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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom26. März 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. März 2003 [X.] Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 27. Januar 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 50.188 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichenddargelegt, daß die [X.] anstelle der E. auf Vermieterseite indie Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf dieseWeise die [X.] erworben habe, beruht im wesentlichen auf einertatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentlichendieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in [X.] 3 -ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf Grund eineranderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist(vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - [X.] -).Hahne[X.][X.][X.]Fuchs
Meta
26.03.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. XII ZR 65/00 (REWIS RS 2003, 3708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3708
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