Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. XII ZB 341/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15172

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220217BXII[X.]341.16.0

Berichtigt durch Beschluss

vom 23. März 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 341/16
vom

22. Februar 2017

in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

FamFG §§ 317, 315 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2

a)
Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 15. Februar 2012 -
XII [X.] 389/11 -
FamRZ 2012, 619 und vom 2. März 2011 -
XII [X.] 346/10 -
FamRZ 2011, 805).
b)
Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftli-chen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Be-troffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem [X.] über das Gutachten spricht (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 8. Juni 2011 -
XII [X.] 43/11 -
FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010
-
XII [X.] 138/10 -
BtPrax 2010, 278).
c)
Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 14. August 2013 -
XII [X.] 270/13 -
FamRZ 2013, 1731
und vom 22. August 2012 -
XII [X.] 474/11 -
FamRZ 2012, 1798).
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 -
XII [X.] 341/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2017
durch [X.], die
Richter Dr. [X.], Dr. Nedden-Boeger
und [X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren raten-freie Verfahrenskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt Dr.
H.

beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] [X.]
vom 24.
Juni
2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Betroffene
wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbrin-gung für zwei Jahre.
Die Beteiligte zu 1 ist die Betreuerin des Betroffenen. Zu ihrem Aufga-benkreis gehören u.a. die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge.
Im vorangegangenen Verfahren war die geschlossene Unterbringung des Be-1
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troffenen durch rechtskräftigen Beschluss des [X.] vom 23. Dezember 2015 bis zum 27. Mai 2016 genehmigt worden.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 hat das Amtsgericht die
weitere Unter-bringung des Betroffenen bis zum 25. Mai 2018 genehmigt. Dem
lag das
Sach-verständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. Mai 2016 zugrunde, wonach der Betroffene im Zusammenhang mit ei-nem Drogenabusus an einer
Psychose des schizophrenen Formenkreises (He-bephrenie) leide und sich hinsichtlich der unabdingbaren geordneten fachärztli-chen Versorgung "incl. Psychopharmakotherapie"
in der Vergangenheit stets "incompliant"
erwiesen habe. Die Sachverständige wies am Schluss ihres Gut-achtens darauf hin, dass die Eröffnung des Gutachtens möglichst vermittelt (beispielsweise
über die Betreuerin) erfolgen sollte.

Das Amtsgericht hat das Sachverständigengutachten im Anhörungster-min der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin übergeben und unmittelbar im [X.] den Betroffenen persönlich angehört und den Genehmigungsbe-schluss seinem wesentlichen Inhalt nach verkündet.
Die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das [X.] nach erneuter Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen, ohne die Betreuerin und die Verfahrenspflegerin vor der Entscheidung über den Anhörungstermin zu unterrichten. Hiergegen richtet sich seine
Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist
begründet und führt
zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, das Amtsgericht habe zu Recht die weitere geschlossene Unterbrin-gung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2
BGB genehmigt, weil die [X.] dauerhaft bestehen bleiben werde und der Betroffene keine Krank-heitseinsicht zeige. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Betroffene seine Medikamente nach einer Entlassung absetzen und seine
Lage sich daher de-stabilisieren werde.
In der Vergangenheit habe er immer wieder einen Teil sei-ner Medikamente weggelassen und dadurch sehr schnell ein auch fremdag-gressives Verhalten entwickelt. Zwar dürfe eine geschlossene Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung nicht genehmigt werden, wenn nicht damit zu rechnen sei, dass die Behandlung zu einer erheblichen Besserung des [X.] führen werde. Die Unterbringung sei jedoch gerechtfertigt, wenn nur dadurch der psychische Zustand des Betroffenen einigermaßen stabil gehalten und eine weitere Chronifizierung verhindert werden könne. Der persönliche Eindruck aus der Anhörung habe zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Betroffene keine Krankheitseinsicht zeige und eine Behandlungswilligkeit lediglich vortäusche. Die Unterbringung sei auch verhältnismäßig, weil sie zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sei.
2. Die
Entscheidung des [X.] hält
einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
Die angefochtene Entscheidung ist -
wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt -
[X.], weil der Betroffene nicht in der gebotenen Weise angehört worden ist.
a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift soll nicht nur si-cherstellen, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Un-7
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terbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, namentlich ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu würdigen, son-dern
sichert auch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Un-terbringungsverfahren (vgl. [X.]sbeschluss vom 15. Februar 2012 -
XII [X.] 389/11 -
FamRZ 2012, 619 Rn. 17).
Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den -
wie hier -
anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädi-gen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerecht-fertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutach-ten spricht ([X.]sbeschlüsse vom 8. Juni 2011 -
XII [X.] 43/11 -
FamRZ 2011, 1289 Rn. 8
und vom 11. August 2010 -
XII [X.]
138/10 -
BtPrax 2010, 278
Rn. 9
mwN).
Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch
im Beschwerdeverfahren (vgl. [X.] vom 15. Februar 2012 -
XII [X.] 389/11 -
FamRZ 2012, 619 Rn. 17
und
vom 2. März 2011 -
XII [X.] 346/10 -
FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN). Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung abzuse-hen. Dies setzt aber voraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhö-rung verfahrensordnungsgemäß durchgeführt hat (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 28. September 2016 -
XII [X.] 119/16 -
FamRZ 2016, 2095 Rn. 16 mwN und vom 15. Februar 2012 -
XII [X.] 389/11 -
FamRZ 2012, 619 Rn. 18).
b) Die vom Amtsgericht durchgeführte Anhörung war verfahrensfehler-haft, weil der anwaltlich nicht vertretene Betroffene sich -
mangels Kenntnis -
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weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmäch-tigten
zum Sachverständigengutachten äußern konnte.
Das Amtsgericht hat das am 9. Mai 2016 eingegangene Gutachten erst im Anhörungstermin vom 25. Mai 2016 an die Betreuerin und die [X.] mit der Maßgabe übergeben, dass die Betreuerin das Gutachten mit dem Betroffenen besprechen sollte. Ohne Unterbrechung des Termins wurde der Betroffene unmittelbar im [X.] an die Übergabe des Gutachtens an-gehört. Zwar empfiehlt die Sachverständige am Ende des Gutachtens, dass die Eröffnung des Gutachtens oder der Entscheidungsgründe des Gerichts an den Betroffenen möglichst vermittelt (beispielsweise über die Betreuerin) erfolgen sollte, stellt aber zugleich klar, dass schwerwiegende gesundheitliche Risiken vorliegend bei behutsamer Vorgehensweise voraussichtlich nicht zu befürchten sind. Damit bietet das Gutachten keine Grundlage, um von seiner Eröffnung an den Betroffenen vor seiner Anhörung abzusehen. Dass der Betroffene nach der Verkündung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Anhörungstermin erklärt hat, er wolle keine weiteren Gründe nach Kenntnis des Gutachtens nachschie-ben, vermag keine anderweitige Beurteilung zu rechtfertigen.
c) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht daher die Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG wiederholt. Jedoch war diese Anhörung schon deswegen wiederum [X.], weil das Beschwerdegericht weder die Betreuerin noch die Verfahrenspflegerin zu ihr hinzugezogen hat.
aa) Der Betreuer ist nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 FamFG am Unterbringungs-verfahren zu beteiligen
und deswegen von einem Anhörungstermin rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

