Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2016, Az. B 8 SO 6/15 R

8. Senat | REWIS RS 2016, 8986

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Gegenstand

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes Wohnen


Leitsatz

Zur funktionsdifferenten Auslegung der Leistungen des betreuten Wohnens, insbesondere bei Hilfen zur Pflege, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 11. Dezember 2014 und des [X.] vom 27. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29 660,61 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist (noch) die Erstattung von Kosten in [X.]öhe von 24 660,61 Euro, die der Kläger für die [X.]ilfeempfängerin ([X.]) im Rahmen der [X.]ilfe zur Pflege nach dem [X.] - ([X.]) für die Zeit vom [X.] bis 31.10.2010 erbracht hat.

2

Die 1940 geborene [X.] lebte von 1973 bis 27.2.2005 im Stadtgebiet der Beklagten und wurde dort bereits seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt, ohne Sozialhilfeleistungen erhalten zu haben. Sie leidet an der Alzheimer-Krankheit und ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100); sie erhielt und erhält Leistungen aus der [X.] Pflegeversicherung ([X.]). Am 27.2.2005 zog sie in eine Wohngemeinschaft für (insgesamt sechs) demenzerkrankte Menschen nach [X.] (Kreisgebiet des [X.]) und schloss mit der [X.] einen Pflegevertrag, auf dessen Grundlage sie in der Folgezeit gepflegt wurde.

3

Nachdem der Kläger, der [X.] bereits vor dem streitbefangenen Zeitraum [X.]ilfe zur Pflege bewilligt und gezahlt hatte, erfolglos die Beklagte zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, gewährte er vom [X.] bis 31.10.2010 entsprechende Leistungen (in [X.]öhe von insgesamt 24 660,61 Euro) nur noch vorläufig bis zur Klärung der endgültigen Zuständigkeit (Bescheide aus dem Jahre 2009).

4

Die im Dezember 2010 erhobene Klage - ursprünglich nebst zweier Feststellungsanträge noch gerichtet auf Erstattung von 56 623,09 Euro - hatte Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> [X.] vom [X.]). Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seine Erstattungsforderung auf 24 660,61 Euro beschränkt und einen der Feststellungsanträge zurückgenommen hatte, hat das [X.] ([X.]) [X.] das Urteil des [X.] auf die Berufung der Beklagten geändert und die Beklagte (nur noch) verurteilt, an den Kläger 24 660,61 Euro zu zahlen; gleichzeitig hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, "den Leistungsfall der [X.] in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen" (Urteil vom 11.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der Kläger habe einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 43 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]B I) iVm § 102 [X.] - ([X.]B X). Er habe im streitbefangenen Zeitraum nur vorläufig geleistet, weil die Zuständigkeit zwischen den Beteiligten streitig gewesen sei. Die Beklagte sei aber als zuletzt vor Beginn der ambulanten Betreuung Zuständige auch der zuständige Leistungsträger nach § 98 Abs 5 Satz 1 [X.]. Es liege nämlich eine Leistungsgewährung in einer "ambulant betreuten Wohnform" vor. Im [X.] an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) sei hierfür ausreichend, dass [X.] in einer Wohnform gelebt habe, in deren institutionellem Rahmen Leistungen nach § 55 Abs 2 [X.] behinderter Menschen - ([X.]B IX) angeboten würden. Dies sei der Fall; denn nach der Konzeption des [X.] handele es sich um eine Wohngemeinschaft, die solche Leistungen institutionell anbiete. Auf die Frage, ob vorliegend [X.]ilfe zur Pflege oder Eingliederungsleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund gestanden hätten, komme es deshalb nicht an.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 5 Satz 1 [X.]. [X.] habe keine Leistungen "in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten" erhalten. Der Art nach sei [X.] ganz überwiegend entsprechend der Leistungsbewilligung pflegerisch betreut worden; in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und dem Leistungserbringer sei auf die weitergehende Konzeption des ambulanten Dienstes als solchem auch nicht Bezug genommen worden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er den vom [X.] noch beschiedenen Feststellungsantrag zurückgenommen hat,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtene Entscheidung des [X.] für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die vom [X.] durchgeführte Beweisaufnahme habe zudem bestätigt, dass bei [X.]s Betreuung der Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überwogen habe, sodass auch deshalb ein "Ambulant-betreutes-Wohnen" zu bejahen sei.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtgesetz ). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten (24 660,61 Euro), weil er selbst der für die erbrachte Leistung zuständige Leistungsträger und die Beklagte damit nicht passivlegitimiert war.

Verfahrensrechtlich bedurfte es keiner Nachholung der Beiladung von [X.] (§ 75 Abs 2 SGG); auch unter Berücksichtigung des § 107 [X.] wird die Position der [X.] weder verfahrens- noch materiellrechtlich beeinträchtigt (vgl dazu allgemein BSG, Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 6/12 R - Rd[X.]0 mwN).

