Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZR 93/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 923

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[X.]R: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 93/14
vom

27. November 2014

in der Baulandsache
wegen Besitzeinweisung

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.],
[X.] und Reiter

beschlossen:

Die Revision der Beteiligten zu 2
gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen
des Oberlandesgerichts [X.] vom 31.
Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tra-gen.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 300

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 betreibt im Auftrag der Stadt L.

und des [X.] L.

L.

de-ren jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und [X.]. Für das Bauvorhaben "Errichtung und Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung"
im Rahmen des Gesamtkonzepts zur [X.] T.

benötigte die Beteiligte zu 2 vorübergehend eine 1
-

3

-

312
m² umfassende Teilfläche des Flurstücks Nr.
8/1, Gemarkung
G.

, Flur 8, und in eine 853 qm große Teilfläche des Flurstücks Nr. 8/2 der Gemar-kung G.

, Flur 8. Der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen betrug
0,21

Mit Beschluss vom 1.
Februar 2012 wies die Beteiligte zu 3
den Antrag auf vorübergehende vorläufige Besitzeinweisung wegen der hier in Rede ste-henden Flächen zurück. Hiergegen richtet
sich der Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche
Entscheidung.

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen
und den Streitwert auf bis zu 600

Die dagegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 ist vom Berufungs-gericht verworfen worden. Der Streitwert ist auf bis zu 300

r-den.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] zu 2
ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung
weiter.

II.

1.
Die Revision ist unzulässig. Gemäß §
542 Abs. 2 Satz
2 ZPO findet die Revision gegen Urteile, durch die über die vorzeitige Besitzeinweisung im Ent-eignungsverfahren entschieden wird, nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn -
wie hier -
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl.
2
3
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6
-

4

-

Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 542 Rn. 5 unter Hinweis auf [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2002 -
VII ZB 11/02, [X.]Z 152, 195, 196 f).

Die Revision ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie vom Berufungsge-richt zugelassen wurde. Durfte nämlich die Zulassung der Revision verfahrens-rechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 -
IX ZB 271/02, [X.], 70; Urteil vom 4.
März 2011 -
V
ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn.
4).

2.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich
hier
nach dem Interesse an der vor-läufigen Maßnahme
der Besitzeinweisung. Auch in diesem Fall ist der Wert ent-sprechend der
ständigen
Rechtsprechung des Senats nach § 3 ZPO mit 20
% des Werts der betroffenen Grundstücksfläche zu bemessen (vgl. Senatsurteile vom 27.
September 1973 -
III
ZR 131/71, [X.]Z 61, 240, 251
f; vom 26.
Feb-ruar 1976 -
III
ZR 164/73, [X.], 669, 672; vom 2.
Februar 1978 -
III
ZR 29/76, [X.], 518; siehe auch Beschluss vom heutigen Tage in der Sache [X.]/14).
Eine Berücksichtigung von wirtschaftlichen Interessen, die über den unmittelbar in den Blick zu nehmenden Streitgegenstand hinausgehen,
kommt nicht in Betracht. Im Falle der Enteignung der Teilfläche wäre der Wert nach der Rechtsprechung des Senats mit dem vollen Grundstückswert, nicht aber danach zu bemessen, welcher wirtschaftliche Wert sich unter Berücksich-tigung von Sonderinteressen eines Beteiligten (wie Arrondierung
eines größe-ren [X.], verbesserte Straßenführung etc.) ergibt (vgl.
Senatsurteil vom 1. Juli 1968 -
III ZR 88/67, [X.]Z 50, 291, 295
f). Da es sich bei der einstweiligen vorläufigen Besitzeinweisung um ein geringer zu bewer-

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8
-

5

-

tendes Interesse als bei der Enteignung der Fläche handelt, ist insoweit die Streitwertfestsetzung mit
höchstens
20 % des [X.] angemessen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2012 -
10 O 1165/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
U 2/12 Bau -

Meta

III ZR 93/14

27.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZR 93/14 (REWIS RS 2014, 923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 923

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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