Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 12/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 8572

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ(Brfg)
12/11
vom

5. März 2012

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar
-

2

-

Der [X.], [X.], hat
am 5.
März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterin [X.], den Richter Dr.
Appl, die
Notarin [X.] und den Notar
Dr. Frank

beschlossen:

Auf Antrag des
Klägers
wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] in [X.] vom 5.
Juli
2011 zugelassen.
Als
weitere Beteiligte werden zusätzlich beigeladen:
Rechtsanwalt Sch.,

Rechtsanwältin K. H.,

vertreten durch Rechtsanwälte
R.

AG,

,

Rechtsanwalt Schu.

,

.

Streitwert: 50.000

Gründe:

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur-teils, soweit das [X.] die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den [X.] und 21 durch die Beklagte
nicht beanstandet hat.

1
-

3

-

Die weiteren Beiladungen stützen
sich auf §
111d Satz
2 BNotO, §
125 Abs.
1 Satz
1, §
65 Abs.
1 VwGO.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §
111g Abs.
2 BNotO.

Galke
[X.]
Appl

Brose-Preuß
Frank

Vorinstanz:
KG [X.], Entscheidung vom 05.07.2011 -
Not 18/10 -

2
3

Meta

NotZ (Brfg) 12/11

05.03.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 12/11 (REWIS RS 2012, 8572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8572

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