Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. VI ZR 221/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 343

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 1. Dezember 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaStVG § 17 Abs. 1 a.[X.]; [X.] § 116 a) Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und [X.] nach § 17 Abs. 1 StVG (a.[X.]) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß ei-nes Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer [X.] liegen gebliebenen Kraftfahrzeug. b) Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzli-che Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhal-ten. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] und die [X.] der Klä-ger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger nehmen die [X.] wegen eines Verkehrsunfalls in [X.], der sich am 30. Mai 2002 auf der [X.] von [X.] in Fahrtrichtung [X.] ereignete und bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 (im [X.]: Klägerin) und Vater der Kläger zu 2 und 3 tödlich verunglückte. 1 Der Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags mit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren [X.] die Autobahn. Auf Höhe des [X.] 84,6 kollidierten der Ehemann der Klägerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahr-2 - 3 - streifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der [X.] zu 2 haft-pflichtversicherten Lkw [X.], dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt. Die Kläger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem [X.] Ersatz des an dessen Motorrad entstandenen Schadens sowie der Beerdigungskosten. Ferner verlangen sie jeweils Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts, die Kläger zu 2 und 3 zudem die Feststellung der Pflicht der [X.] zum Ersatz weiteren Schadens. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60 % teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgen die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger erstreben mit der [X.] eine weitergehende Verurteilung der [X.] über die vom Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote hinaus. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält aufgrund einer Abwägung der [X.] nach § 17 Abs. 1 StVG die Haftung der [X.] für die den Klägern entstandenen Schäden mit einer Quote von 60 % für gegeben. [X.] des [X.] sei dabei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 [X.] zu berücksich-tigen, weil er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen gebracht und es nicht auf dem Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin habe [X.] lassen. Der Grünstreifen sei im Bereich der Unfallstelle ausreichend breit und ein deutlicher Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstreifen, der 4 - 4 - einem Ausweichen bei niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden hätte, nicht vorhanden gewesen. 5 Der Beklagte habe ferner gegen § 15 [X.] verstoßen. Ihm sei zwar nicht vorzuwerfen, dass er die Unfallstelle zum [X.]punkt der Kollision noch nicht mit einem Warndreieck abgesichert gehabt habe, da nicht feststehe, dass hierfür ausreichend [X.] zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe jedoch das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, was aufgrund der An-gaben der von dem [X.] vernommenen Zeugen feststehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die dem [X.] anzulastende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöht gewesen sei, weil dieses an einer extrem unfallträchtigen Stelle gestanden habe. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs selbst sei dem [X.] hingegen ebenso wenig vorzuwerfen wie das Befahren des linken [X.]. Zulasten der Kläger berücksichtigt das Berufungsgericht einen Verstoß des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Das Fahrzeug des [X.] sei zum Unfallzeitpunkt, zu dem Tageslicht und gute Witterungsverhältnisse geherrscht hätten, für den Ehemann der Klä-gerin vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Unfallort und damit aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen, selbst wenn man annehme, dieser habe sich zu diesem [X.]punkt noch nicht auf der linken Spur befunden. Denn auch in diesem Fall sei die Sicht auf das Fahrzeug des [X.] nicht verdeckt gewesen. Weiterer Verkehr auf der linken Fahrspur, der die Sicht hätte verdecken können, sei nicht vorhanden gewesen. Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz zur Beeinträchtigung der Sicht des Ehemanns der Klägerin durch weiteren Verkehr vorgetragen hätten, sei dieses Vorbringen neu und deshalb nicht zu berücksichtigen. 