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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg)
12/11
vom
5. März 2012
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
-
2
-
Der [X.], [X.], hat
am 5.
März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterin [X.], den Richter Dr.
Appl, die
Notarin [X.] und den Notar
Dr. Frank
beschlossen:
Auf Antrag des
Klägers
wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] in [X.] vom 5.
Juli
2011 zugelassen.
Als
weitere Beteiligte werden zusätzlich beigeladen:
Rechtsanwalt Sch.,
Rechtsanwältin K. H.,
vertreten durch Rechtsanwälte
R.
AG,
,
Rechtsanwalt Schu.
,
.
Streitwert: 50.000
Gründe:
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur-teils, soweit das [X.] die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den [X.] und 21 durch die Beklagte
nicht beanstandet hat.
1
-
3
-
Die weiteren Beiladungen stützen
sich auf §
111d Satz
2 BNotO, §
125 Abs.
1 Satz
1, §
65 Abs.
1 VwGO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §
111g Abs.
2 BNotO.
Galke
[X.]
Appl
Brose-Preuß
Frank
Vorinstanz:
KG [X.], Entscheidung vom 05.07.2011 -
Not 18/10 -
2
3
Meta
05.03.2012
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 12/11 (REWIS RS 2012, 8572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8572
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