines [X.], etwa einer Immobilie, einen -
wenn auch nur wirtschaftlich -
gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebens-gemeinschaft
nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.
Eine rein faktische [X.] reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beur-teilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteile
[X.]Z 165, 1, 10 = [X.], 607, 609
zur Ehegatteninnengesellschaft und [X.]Z 177,
193 = [X.], 1822 Rn.
18 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann allerdings dann nicht angenommen werden, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der 15
16
17
18
-
8
-

nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer [X.] hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile [X.]Z 165, 1, 6 = [X.], 607, 608 und [X.]Z 142, 137, 144 f. = FamRZ 1999, 1580, 1581 zur Ehegattenin-nengesellschaft sowie [X.]Z 177, 193 = FamRZ
2008, 1822 Rn.
20 ff. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschafts-rechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht vorliegen.
2. [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom [X.] getroffene Feststellung, dass es
sich bei den
hier streitigen Ver-mögensdispositionen um
sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwen-dungen
handelt.

a) Nach der Senatsrechtsprechung fallen unter dieses Rechtsinstitut
sol-che
Zuwendungen
unter Ehegatten, denen
die Vorstellung oder Erwartung zu-grunde liegt,
dass
die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, [X.] die sonst um der Ehe
willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausge-staltung, Erhaltung oder Sicherung
der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden
und die darin ihre Geschäftsgrundlage
haben
(vgl. Senatsurteile vom 30.
Juni 1996 -
XII
ZR 230/96
-

FamRZ
1999, 1580
und vom
17.
Januar 1990 -
XII
ZR 1/89
-
FamRZ 1990, 600 [X.]).
b) [X.] leitet die Annahme, dass die Zuwendungen
des [X.] an die Beklagte im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht 19
20
21
22
-
9
-

wurden, daraus her, dass die aufgebrachten Mittel der Finanzierung des [X.] dienen sollten. Das ist als tatrichterliche Feststellung revisionsrecht-lich
jedenfalls im Ergebnis
nicht zu beanstanden, wenngleich die maßgeblichen
Vereinbarungen
der Parteien nicht während bestehender Ehe getroffen
wurden, sondern einem
bereits
vor der Eheschließung gefassten
Gesamtplan folgten.
Denn einerseits
kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 [X.]) auch unter nichteheli-chen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile
vom 6.
Juli 2011 -
XII
ZR 190/08
-

FamRZ
2011, 1563 Rn. 14; [X.]Z 177, 193 = [X.], 1822 Rn. 31 ff.; [X.]Z 183, 242 = [X.], 277 Rn.
25).
Es entspricht deswegen
der Rechtsprechung des [X.], dass Rückgewähransprüche nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage -
sei es entweder nach Scheitern einer Ehe oder nach Scheitern einer sonstigen Lebensgemeinschaft
-
grundsätzlich vergleichbaren Regeln folgen
(Senatsurteil [X.]Z 177, 193 = [X.], 1822). Andererseits
ist nicht ausgeschlossen, dass [X.] in Erwar-tung ihrer bevorstehenden Eheschließung besondere Vermögensdispositionen treffen, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der Fort-bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden kann. Daher
begegnet es keinen Bedenken, die im vorliegenden Fall unmittelbar vor [X.] geschehene gemeinsame Darlehensaufnahme über 600.000
DM und die ganz überwiegend während der Ehezeit vom Ehemann geleisteten
[X.] auf dieses Darlehen einheitlich
nach den Grundsätzen einer ehebe-dingten
Zuwendung zu behandeln.
3. [X.] hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen getroffen, unter denen eine ehebedingte Zuwendung 23
24
-
10
-