6 - 5 - 7 Weiterhin sei die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonde-ren Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw anzusetzen. Keine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr sei dagegen mit dem Umstand verbunden, dass mehrere Motorradfahrer in einer Gruppe zusammen gefahren seien. Die Überschreitung der an der Unfallstelle geltenden [X.] durch den Verstorbenen sei nicht nachgewiesen. Das Berufungsgericht beziffert den der Klägerin entzogenen Unterhalt auf monatlich 741,11 •, so dass sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Anspruch auf monatliche Zahlung in Höhe von 444,67 • ergebe. Die der Klägerin durch den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann entstandene Ersparnis in Höhe von 96,87 • sei im Hinblick auf das [X.] der Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Auch die Witwenrente in Höhe von 622,02 • monatlich, die die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt beziehe, sei nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechenbar, weil sie nicht dem Schädiger zugute kommen solle. 8 Die von den Klägern zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche auf Er-satz des ihnen entzogenen Unterhalts seien in vollem Umfang begründet. Die bestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezoge-nen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 • monatlich die [X.] Beträge. 9 I[X.] Revision und [X.] haben Erfolg. 10 1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt [X.] (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe-11 - 6 - schränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Ur-teils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der [X.] nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: [X.], Urteil vom 12. November 2004 - [X.]/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen. 2. Die Revision der [X.] ist begründet. 12 Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG in der bis zum Inkrafttreten des [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.] I, [X.]) geltenden Fassung (im Folgenden: a.[X.]). Die Abwägung ist [X.] aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - [X.] ZR 228/03 - [X.], 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Die Entschei-dung über die Haftungsverteilung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kom-menden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - [X.] ZR 68/04 - [X.], 369; vom 16. Oktober 2007 - [X.] ZR 173/06 - [X.], 126 und vom 17. November 2009 - [X.] ZR 58/08 - z.[X.]., jeweils m.w.[X.]). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil aber nicht in jeder Hinsicht stand. 13 - 7 - 14 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht einen zu Lasten des [X.] zu wägenden Umstand darin gesehen hat, dass er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen brachte, anstatt es auf den Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin [X.] zu lassen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es müsse, wer mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibe, [X.] auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden Grünstreifen ausweichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - [X.] ZR 126/65 - VersR 1967, 456; [X.], [X.], 231; [X.], [X.], 387, 388; [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 18 [X.] Rn. 24). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffas-sung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zumindest bis auf etwa einen halben Meter [X.] an die Mittelschutzplanke heranfahren müssen, weil dann die Überholspur noch nahezu vollständig geräumt gewesen wäre. Denn der Beklagte hatte in dieser äußerst gefahrenträchtigen Situation die Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr auf der Autobahn am wenigsten ge-fährdeten, hier also das Fahrzeug so weit wie irgend möglich aus dem Bereich des Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken, auch wenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen [X.] hätte (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - [X.] ZR 126/65 - [X.]O, S. 457; vom 19. Dezember 1978 - [X.] ZR 218/76 - VersR 1979, 323 f.; [X.] [X.]O, S. 231 f.; [X.]/[X.]