Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 10/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 844

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 10/13

vom

25. November 2013

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
a) [X.] § 6 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 3
Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende [X.] Regelung des §
56 Abs.
2 Satz
3 [X.] durch Beurkundungen unter Überschreitung der [X.] können Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das [X.] begründen.
b) [X.] § 6 Abs. 1 Satz 1, §
14 Abs. 3 Satz 1, §
31
Für die Beurteilung, ob Verhaltensweisen und Auffälligkeiten eines Bewerbers für das [X.] nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, ist nicht nur die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufs-recht der Rechtsanwälte maßgebend. Vielmehr ist im Bewerbungsverfahren selb-ständig auch zu prüfen, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folge-rungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen An-forderungen an einen Notar zu ziehen sind.
[X.], Beschluss vom 25. November 2013 -
NotZ([X.]) 10/13 -
[X.] [X.]

wegen Besetzung einer Notarstelle-

2

-

Der
Bundesgerichtshof,
[X.],
hat am
25. November 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
Diederichsen,
[X.]
[X.] und die Notare Dr.
Strzyz und
Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Se-nats für Notarsachen des [X.] in [X.] vom 20.
Fe-bruar 2013 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die
Klägerin
zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens
wird auf 50.0e-setzt.

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin gestellten Antrags [X.] keine Bedenken. Er ist insbesondere rechtzeitig eingereicht und begründet worden (§
124a Abs.
4 VwGO i.V.m. §
111d
Satz
2
[X.]).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist allerdings unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.])
noch stellen sich entscheidungserhebliche 1
2
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-

3

-

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]) oder weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]), auch ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß dem [X.] nicht anzulasten (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]).
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils be-stehen, wenn gegen sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunk-te sprechen ([X.]/[X.], VwGO, 19.
Aufl., §
124 Rn.
7 mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wer-den kann (vgl. [X.], Nichtannahmebeschluss vom 23.
Juni 2000 -
1
BvR 830/00, juris Rn.
15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise
im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: [X.]/[X.] aaO Rn.
7, 7a-c mwN). Die Entscheidung des [X.] begegnet unter Berücksichtigung
des Beurteilungsspiel-raums der Beklagten und der eingeschränkten
Nachprüfbarkeit der angefochte-nen Entscheidung durch die Gerichte solchen Bedenken nicht.
aa) Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass eine Eignungs-vermutung zugunsten der Bewerber um ein [X.] nicht besteht, vielmehr verbleibende Zweifel zu Lasten des jeweiligen Bewerbers gehen (vgl. [X.], Se-nat
für Notarsachen, Beschlüsse
vom 17.
November 2008 -
NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn.
9 und vom 5.
März 2012 -
NotZ([X.]) 13/11, juris Rn.
7). Auf der Grundlage einer Gesamtschau des Verhaltens der Klägerin
als Notariatsverwalterin der Notariate N.

, L.

und G.

sowie im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 18.
Juni 4
5
-

4

-

2012 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass
Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für das Amt einer Notarin zurzeit bestünden.
bb) Gegen die persönliche Eignung spricht, dass die Klägerin unter Überschreitung der [X.] des §
56 Abs.
2 Satz
3 [X.] zahlreiche Beurkundungen vorgenommen hat.
Die von der Beklagten hierzu getroffenen Feststellungen durch [X.] der [X.] der jeweiligen drei Notariate sind rechtlich nicht zu [X.], auch wenn die [X.] nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vorlagen. Die Kopien waren zum einen vom Amtsgericht Sch.

als dem
für die Verwahrung der Akten zuständigen Amtsgericht (§
51 Abs.
1 Satz
1 [X.], Nr.
36 AVNot)
und in einem weiteren Fall von dem der Klägerin nach-folgenden
Notariatsverwalter gefertigt worden. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Kopien geben könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Außerdem hat die Klägerin im [X.] die Verstöße eingeräumt. Sie hat zu ihrer Rechtfertigung
die Auffassung vertreten, dass Beurkundungen
auch nach Ablauf der [X.] erfol-gen dürften, wenn die den Beurkundungsvorgang einleitende Anbahnung noch innerhalb der [X.] erfolgt sei. Dazu hat sie sich darauf berufen,
dass Bedienstete der Beklagten
und
der Notarkammer in der Vergangenheit zu erkennen gegeben
hätten, dass die [X.] nicht gelte, wenn die Notarkammer bei der Abwicklung der Notariatsverwaltung von §
59 Abs.
1 [X.] abweiche und der
Verwalter auf die ihm zustehende Vergütung verzich-tet habe, weil ansonsten die Abwicklung abgewirtschafteter Notariate nicht kos-tendeckend möglich
sei. Um solche Abwicklungen habe es sich bei den verwal-teten
Notariaten gehandelt.
Darauf stützt sich die Klägerin weiterhin in ihrem Zulassungsantrag.
6
7
-

