Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. XII ZR 186/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2281

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[X.] [X.]/00vom16. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und dieRichterin Dr. Vézinabeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2000wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 186.398 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichenddargelegt, daß die [X.]anstelle der [X.]auf Vermieterseite indie Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf dieseWeise die [X.] erworben habe, beruht im wesentlichen auf einertatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] hat für eine entsprechende Abtretung die Zeugen [X.],- 3 -S. , [X.]und [X.]benannt, die in einem der Parallelverfahren ver-nommen worden sind. Die entsprechenden Vernehmungsprotokolle hat sie inerster Instanz vorgelegt und sich mit einer Verwertung ausdrücklich einverstan-den erklärt. In der Berufungsinstanz hat sie zwar diese Zeugen - wie die [X.] zu Recht geltend macht - erneut benannt, hat aber nicht vorgetragen, daßdie Zeugen mehr bestätigen könnten, als sie in dem Parallelverfahren ausge-sagt haben. Sie hat im Gegenteil ausgeführt, Ausgangspunkt zur Beurteilungder Frage, ob Mietverhältnisse zwischen der [X.]und der [X.] bestandenhätten, müsse dasjenige sein, was diese Zeugen bereits in der vor dem [X.] durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt hätten. DerInhalt der vorgelegten Vernehmungsprotokolle ist somit als der Parteivortragder Klägerin zu diesem Problemkreis anzusehen. Die Revision rügt zu Unrecht,daß das Berufungsgericht die Zeugen nicht selbst vernommen hat. Der in [X.] der Zeugen gestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um anzunehmen,daß [X.] der [X.]gegen die Beklagte bestehen.Dem steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im [X.] dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in [X.] 4 -ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise aufgrund einer an-deren tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist(vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - [X.] -).Hahne[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 186/00

16.07.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. XII ZR 186/00 (REWIS RS 2003, 2281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2281

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