/Dauer [X.]O). Die Auffassung der Revision, es sei in solchen Situationen ungefährlicher, das Fahrzeug mitten auf der Überholspur zum Stehen zu bringen, weil nur dann der nachfolgende [X.] ausreichend gewarnt werde, trifft nicht zu. Denn nur das Räumen der Fahrbahn ist geeignet, das Hindernis als solches zu beseitigen und [X.]steilnehmer zu schützen, die es nicht rechtzeitig wahrnehmen. Dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn sich das Fahrzeug des [X.] nur [X.] bis 40 cm auf dem linken Fahrstreifen befunden hätte, stellt die Revision - 8 - selbst nicht in Abrede. Im Übrigen fällt ein liegen gebliebenes Fahrzeug, das auf dem Grünstreifen an der Mittelleitplanke steht, im Regelfall nachfolgenden [X.]steilnehmern als stehendes Hindernis eher auf als ein Fahrzeug, das mitten auf der Fahrbahn steht. b) Mit nicht [X.] Begründung berücksichtigt das Berufungs-gericht jedoch zulasten des [X.], dieser habe das Warnblinklicht an sei-nem Fahrzeug nicht eingeschaltet. 15 [X.]) Das Berufungsgericht geht aufgrund einer Würdigung der Angaben der vom [X.] vernommenen Zeugen davon aus, das Warnblinklicht des Fahrzeugs des [X.] habe im Unfallzeitpunkt, also im Moment der Kollision mit dem Motorrad, nicht geleuchtet. Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Auffassung des [X.]s, es lasse sich nicht ausschließen, dass es bereits im Moment des dem Unfallgeschehen vorausgegangenen Defekts des [X.] zum Ausfall der Warnblinkanlage gekommen sei. Demnach bezieht das Berufungsgericht in seine Abwägung den Umstand ein, ab dem Eintritt der kriti-schen Verkehrssituation bis zum Unfallzeitpunkt habe das in diesem [X.]raum noch funktionsfähige Warnblinklicht des Fahrzeugs des [X.] deshalb nicht geleuchtet, weil dieser es nicht eingeschaltet gehabt habe. 16 [X.]) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdi-gung gemachten Angaben des Sachverständigen [X.] im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine hinreichende Bedeutung zumisst. Dieser hatte in seinem Sachverständigengutachten vom 14. Januar 2003 festgestellt, die Warnblinkanlage des Fahrzeugs sei zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionstüchtig gewesen, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durch-gebrannt gewesen sei. Dieser Kurzschluss könne "unmittelbar während des Unfallgeschehens durch die Beschädigung der hinteren rechten Rückleuchte 17 - 9 - sowie der damit verbundenen Zerstörung des hinteren rechten [X.] entstanden sein". Der Gutachter gelangt von hier aus zu der Schluss-folgerung, es sei "auch im Ergebnis einer Inaugenscheinnahme der hinteren Lampen der Fahrtrichtungsanzeiger" zu bestätigen, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Dies ist, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, aber möglicherweise dahin zu verstehen, der Gutachter habe zumindest für den Fall, dass sich der Kurzschluss erst im Unfallzeitpunkt ereignet haben sollte, den Rückschluss gezogen, die Warnblinkanlage sei in diesem Moment in Betrieb gewesen. Auch das Berufungsgericht zieht in [X.], dass die Warnblinkanlage "spätestens" durch den Unfall zerstört worden und der [X.] im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte. Wenn es dennoch davon ausgeht, das liegen gebliebene Fahrzeug sei nicht durch [X.] gesichert gewesen, steht dies im Widerspruch zu der Stel-lungnahme des Gutachters im dargelegten Sinne. Erst recht ist dies der Fall, falls der Gutachter mit seiner Schlussfolgerung weitergehend zum Ausdruck gebracht haben sollte, es stehe aufgrund des Schadensbilds letztlich fest, dass sich der Kurzschluss erst zum Kollisionszeitpunkt ereignet habe und zu diesem [X.]punkt sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen. Auch dieses [X.], das die Revision für richtig hält, erscheint zumindest möglich. [X.]) Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Recht, dass das [X.] unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt sei, der Beklagte habe die noch funktionsfähige Warnblinkanlage seines Fahrzeugs nicht eingeschaltet, nachdem dieses liegengeblieben war. [X.] ist insoweit zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen [X.] oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], Urteile vom 11. Februar 1987 - [X.] - NJW 1987, 1557, 1558; vom 14. Januar 1993 - [X.] - 18 - 10 - NJW 1993, 935, 937). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil im [X.] auf die von der Revision beanstandeten Gesichtspunkte nicht gerecht. Es beschränkt sich auf den Hinweis, die Ausführungen des Sachverständigen trü-gen lediglich die Aussage, dass infolge der - spätestens - unfallbedingten [X.] der Warnblinkanlage die Angaben nicht widerlegt werden könnten, der [X.] sei im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Dies lässt weder erkennen, dass sich das Berufungsgericht der verschiedenen Deutungsmög-lichkeiten der gutachterlichen Stellungnahme bewusst war, noch hat es damit die in Widerspruch zu seiner Würdigung stehenden Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen. Die Urteilsgründe lassen inso-weit nicht erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt [X.] hat (vgl. [X.], Urteile vom 11. Februar 1987 - [X.] - [X.]O; vom 13. Februar 1992 - [X.] - NJW 1992, 2080, 2082). 