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Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht im Unterbringungsver-fahren dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Ist für den [X.] bereits ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis den [X.] umfasst, hat der Verfahrenspfleger in erster Linie die Pflicht, den Verfah-rensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mut-maßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubrin-gen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 14. August 2013 -
XII [X.] 270/13 -
juris Rn.
3 und vom 22. August 2012 -
XII [X.] 474/11 -
FamRZ 2012, 1798 Rn. 12). Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Gericht muss durch die recht-zeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung zum Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhö-rungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteili-gung des Verfahrenspflegers, ist sie [X.] und verletzt den Be-troffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ([X.]sbeschlüsse vom 15. Februar 2012 -
XII [X.] 389/11 -
FamRZ 2012, 619 Rn. 22 und vom 2. März 2011 -
XII [X.] 346/10 -
FamRZ 2011, 805 Rn. 18 f.).
bb) Diesen Anforderungen wird das vom Beschwerdegericht gewählte Verfahren nicht gerecht. Das [X.] hat den Betroffenen am 22. Juni 2016 in Anwesenheit des Chefarztes und des Stationsarztes in der
Klinik angehört und am 24. Juni 2016 über die Beschwerde des Betroffenen entschieden, ohne dass die Betreuerin und die Verfahrenspflegerin vom Anhörungstermin Kenntnis hatten. Das schriftliche Anhörungsprotokoll wurde erst am 1. Juli 2016 an die 17
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Betreuerin und die Verfahrenspflegerin übermittelt, nachdem
die [X.] dieses Vorgehen mit Fax vom 27. Juni 2016 ausdrücklich gegenüber dem Beschwerdegericht gerügt hatte.
Soweit die Verfahrenspflegerin im Rechtsbeschwerdeverfahren demge-genüber -
persönlich -
eine Beteiligung eines Verfahrenspflegers an der Anhö-rung als formaljuristischen Aspekt der Anhörung qualifiziert und die Auffassung vertritt, eine Gehörsverletzung zum Nachteil des Betroffenen könne nicht ange-nommen werden, weil ihre Anwesenheit in der Anhörung keine weiteren Aspek-te der Belange des Betroffenen offenbart hätte, und das Beschwerdegericht ihr (nach Erlass der angefochtenen Entscheidung) den Anhörungstermin nachvoll-ziehbar dargestellt habe, vermag dies keine anderweitige Beurteilung zu [X.].
d) Ob das Sachverständigengutachten dem Betroffenen vor der Anhö-rung durch das Beschwerdegericht (vermittelnd) eröffnet wurde, lässt sich nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht beurteilen.

3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben.
Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das [X.] wird zunächst eine verfahrensgemäße
persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen haben. Für das weitere Verfahren weist der [X.] ausdrücklich darauf hin, dass die Genehmigung einer geschlossenen Unter-bringung über die regelmäßige Höchstfrist von einem Jahr hinaus als [X.] im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. April 2016 -
XII [X.] 575/15 -
FamRZ 2016, 1063
Rn.
13
f.).

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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
[X.]
Nedden-Boeger

[X.]
Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2016 -
16 [X.] 345/11 S -

LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
5 [X.]/16 -

23
[X.]:[X.]:BGH:2017:230317BXII[X.]341.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 341/16

vom

23. März 2017

in der Unterbringungssache

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11
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2017 durch [X.], [X.]
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und [X.] und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Der [X.]sbeschuss vom 22.
Februar 2017 (Seite
2 erste Zeile des [X.]) wird wegen eines offensichtlichen [X.] dahin berichtigt, dass es statt

"22. Januar 2017"
richtig lautet:

"22. Februar 2017".
Dose
[X.]
Nedden-Boeger

[X.]
Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2016 -
16 [X.] 345/11 S -

LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
5 [X.]/16 -

Meta

XII ZB 341/16

22.02.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. XII ZB 341/16 (REWIS RS 2017, 15172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15172

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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