Ohne Bedeutung ist, dass das [X.] zu Recht § 102 [X.] iVm § 43 [X.], nicht § 104 [X.] iVm § 14 [X.]X seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, weil der Kläger jedenfalls keine Eingliederungshilfeleistungen, sondern [X.] bewilligt hat. Selbst wenn man § 104 [X.] iVm § 14 [X.]X anwenden wollte, weil der Kläger zu Unrecht (nur) Pflegehilfe statt (evtl ergänzender) Eingliederungshilfe bewilligt und gezahlt haben sollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Der Kläger selbst war nach § 97 [X.]II iVm § 2 des [X.] zum [X.]II als örtlicher Sozialhilfeträger sachlich und nach § 98 Abs 5 Satz 2 [X.]II iVm § 97 Abs 1 [X.] (BS[X.]G) auch örtlich für die Erbringung all dieser Leistungen zuständig. Insoweit kann dahinstehen, ob eine [X.]eranziehung von Ämtern oder amtsfreien Gemeinden nach § 3 des Ausführungsgesetzes vorgenommen worden ist; an der Zuständigkeit selbst würde sich hierdurch nichts ändern, weil eine [X.]eranziehung nur zur Wahrnehmungszuständigkeit der anderen Behörde führt ([X.]-3500 § 106 [X.] Rd[X.]6).

Nach § 98 Abs 5 Satz 1 [X.]II (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670 - erhalten hat) ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird zwar im Gesetz nicht näher definiert; nach der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Normfassung orientiert er sich jedoch an § 55 Abs 2 [X.] 6 [X.]X (BT-Drucks 15/1514, [X.] zu § 93). Soweit der Senat im [X.]inblick hierauf ausgeführt hat, der Art nach dürfe es sich bei der erforderlichen Betreuung ua nicht um eine solche pflegerischer Art handeln, sondern [X.]auptzielrichtung der Leistung (für die Annahme einer Eingliederungsleistung) müsse die Teilhabe am Leben in der [X.] sein ([X.], 56 ff Rd[X.]5 mwN = [X.] 4-3500 § 98 [X.]), modifiziert er diese Aussage, die in der zitierten Entscheidung für die Anwendung des § 98 Abs 5 [X.]II ohnedies nicht tragend war, sondern nur der Unterscheidung der Leistungsarten diente.

Mit der zum [X.] vorgenommenen Änderung im Wortlaut der Vorschrift (zuvor nur: "Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeit erhalten haben"), macht das Gesetz deutlich, dass sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel - aber auch nur solche, also nicht etwa Leistungen der Altenhilfe - mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (zur Zielrichtung bereits BSG, aaO) gleichgestellt sind. Neben den Leistungen zur Teilhabe kann nach dem ausdrücklichen und unzweideutigen Willen des Gesetzgebers auch die Gewährung von ambulanten Leistungen der [X.]ilfe zur Pflege einen Leistungsfall des "[X.]" im Sinne des § 98 Abs 5 [X.]II darstellen, weil die Sicherung der Selbstbestimmung im eigenen Wohn- und Lebensbereich damit einhergeht. Unter Berücksichtigung dieses Wortlauts ist es systematisch ausgeschlossen, die Norm nur für Eingliederungshilfeleistungen des betreuten [X.] anzuwenden. Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der [X.]ilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung iS des § 98 Abs 5 [X.]II, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen, weil ansonsten § 98 Abs 5 [X.]II für Leistungen der [X.]ilfe zur Pflege (7. Kap des [X.]II) bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw Teilhabe (vgl näher nur Meßling in juris [X.] [X.]II, 2. Aufl 2014, § 61 [X.]II Rd[X.]6 ff mwN zur Rspr). Ob ausnahmsweise für die Anwendung des § 98 Abs 5 [X.]II etwas anderes gilt, wenn die [X.]ilfe zur Pflege qualitativ eine Intensitätsstufe unterschreitet (etwa sog Pflegestufe Null; s dazu Meßling, aaO, Rd[X.] 82 ff mwN) oder keine kontinuierliche, sondern nur punktuelle pflegerische Betreuung gewährt wird (s zu diesem Gedanken für die Abgrenzung zwischen [X.]ilfe und Pflege und Eingliederungshilfe [X.], 56 ff Rd[X.]5 = [X.] 4-3500 § 98 [X.]), bedarf keiner Entscheidung; keine dieser denkbaren Ausnahmen liegt hier vor.