3. Auch die [X.] der Kläger ist begründet. 19 Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseiti-gen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG a.[X.] halten auch ihren Angriffen nicht stand. 20 a) Mit Erfolg rügt die [X.], das Berufungsgericht habe unter entscheidungserheblicher Verletzung von § 531 Abs. 2 BGB den Klägervortrag in der Berufungsinstanz, die Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das [X.] sei durch weiteren Verkehr zum [X.]punkt der kritischen Verkehrs-situation beeinträchtigt gewesen, zurückgewiesen; es sei deshalb verfahrens-fehlerhaft zu der Bewertung gelangt, der Ehemann der Klägerin habe gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] verstoßen. Denn hierbei handel-te es sich nicht um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 21 - 11 - 22 [X.]) Um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich nur, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht hingegen, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehaup-tungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - [X.] ZR 173/06 - [X.]O, [X.] m.w.[X.]). [X.]) Als präkludiert sieht das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger an, der Ehemann der Klägerin habe das Fahrzeug des [X.] gerade deswegen nicht schon vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Kollisionsort aus, sondern erst später als stehendes Hindernis wahrnehmen können, weil die [X.] erst in einer Entfernung zwischen 100 und 300 Metern vor der [X.] auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei. Von hier aus gelangt es zu seiner Bewertung, der Ehemann der Klägerin habe den Transporter des [X.] selbst dann schon aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern vom Ausgang der letzten Kurve aus wahrnehmen können und müssen, wenn er erst zu einem vom Berufungsgericht nicht näher eingegrenzten späteren [X.]-punkt nach dem Durchfahren dieser Kurve auf den linken Fahrstreifen gewech-selt sein sollte, da auch dann seine Sicht auf den Transporter nicht verdeckt gewesen sei. 23 Der Gesichtspunkt einer dem Unfallgeschehen vorangegangenen Sicht-behinderung des Verstorbenen durch weiteren Verkehr war, wie die Anschluss-revision zutreffend geltend macht, bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Klägervortrags. Diesem ist im Gesamtzusammenhang und bei verständiger Würdigung die Behauptung zu entnehmen, das Hindernis sei für den Ehemann der Klägerin erst spät erkennbar gewesen, weil die Sicht durch weiteren [X.] verdeckt gewesen sei. Dies schließt sowohl die Sichtbehinderung durch Verkehr auf dem linken als auch durch Verkehr auf einem der anderen Fahr-streifen ein, der für den Ehemann der Klägerin insbesondere dann [X.] - 12 - dernd sein konnte, wenn er den mittleren Fahrstreifen erst kurz vor der Kollision verlassen hätte. Eine weitere Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbrin-gens oblag den Klägern insoweit nicht. [X.]) Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zur Sichtbeeinträchtigung des Ehemanns der Klä-gerin durch weiteren Verkehr auf die Beurteilung des Berufungsgerichts ausge-wirkt hätte. Dass gerade ein erst kurz vor dem Hindernis erfolgter Wechsel des Fahrstreifens zu einer Sichtbehinderung des Ehemanns der Klägerin geführt hat, erscheint zumindest möglich, zumal das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, auf der mittleren und rechten Fahrspur habe dichter Verkehr [X.]. Eine etwaige Behinderung der Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das auf der linken Fahrspur stehende Fahrzeug des [X.] im [X.] mit einem erst kurz vor der Kollision erfolgten Wechsel des Fahrstreifens kann jedenfalls die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägung der beiderseiti-gen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge wesentlich beeinflussen. 25 b) Das Berufungsgericht hat weiter - wie die [X.] zutreffend geltend macht - bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft zulasten der [X.], dass die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw an-zusetzen sei. 26 [X.]) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsur-teile vom 5. März 1957 - [X.] ZR 59/56 - [X.], 334, 336; vom 13. Juli 1971 - [X.] ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 f.) kommt bei der Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karos-serie geschützt ist. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch [X.] drohen. Dem Fahrer 27 - 13 - eines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abwägung nicht zur Last gelegt werden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensiche-rung, die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeu-gen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet (vgl. auch [X.], in: 20. [X.] Verkehrsgerichtstag 1982, [X.], 209 ff.; [X.]/[X.]/Dauer, Straßenver-kehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG Rn. 7). [X.]) Als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erhöhender Umstand kann zwar grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturz-gefahr in Betracht kommen (vgl. [X.], [X.] [1984], 255, 258 mit NA-Beschluss des Senats vom 14. Februar 1984 - [X.] ZR 94/83; KG, [X.], 34, 35; [X.], [X.], 217, 219; [X.] [X.]O, [X.], 203 ff.; Hent-schel/[X.]/Dauer [X.]O), sofern und soweit sich diese nachweislich als [X.] ausgewirkt hat (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O, [X.]). Weder die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung noch die von ihm getroffenen Feststellungen lassen aber erkennen, dass es bei seiner Würdigung hierauf abgestellt hat. 28 4. Über diese Rechtsfehler hinaus, die bereits nach § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht führen, hat das Berufungsgericht auch nicht beachtet, dass der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemach-ten Unterhaltsansprüche wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-rungsübergangs zumindest teilweise die Aktivlegitimation fehlen könnte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend unterschie-den, ob und in welcher Höhe die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt bzw. der [X.] eine gesetzli-che Witwenrente oder eine betriebliche Zusatzversorgung bezieht. 29 - 14 - 30 a) Sollte die Klägerin entsprechend ihrem eigenen Vortrag vor dem [X.] die große Witwenrente vom Träger der gesetzlichen Rentenversi-cherung (Bahnversicherungsanstalt bzw. [X.]) nach § 46 SGB [X.] beziehen, könnten insoweit die Vor-aussetzungen des Forderungsübergangs nach § 116 [X.] erfüllt sein. Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB [X.] zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum [X.], den die Witwe durch das schä-digende Ereignis erleidet (vgl. Senatsurteil [X.] 136, 78, 85 m.w.[X.]; [X.]/[X.], Bearb. 2007 § 844 Rn. 245; [X.], Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 441; SRH/[X.], 4. Aufl., § 9 Rn. 13). Eine Anrechnung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung, die das Berufungsgericht erwogen hat, kommt bereits aus rechtsgrundsätzlichen [X.] nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift über den Rechtsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger (§ 116 [X.]) indirekt den Vorteilsausgleich versagt, da der Forderungsübergang sonst sei-nen Sinn verlöre und eine nicht bezweckte Entlastung des Schädigers einträte (vgl. z.B. [X.] [GrS] 9, 179, 186 f., 190 f.; Senatsurteil vom 9. März 1971 - [X.] ZR 173/69 - VersR 1971, 636 f.; [X.], NJW-RR 2001, 1285, 1286; [X.], [X.], 1425; [X.]/[X.] [X.]O, § 844 Rn. 222, 243 m.w.[X.]; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 844 Rn. 76). Das Berufungsgericht muss demnach im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin [X.] dazu treffen, ob und in welchem Umfang die Bahnversicherungsanstalt bzw. die [X.] der Klägerin zur Leistung großer Witwenrente nach § 46 SGB [X.] verpflichtet ist und deshalb [X.] auf den leistenden Sozialversicherungsträger übergegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit der Leistungsverpflichtung für den Rechtsübergang nach § 116 [X.] Senatsurteil vom 18. November 2008 - [X.] ZR 183/07 - [X.], 368, 369 m.w.[X.]). - 15 - 31 Für den Fall einer quotenmäßigen Haftung der [X.] bestimmt sich der Umfang des Rechtsübergangs grundsätzlich nach § 116 Abs. 3 [X.] (vgl. Senatsurteile [X.] 106, 381, 385 ff.; 146, 84, 88 f.; [X.] [X.]O, S. 1285 f.; [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl., [X.]. 30 Rn. 63). Der Klä-gerin steht im Außenverhältnis zum Schädiger im Hinblick auf den in Wegfall gekommenen eigenen [X.] aus Erwerbseinkommen ein Hinter-bliebenenvorrecht zu (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1983 - [X.] ZR 67/81 - [X.], 726, 727; vom 16. September 1986 - [X.] ZR 128/85 - [X.], 70, 72; [X.], [X.], 1425, 1426; [X.], Berechnung von [X.], 3. Aufl., Rn. 1656 ff.; [X.], Unfalltod und Schadensersatz 2007, [X.]