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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 449/09 vom 15. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat am 15. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz aus den vom Generalbun-desanwalt dargelegten Gründen auf 43.350,00 Euro festgesetzt wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der geringe Teilerfolg der Revision, die über die Korrektur des vom [X.] berichtigten Rechenfehlers hinaus (900,-- •) insgesamt den Wegfall des Verfalls von Wertersatz anstrebte, gibt zu einer anderen Kosten-entscheidung keine Veranlassung (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]Wahl Graf Jäger Sander
Meta
15.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. 1 StR 449/09 (REWIS RS 2009, 1752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1752
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