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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 448/01[X.]in der [X.] schwerer Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Essen vom 8. Juni 2001 wird [X.] wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß [X.] der schweren Körperverletzung in Tateinheitmit unerlaubtem Fren einer halbautomatischenSelbstladekurzwaffe schuldig ist.2. Der Beschwerdefrer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die der Nebenklrin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. [X.] wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) [X.] mit unerlaubtem Fren einer (halbautomatischen) Selbstlade-kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die [X.] Nebenklrin hob der [X.] diese Entscheidung mit Urteil vom14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 - (= NJW 2001, 980) samt den [X.] (mit Ausnahme derjenigen zur "Vorgeschichte" und zum ßeren Tatge-schehen) auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]szurck. Der Grund fr die Aufhebung war, daß das [X.] die Vorausset-zungen des § 226 Abs. 2 (wissentliche Verursachung der in § 226 Abs. 1 StGBbezeichneten Folgen) nicht ohne Rechtsfehler verneint hatte; vom [X.] war zudem zu prfen, ob neben den in § 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3StGB bezeichneten schweren Folgen bei der Nebenklrin auch ein Verlustdes Sehverms auf einem Auge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingetreten ist.Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen (wissentlich verursach-ter) schwerer Krperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, Abs. 2 StGB) in [X.] (un)erlaubtem Fren einer Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheits-strafe von [X.] verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechtsgesttzte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 4. [X.] zutreffend [X.] hat, weist der Schuldspruch keinen [X.] Nachteil des Angeklagten auf. Der [X.] berichtigt die Urteilsformel [X.] dahin, [X.] der Angeklagte - tateinheitlich zur schweren Krperverletzung- des unerlaubten Frens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffeschuldig ist (zur Tenorierung des [X.] vgl. [X.]. § 53 [X.] Rdn. 2, 7).2. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehlerauf. Zwar hat der [X.] zu Recht darauf hingewiesen, [X.] [X.] von einem unzutreffenden Strafrahmen (von ff statt drei bis 15Jahren) ausgegangen ist. Der [X.] kann jedoch [X.], [X.] das Urteilauf dem Rechtsfehler beruht; denn das [X.] hat sich ersichtlich nicht ander von ihm (unzutreffend) angenommenen Mindeststrafe, sondern an dermlichen Hchststrafe orientiert (zu gleichgelagerten Fllen vgl. etwa [X.] 5 -BtMG § 31 Nr. 1 Strafrahmenverschiebung 1; [X.], [X.] vom 18. April1996 - 4 StR 161/96 - und vom 22. Juli 1998 - 2 StR 234/98).[X.] Maatz Kuckein [X.]
Meta
13.12.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 4 StR 448/01 (REWIS RS 2001, 179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 179
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