Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. II B 119/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 2561

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Gegenstand

Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft


Leitsatz

1. NV: Nach § 128 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben.

2. NV: § 128 Abs. 4 FGO ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nichtig.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht ([X.]) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2010  6 KO 1337/10 die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die im Verfahren 6 K 1859/09 erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe

2

II. [X.] ist unzulässig.

3

Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 26. Januar 2005 [X.], [X.], 905). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten gemäß § 128 Abs. 4 [X.]O stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet. Der Erinnerungsführer wurde in der dem Beschluss des [X.] beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

4

[X.] ist der Einwand des Erinnerungsführers, die [X.]O sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Selbst wenn einzelne Vorschriften der [X.]O gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen würden, ergäbe sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit der [X.]O im Hinblick auf die in Grundrechte eingreifenden Vorschriften, nicht aber eine weiter gehende Nichtigkeit anderer Vorschriften der [X.]O, die nicht dem Zitiergebot unterliegen. Denn die Verletzung des [X.] durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift des Gesetzes (vgl. [X.] vom 9. Januar 2009 [X.], [X.], 801). Eine Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes derart verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983  2 BvR 1275/79, [X.] 1984, 72, unter [X.]., m.w.N.). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung des § 128 Abs. 4 [X.]O in Grundrechte eingreift oder mit Vorschriften, die in Grundrechte eingreifen, untrennbar verflochten ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. [X.] in [X.], 905).

Meta

II B 119/10

07.10.2010

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. Juli 2010, Az: 6 KO 1337/10, Beschluss

§ 128 Abs 4 FGO, § 66 Abs 3 S 3 GKG, Art 19 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. II B 119/10 (REWIS RS 2010, 2561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2561

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