5

-

Mit Recht hat das [X.] unter diesen Umständen nicht bean-standet, dass die Beklagte wegen des
nachhaltigen, vorsätzlichen
und eigen-nützigen
Verstoßes
gegen zwingende berufsrechtliche Regelungen -
bei allem Verständnis für wirtschaftliche Gründe, die vorgelegen haben mögen
-
Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für das [X.]
angenommen hat. Soweit die Klägerin diese Würdigung beanstandet, versucht sie,
die
eigene Würdigung an deren Stelle zu
setzen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich daraus nicht.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundsätz-liche Bedeutung. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt (vgl. [X.]/[X.], [X.],
9.
Aufl.,
§
56 Rn.
7
und §
59 Rn.
26 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.],
7.
Aufl., §
58 Rn.
8
und §
59 Rn.
16 ff.). Auf-grund des eindeutigen Wortlauts des §
56 Abs.
2 Satz
3 [X.] ist die von der Klägerin in der Antragsbegründung angenommene
Ausnahme
von der [X.] wegen des Verzichts auf die Vergütung des Notariatsverwalters nach §
59 Abs.
3 [X.] rechtlich nicht zulässig. Es stellt sich nicht die Frage der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift in §
56 Abs.
2 Satz
3 [X.] unter Beachtung von Art.
12 Abs.
1 GG und Art.
3 GG
im Hinblick auf die Verwalterbestellung im hauptberuflichen Notariat. Da die [X.] nach §
56 Abs.
2 Satz
1 [X.] grundsätzlich auf die bloße Abwicklung der bereits begonnenen Amtsgeschäfte gerichtet ist, soll der Notariatsverwalter möglichst keine neuen [X.] vornehmen (BT-Drucks. 3/219 S.
27; s. auch Eylmann/Vaasen/[X.], [X.],
[X.], 3.
Aufl., §
56 [X.] Rn.
1, 15 und 33). Darin
besteht der
sachliche Grund,
der die Un-terschiede zwischen der Notariatsverwaltung eines hauptberuflichen Notariats und im Anwaltsnotariat bei der Vornahme neuer [X.] rechtfertigt.
Keinesfalls durfte die Klägerin die nach ihrer Auffassung wirtschaftlich unbefrie-digende Situation bei der Verwaltung der
Anwaltsnotariate durch Vornahme 8
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-

6

-

neuer [X.] unter Überschreitung der [X.] verbes-sern. Als Trägerin
eines öffentlichen Amts, die auf dem Gebiet der vorsorgen-den Rechtspflege wichtige Funktionen wahrnimmt, war sie
in besonderem Ma-ße zur Integrität verpflichtet.
Der Vernehmung des früheren Präsidenten der B.

Notarkammer Rechtsanwalt und Notar [X.]

, des früheren Geschäftsführers der B.

Notarkammer,
Rechtsanwalt und Notar P.

und deren Bera-ter,
des Vorsitzenden [X.] am [X.] M.

,
als Zeugen zur
Be-hauptung einer von der gesetzlichen Vorschrift abweichenden allgemeinen Pra-xis
im Bereich der B.

Notarkammer, welche die Beklagte entschieden in Abrede gestellt hat,
bedarf es nicht.
Selbst wenn
andere Verwalter in gleicher Weise gegen die Vorschrift in §
56 Abs.
2 Satz 3 [X.] verstoßen hätten, [X.] dies die Klägerin nicht davon, einer klaren gesetzlichen Bestimmung Fol-ge zu leisten. Es handelt sich um zwingendes Recht, von dessen Geltung die Behörde keine Ausnahme machen kann (vgl. Eylmann/Vaasen/[X.] aaO Rn.
15).
c) Schließlich weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung gebieten könn-ten (§
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]).
Nach der verwal-tungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2010 -
1
L 134/10, juris Rn.
7; [X.], Beschluss vom 17. Januar 2011 -
14
ZB 10.1569, juris Rn.
10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitig-10
11
-