Die Zuständigkeitsregelung beruht auf dem gesetzgeberischen Ziel, Einrichtungsorte nur in bestimmten Fällen zu schützen (vgl dazu [X.], 56 ff Rd[X.]7 = [X.] 4-3500 § 98 [X.]), und ist insoweit einer Prüfung auf Sinnhaftigkeit nicht zugänglich. Diesem normativen Bestreben, die Verbreitung aller ambulanten Betreuungsformen, die der Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens in Würde dienen, zu unterstützen, liefe es jedenfalls zuwider, wollte man entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Abgrenzung nur nach der Art der Leistung vornehmen. Gerade die Fälle der Demenzerkrankung, die - wie bei [X.] - meist über Jahre progredient verlaufen, bestätigen den Gesetzgeber. Die pflegerische Versorgung wird nämlich typischerweise im Verlaufe der Erkrankung in den Vordergrund rücken, hat aber wie die Eingliederungshilfe eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zum Ziel (vgl § 2 [X.] [X.] - <[X.]I>); die Stärkung der häuslichen Pflege vor der stationären ist auch hier wesentlicher Gesichtspunkt (vgl § 3 Satz 1 [X.]I). Allerdings ist - entgegen der Auffassung des [X.] - die Entscheidung, ob ein "Ambulant-betreutes-Wohnen" vorliegt, anhand dieses normativ bestimmten Ziels zu treffen. § 98 Abs 5 Satz 1 [X.]II erfasst gerade nicht eine durch allgemeine Gegebenheiten definierte "Wohnform", sondern eine Form der Betreuungsleistung. Es kommt - wie der Senat bereits ausgeführt hat - damit nicht auf die institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen an (BSG, aaO, Rd[X.]5), sodass auch eine allgemeine Konzeption des Angebots durch den ambulanten Leistungserbringer nicht entscheidend sein kann.

Gleichwohl findet vorliegend § 98 Abs 5 Satz 1 [X.]II im [X.]inblick auf die Übergangsregelung des Satzes 2 keine Anwendung, weil die [X.]ilfeempfängerin [X.] durchgehend seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt worden ist und damit ein sog [X.] iS der Rechtsprechung des Senats ([X.], 56 ff Rd[X.]8 = [X.] 4-3500 § 98 [X.]; BSG, Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 6/12 R - Rd[X.]6) vorliegt, der zur Anwendung des § 97 BS[X.]G zwingt (BSG, aaO). Dies hat die Zuständigkeit des Klägers zur Folge, weil es vor Inkrafttreten des [X.]II eine § 98 Abs 5 Satz 1 [X.]II entsprechende Zuständigkeitsregelung nicht gab. Vielmehr wurde nach § 97 Abs 1 BS[X.]G für nichtstationäre (gemeint ist: stationär = vollstationär) Leistungen, damit auch für Leistungen des Ambulant-betreuten-[X.], die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers begründet, in dessen Bereich sich der [X.]ilfeempfänger tatsächlich aufhielt. Durch [X.]s Umzug nach [X.] ist der Kläger auf diese Weise selbst zuständig geworden und blieb es danach mangels Wechsels eines tatsächlichen Aufenthalts.

Der Annahme eines [X.]s steht nicht entgegen, dass sich die [X.]ilfeempfängerin in der [X.] vor dem 1.1.2005 offenbar in stationärer Pflege befand, die von der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs 5 [X.]II gerade nicht erfasst wird. Wenn der Gesetzgeber ambulante Pflegehilfe iS des § 98 Abs 5 Satz 1 [X.]II als Form des [X.] verstanden wissen will, dann muss diese Wertung für die Anwendung des § 98 Abs 5 Satz 2 [X.]II denknotwendig bei der Beurteilung des Bedarfsfalls des [X.] als solchem übernommen werden. Mit anderen Worten: Bei der Entscheidung darüber, ob ein Alt- oder Neufall vorliegt, muss die ambulante (betreute) Pflege und stationäre (betreute) Pflege als einheitlicher Bedarfsfall der Betreuung angesehen werden. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist ohne Bedeutung, ob entsprechende Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind ([X.], 56 ff Rd[X.]7 = [X.] 4-3500 § 98 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 1, 155 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die [X.] beruht auf § 197a Abs 3 und [X.] SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz ([X.]). Dabei waren der Streitwert der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 [X.]). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem vom [X.] zugesprochenen Betrag und dem zu Beginn des Revisionsverfahrens (§ 40 [X.]) noch streitbefangenen Feststellungsantrag (§§ 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 2 und 3 [X.]). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der [X.] von 5000 Euro anzusetzen.

Meta

B 8 SO 6/15 R

30.06.2016

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Neuruppin, 27. März 2013, Az: S 14 SO 158/10, Urteil

§ 61 SGB 12, §§ 61ff SGB 12, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2016, Az. B 8 SO 6/15 R (REWIS RS 2016, 8986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8986

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