Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. 4 StR 385/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 603

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 385/01vom15. November 2001in der [X.] schwerer Brandstiftung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom15. November 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.]als Vorsitzende,die [X.] am [X.],[X.],[X.],Dr. Ernemann als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Halle vom 2. Mai 2001 wird als unbegrn-det verworfen.2. Der Beschwerdefrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schwerenBrandstiftung, der versuchten schweren Brandstiftung, der fahrlässigen Brand-stiftung sowie der Sachbeschädigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehlerauf. Insbesondere ist auch die Annahme des [X.]s hinreichend belegt,daß von dem Angeklagten infolge seines Zustandes, einer nach den Ausfh-rungen der Sachverständigen als Schizophrenie zu wertenden [X.], [X.] des weiter bestehenden [X.] [X.] wei-tere erhebliche rechtswidrige Taten zu befrchten sind und er deshalb [X.] gefährlich ist. Nach den Feststellungen hat diese [X.] seit der ersten psychiatrischen Exploration des Angeklagten im Juli 1999- 4 -fisowohl an Systematik als auch an Dynamik deutlich erkennbar zugenommen".Der Angeklagte flt sich nunmehr auch durch die Polizei, die ihn [X.] wolle, bedroht. Er glaubt, es sei auf ihn geschossen und versucht worden,ihn zum Suizid zu nötigen, und er hat angekigt, sich in Form von [X.] gegen die Polizei selbst helfen zu wollen. Mit [X.] auf diese Ent-wicklung des Zustandes des Angeklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden,[X.] die [X.] den Umstand, [X.] sich der Angeklagte nach [X.] rechtswidrigen Taten im Mrz und April 1998 bis zu seiner einstweiligenUnterbringung etwa drei Jahre auf freiem Fuû befunden hat, ohne [X.] weitereerhebliche strafbare Handlungen des Angeklagten bekannt geworden sind, beider Gefrlichkeitsprognose nicht [X.] erörtert hat.Auch die Erws [X.]s, mit denen es die [X.] der Unterbringung zur Bewrung abgelehnt hat, halten rechtli-cher Nachprfung stand.Nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des [X.] geboten, wenn besondere Umstie Erwartung rechtferti-gen, [X.] der Zweck der Maûregel auch ohne deren Vollzug erreicht [X.]. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tatoder in der Person des Tters, die zu dem [X.] fren, die von ihm ausge-hende Gefahr könne so herabgemindert werden, [X.] es angebracht erscheint,den Verzicht auf den Vollzug der Maûregel zu wagen (vgl. BGHR StGB § 67 [X.] 1 m.N.). Entgegen der Auffassung der Revision und [X.] hat sich das [X.] unter Beachtung dieserGrundstze ausreichend damit auseinandergesetzt, ob eine Aussetzung derVollstreckung der Maûregel, verbunden mit der Auflage, [X.] sich der [X.] -klagte in fachpsychiatrische Behandlung begibt, in Betracht kommt. Es hat [X.] Entscheidung, die Aussetzung der Unterbringung zur Bewrung zu versa-gen, rechtsfehlerfrei auf die fehlende Einsicht des Angeklagten, psychischkrank zu sein, und seine damit einhergehende mangelnde Bereitschaft ge-sttzt, sich in die notwendirztliche Behandlung zu begeben. Hierzu und zuden im Falle einer Aussetzung gegebenen Hilfs- und Kontrollmlichkeitennach §§ 67 b Abs. 2, 68 a und [X.] (vgl. BGHR StGB § 67 b besondere [X.]), bedurfte es im Hinblick auf die [X.] zum Zustand des [X.] im Rahmen der Gefrlichkeitsprognose keiner weiteren Ausfrun-gen. Nach den Feststellungen bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte frUmstin den Taten oder in der Person des Angeklagten, die gleichwohleine hinreichende Gewr dafr bieten kten, [X.] weitere rechtswidrigeTaten mit groûer Wahrscheinlichkeit vermieden werden.[X.] Maatz Kuckein [X.] Ernemann

Meta

4 StR 385/01

15.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. 4 StR 385/01 (REWIS RS 2001, 603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 603

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