7

-

keiten deutlich abhebt. Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß
§
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des [X.] die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf-weist, denn der Zulassungsgrund des §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO soll eine allge-meine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem ist darzulegen, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem [X.] des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO obliegenden Dar-legungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägi-gen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkei-ten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche As-pekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutref-fend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.
Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen der
Klägerin
in der [X.] zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwie-rigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Rechtssache als solche
-
die An-wendung des §
56 Abs.
2 Satz 3 [X.]
-
wirft hier keine komplexen Tatsachen-
oder Rechtsfragen auf, die ihre Beurteilung erschweren.
Die Antragsbegründung legt außerdem nicht dar, dass die allgemein ge-haltenen Angriffe gegen die Beurteilung der maßgeblichen [X.] geeignet wären, die Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin
zu
besei-tigen. Für die Beklagte war ersichtlich nicht eine
präzise
Zahl der von der Kläge-rin unter Verstoß gegen §
56 Abs.
2 Satz 3 [X.] vorgenommenen Notariats-12
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-

8

-

geschäfte maßgeblich, sondern die Nachhaltigkeit, mit der die Klägerin gegen das gesetzliche Verbot verstoßen hat,
was sie grundsätzlich auch nicht in [X.] stellt.
d) Die Zulassung der Berufung ist deswegen auch nicht wegen eines entscheidungserheblichen [X.] gemäß §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO i.V.m. §
111d
Satz 2
[X.] geboten. Einer weiteren Aufklärung bedarf es nicht. Ob und gegebenenfalls welche Vorteile die Klägerin aus der geset-zeswidrigen Praxis gezogen hat, ist letztlich unerheblich. Das [X.] hat die disziplinarrechtliche Beurteilung der Verstöße offen gelassen und zutref-fend auf die besondere Nachhaltigkeit des Verstoßes gegen §
56 Abs.
2 Satz 3 [X.] hingewiesen.
e) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Beurtei-lung
der persönlichen Eignung der Klägerin
deren
Schreiben vom 18.
Juni 2012
mit den Äußerungen
über die Mitarbeiterin der Beklagten in Betracht genom-men und dieses im Hinblick auf die erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu Lasten der Klägerin gewertet
hat.
Verhaltensweisen und Auffäl-ligkeiten, die für sich betrachtet eine negative Bewertung nicht tragen würden, können in ihrem Zusammentreffen ausreichen, um nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Dabei ist nicht wesentlich die straf-rechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte, als vielmehr die im
Bewerbungsverfahren selbständig zu prü-fende Frage, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anfor-derungen an einen Notar zu ziehen sind (vgl. [X.], [X.], Ur-teil vom 23.
Juli 2012 -
NotZ([X.]) 12/11, [X.]Z 194, 165
Rn.
14). Ein Notar hat sich
-
gemäß der das allgemeine Verhaltensgebot des §
14 Abs.
3 Satz 1 [X.] konkretisierenden Vorschrift des §
31 [X.]
-
gegenüber Kollegen, Ge-14
15
-

9

-

richten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten. Er muss im Umgang mit Kollegen und anderen Sachlichkeit wahren.
Unnötige Schärfen sind zu ver-meiden, jede tatsächliche und rechtliche Kritik muss in angemessener
Form vorgetragen werden, persönliche und ehrkränkende Vorwürfe sind zu unterlas-sen
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO §
31 Rn.
3). Die erhöhten [X.] rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich vom Vertrauen der Rechtsuchenden in die [X.] abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist.
Diesen Grundsätzen folgend, hat die Beklagte ohne Rechtsfehler
für die persönliche
Eignungsprognose den Inhalt des
Schreibens
vom 18.
Juni 2012
herangezogen
und auch mit
Blick auf die
Verstöße gegen §
56 Abs.
2 Satz
3 [X.] die persönliche Eignung in Zweifel gezogen.

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-

10

-

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
111b Abs.
1
Satz 1
[X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] ist gemäß §
111g
Abs.
2 Satz 1 [X.] erfolgt.
Galke
Diederichsen
[X.]

Strzyz
Frank

Vorinstanz:
KG [X.], Entscheidung vom 20.02.2013 -
Not 12/12 -

17

Meta

NotZ (Brfg) 10/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 10/13 (REWIS RS 2013, 844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 844

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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