Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 20/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 7059

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 20/13
vom

17. März 2014

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1

a)
Die
Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 [X.].

b)
Zur Prüfung der persönlichen Eignung für ein Notaramt nach § 6 Abs. 1 Satz
1 [X.], wenn in vorangegangenen Bestellungsverfahren zum [X.] fehlerhafte Angaben zu ausgeübten Nebentätigkeiten gemacht worden waren.

[X.], Beschluss vom 17. März 2014 -
[X.]([X.]) 20/13 -
KG [X.]

-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 17.
März 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richter
Dr. [X.] und [X.], die Notarin
Dr. [X.] und den Notar Dr. Strzyz

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 16.
September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf
50.000

festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten
bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.])
noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
124
Abs.
2 Nr.
3 VwGO i.V.m. §
111d
Satz
2 [X.]).

1.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochte-nen Entscheidung des Notarsenats des [X.].

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zur Auffas-sung des [X.] habe der Kläger seine ab Juli 2009 ausgeübte Vor-1
2
3
-
3
-

standstätigkeit für einen
gemeinnützigen Verein im Antrag für die Bestellung als [X.] angeben müssen. In dem entsprechenden Formular über die Be-stellung von [X.]n ist nach Nebentätigkeiten gefragt und zur Erläute-rung auf §
8 [X.] verwiesen. Darin unterscheidet sich das Formular von dem-jenigen für die Bestellung zum Notar,
das zwar ebenfalls auf § 8 [X.] Bezug nimmt,
dem aber die Erläuterung beigefügt ist, dass jede Nebentätigkeit anzu-geben ist, unabhängig davon, ob sie genehmigungsbedürftig ist.
Angesichts der im [X.]bestellungsfragebogen gestellten Frage ist vom Wortsinn her
damit
nur nach genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gefragt, unabhängig davon, ob sie genehmigungsfähig oder genehmigt sind. Damit durften allerdings die Nebentätigkeiten unerwähnt bleiben, die nicht unter die Genehmigungsbe-dürftigkeit des §
8 [X.] fallen. Das [X.]
hat zu Recht darauf abge-stellt, dass der Regelungsbereich des §
8 [X.] und hier insbesondere dessen Absatz
3 nur die genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten berührt und die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, nicht unter den Anwendungsbereich der Norm
fällt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
8 Rn.
22 a.E.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Senatsurteil vom 23.
Juli 2012 ([X.]([X.]) 7/11 juris Rn.
31) hier nicht herangezogen werden. Denn ihm lagen nicht [X.] gelagerte Feststellungen zugrunde.

Aus der [X.] der Mitgliedschaft im Vorstand des gemeinnützigen Vereins kann deshalb
nicht
auf eine mangelnde persönliche Eignung
des Klä-gers
im Sinne des §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] geschlossen werden.

Die im angefochtenen Bescheid noch angeführte [X.] der [X.] für Steuerrecht der Rechtsanwaltskam-4
5
-
4
-

mer führt die Beklagte in ihrem Berufungszulassungsantrag -
zu Recht -
nicht mehr an.

b) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das [X.] habe wesentlichen Vortrag der Beklagten bei der Prüfung der persönlichen Eignung des [X.] nach §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] außer Acht gelassen, soweit es um die unterlassene Angabe der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der R.

GmbH gegangen sei. Das [X.] hat den Sachvortrag vollständig zur Kenntnis genommen und ist
lediglich zu einer anderen als der von der [X.] vertretenen rechtlichen Bewertung
gelangt. Zutreffend -
und von der
[X.] insoweit auch nicht in Frage gestellt -
hat es
angenommen, dass die unter-lassene Angabe
der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
der R.

GmbH
im Rahmen der [X.]bestellung dem Kläger vorzuwerfen ist. Es hat [X.] aus der [X.] auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßig-keitsgrundsatzes den Schluss gezogen, dass nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung des [X.] als Notar gemäß §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht bestehen.

Die vom [X.] vorgenommene Gewichtung der für die persön-liche Eignung des [X.] maßgeblichen Umstände (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juli 2012 aaO Rn.
17
a.E.)
begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Vorinstanz
hat die Einlassung des [X.], er habe im Hinblick auf Nr. 16 [X.] [X.] die Angabe der Aufsichtsratstätigkeit für entbehrlich gehalten, da er diese für allgemein genehmigt gehalten habe, nicht als -
eignungsmindern-de
-
Schutzbehauptung angesehen. Die ersichtlich auch auf dem
in der mündli-chen Verhandlung von dem Kläger gewonnenen persönlichen Eindruck [X.] Feststellung wird durch den Vortrag der Beklagten nicht in zulassungsfor-dernder Weise (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m.
§ 111d Satz 2 [X.]) in Frage 6
7
-
5
-

gestellt. Dass
Nr.
16 [X.] [X.] die Pflicht, Nebentätigkeiten im Antrag auf Bestellung zum [X.] anzugeben, nicht entfallen lässt, legt auch das [X.] zugrunde. Dieser objektive Regelungsgehalt steht aber der Feststellung, der Kläger sei einem Fehlverständnis unterlegen, nicht entgegen.

c) Bei der Gewichtung der [X.] Umstände ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich das Fehlverhalten
des ansonsten unbescholte-nen [X.]
nicht im Rahmen des [X.] zum Notar ereignet hat, sondern in vorangegangenen Verfahren zur Bestellung als [X.]. Ein
Fehlverhalten als [X.] kann bei der Prüfung der persönlichen Vor-aussetzungen zwar
durchaus miteinbezogen werden. Die Anforderungen an die Prüfung der persönlichen Eignung dürfen
jedoch wegen des Verhältnismäßig-keitsgrundsatzes nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsor-genden
Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller
-
gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar -
aussage-kräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juli 2012
-
[X.]([X.]) 12/11, [X.]Z 194, 165 Rn.
14). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger mit seinen Angaben im Bewerbungsverfahren gerade keine unberechtig-ten Vorteile sichern
wollen, sondern hat hier seiner Wahrheitspflicht vollständig genügt. Er
hat durch die
Angabe einer Tätigkeit, die er bereits nicht mehr aus-übte, sein Fehlverhalten als Bewerber zum [X.] offengelegt. Zum Zeitpunkt der Notarbewerbung (20. Dezember
2011)
bestand für ihn angesichts der Beendigung der Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft
am 19. Dezember 2011 keine Pflicht
mehr, diese Nebentätigkeit anzugeben.

8
-
6
-

2.
Es stellen sich im vorliegenden Verfahren auch keine grundsätzlich zu klärenden Fragen. Vielmehr sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit un-richtigen Angaben gegenüber der [X.] durch die Senats-rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juli 2012, aaO; Senatsbeschlüsse
vom 25.
November 2013 -
[X.]([X.]) 10/13 und
vom 5.
März 2012 -
[X.]([X.]) 13/11, NJW-RR 2012, 632).

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.] in [X.] mit §
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] ist gemäß §
111g
Abs.
2 Satz
1
[X.] erfolgt.

Galke
[X.]

[X.]

[X.]
Strzyz
Vorinstanz:
KG [X.], Entscheidung vom 16.09.2013 -
Not 7/13 -

9
10

Meta

NotZ (Brfg) 20/13

17.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 20/13 (REWIS RS 2014, 7059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7059

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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