. 6 Rn. 219; [X.]/[X.] [X.]O, § 844 Rn. 230; [X.]/[X.] [X.]O, [X.]. 8 Rn. 52; [X.] [X.]O, Rn. 387, 406; [X.]/Dressler, [X.], 15. Aufl., [X.]. 47 Rn. 21). Dabei kommt allerdings eine einschrän-kende Auslegung des § 116 Abs. 3 [X.] in Betracht (vgl. einerseits [X.], [X.], 1425, 1426 f. m. Anm. [X.], [X.], 1427 f.; Küp-persbusch [X.]O, Rn. 446; [X.]/[X.] [X.]O, [X.]. 30 Rn. 64; [X.]/[X.] [X.]O, § 844 Rn. 251; [X.] [X.]O, [X.]. 6 Rn. 220; andererseits Par-dey [X.]O, Rn. 1680 ff.; a.A. Kasseler Kommentar zum [X.]Kater, 61. [X.]. 2009, § 116 [X.] Rn. 223). Für die [X.] nach fiktiver Verrentung des Verstorbenen, die das Berufungsgericht für das Jahr 2019 [X.], ist zudem die Heranziehung von § 116 Abs. 5 [X.] in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] [X.]O, Rn. 444 f.; [X.] [X.]O, [X.]. 2 Rn. 289 f.; [X.]/[X.] [X.]O, [X.]. 30 Rn. 75; [X.] [X.]O, Rn. 1671 ff.). b) Ein Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund eines gesetzli-chen Forderungsübergangs nach § 116 [X.] kommt nicht in Betracht, soweit die Bahnversicherungsanstalt bzw. die [X.] [X.] Leistungen nicht als "Versicherungsträger" i.S. dieser Vor-schrift, sondern in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung erbringt 32 - 16 - (vgl. Senatsurteil [X.] 106, 381, 388; [X.]/[X.] [X.]O, [X.]. 30 Rn. 7; [X.] [X.]O, [X.]. 2 Rn. 323 f. und [X.]. 6 Rn. 822; [X.] [X.]O, S. 1428). Nur soweit der Klägerin ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 [X.] überhaupt noch ein Anteil ihrer etwaigen Schadensersatzansprü-che wegen entzogenen Unterhalts in eigener Rechtszuständigkeit verbleibt, kann es auf das weitere Vorbringen der Revision zu den Auswirkungen derarti-ger Leistungen ankommen, die die Klägerin aus einer etwaigen Zusatzversor-gung erhält (vgl. zum "Vorrang" des gesetzlichen Forderungsübergangs [X.] [X.]O, [X.]. 2 Rn. 322 ff. und [X.]. 6 Rn. 826; [X.] [X.]O, S. 1428). Ob sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen ent-zogenen Unterhalts auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleis-tung (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - [X.] ZR 177/76 - VersR 1978, 249 f.; [X.], [X.], 564; [X.]/[X.] [X.]O, § 844 Rn. 223). Im Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenen-versorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf [X.] wegen entzogenen Unterhalts aus, weil solche Leistungen re-gelmäßig nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, was schon die Begrün-dung von Abtretungsverpflichtungen der Leistungsbezieher zum Ausdruck bringt (vgl. KG, Urteil vom 13. Oktober 1997 - 12 U 7883/96 - Rn. 74 [juris]; [X.] [X.]O, [X.]. 6 Rn. 822 ff.; offen [X.] [X.]O, Rn. 425). 33 In diesem Zusammenhang könnte das Vorbringen der Revision zu einer etwaigen Abtretungsverpflichtung der Klägerin nach § 172 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der [X.] (vgl. auch [X.] [X.]O, S. 1428 mit [X.]. 6) von Bedeutung sein. Soweit und sobald ein Empfänger von Leistungen der in Rede stehenden Art in Erfüllung einer sol-chen, regelmäßig mit einem "Quotenvorrecht" des [X.] ver-knüpften Abtretungsverpflichtung (vgl. [X.] [X.]O, [X.]. 6 Rn. 824; [X.] 34 - 17 - [X.]O) ihm nach einem Rechtsübergang nach § 116 [X.] auf den Sozialversi-cherungsträger noch zustehende Schadensersatzansprüche wegen entzoge-nen Unterhalts an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er die Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche (vgl. - zum Teil unter [X.] Bezeichnung dieser Rechtsfolge, etwa als "Anrechnung" der Leistungen auf den Schadensersatzanspruch - [X.], [X.], 413, 414; [X.] [X.]O, [X.]. 6 Rn. 808, 813 in [X.]. 477, 822; [X.] [X.]O, S. 1428). Anders als das Berufungsgericht wohl meint, widerspricht das von ihm herangezogene Urteil des [X.] ([X.], 564) den dargelegten Grundsätzen nicht. Ein Verlust der Aktivlegitimation war in dem dort entschiedenen Fall nicht eingetreten, weil es an einem gesetzlichen Forde-rungsübergang fehlte, eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an den 35 - 18 - Leistungsträger nicht erfolgt war und zudem schon am Bestehen einer [X.] Abtretungsverpflichtung des [X.] Zweifel bestanden. Galke [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 306/04 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2008 - 12 U 46/07 -

Meta

VI ZR 221/08

01.12.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. VI ZR 221/08 (REWIS RS 2009, 343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 343

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