nach Scheitern der Ehe und
Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann.
a) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zu-wendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist
auch
zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig er-achtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Ein-griff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach [X.] und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in [X.] kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile
vom 6.
Juli 2011 -
XII
ZR 190/08
-
FamRZ
2011, 1563 Rn.
23 ff.
und
[X.]Z 177, 193 = [X.], 1822 Rn.
44).
Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin ins-besondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens-
und Ver-mögensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 6.
Juli 2011 -
FamRZ 2011, 1563 Rn.
24
und
[X.]Z 84, 361, 368
= FamRZ
1982, 910).
Dabei ist zu beachten, dass
auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehe-lichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals-
und Risikogemeinschaft ent-spricht (Senatsurteil [X.]Z 142, 137, 148 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und [X.] Urteil vom 4.
April 1990 -
IV
ZR 42/89
-
FamRZ 1990, 855, 856).

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26
-
11
-

Die
Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Partner können sich während des Bestehens einer Ehe dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögens-zuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefal-len ist, gebieten es [X.] und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszu-ordnung mit dem Hinweis auf die während der [X.] Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. [X.] Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermö-gensmehrung noch vorhanden ist (Senatsurteil vom 6.
Juli 2011 -
XII ZR 190/08
-
FamRZ 2011, 1563 Rn.
25
zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
b) Hinreichende Feststellungen zu diesen Beurteilungskriterien hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Der Kläger betrachtet
als rückzuerstattende Zuwendung an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.706,72

an Zinsen für das am 27.
September 1998 aufgenommene Darlehen, weitere Zins-
und Tilgungsleistungen
bis zur Tren-nung
in Höhe von 159.593,04

auf das am 29.
Juni 1999 aufgenommene zwei-te Darlehen,
einen Finanzierungsaufwand in Höhe von umgerechneten 35.790,43

sowie weitere Zins-
und Tilgungsleistungen
in Höhe von 11.534,76

nach der Trennung (im Jahre 2005).
Soweit sich diese Beträge
aus Zinszahlungen
oder einem Finanzierungsaufwand zusam-mensetzen, dürfte
es allerdings
bereits an einer noch vorhandenen Vermö-gensmehrung der Beklagten
fehlen. Der Zinsanteil
spiegelt die
laufenden Wohnkosten
im
täglichen Zusammenleben der Parteien wider und scheidet
schon deshalb vom Ausgleich aus, soweit er nicht mit einem Wertzuwachs der erworbenen Immobilie einhergeht
(vgl. Senatsurteil vom 6.
Juli 2011 -
XII ZR 190/08
-
FamRZ
2011, 1563 Rn.
25 ff.).
27
28
29
-
12
-

Auszugleichen könnten dann allenfalls die [X.] sein, um die das Vermögen der Beklagten über den Trennungszeitpunkt hinaus vermehrt sein könnte, sowie die sonstigen [X.] Aufwendungen.
Auch inso-weit kann
eine Vermögensmehrung allerdings nur angenommen werden, soweit
der
bei der Beklagten verbliebene Gebäudewert die ebenfalls
bei ihr verblei-bende Restvaluta aus dem dafür aufgenommenen Darlehen übersteigt. Hierzu fehlt es ebenso an Feststellungen wie zu den Einkommens-
und Vermögens-verhältnissen der Parteien.
Zwar hat das Berufungsurteil
Einkünfte des [X.] von monatlich rd. 9.000

sowie
bei ihm vorhandene Bankeinlagen in Höhe von insgesamt 140.000

aufgeführt.
Ausreichende Feststellungen zu den Einkom-mens-
und Vermögensverhältnissen der Beklagten hat es hingegen nicht getrof-fen.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die für eine Rückgewähr nach den Grundsätzen über den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage maßgebenden Kriterien vollständig aufzuklären, wobei der 30
31
-
13
-

Kläger die Darlegungslast sämtlicher Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Rückgewähranspruchs trägt
(vgl. Senatsurteil [X.]Z 177,
193, 204 = [X.], 1822 Rn.
39).
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2008 -
3 O 506/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.10.2010 -
25 [X.]/08 -

Meta

XII ZR 136/10

19.09.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. XII ZR 136/10 (REWIS RS 2012, 3045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3045

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 136/10

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